Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozia... (714.151)
CH - NW

Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die Gesundheitsdirektion betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die im Kantonsspital Luzern (inkl. Kinderspital) Zentrumsleistungen beanspruchen

714.151 Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die Gesundheitsdirektion betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die im Kantonsspital Luzern (inkl. Kinderspital) Zentrumsleistungen beanspruchen vom 16./23. Dezember 1996 1 1. Zweck Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme, Kosten und Rechnungsstellung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Luzern. 2. Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt nur für die stationäre Behandlung von Krankenkassenpatientinnen und -patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Herzchirurgie, interventionelle Kardiologie und Psychiatrie sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen. 3. Aufnahme Für die Aufnahme gilt das Kostengutspracheverfahren gemäss den Empfehlungen der SDK mit Ausnahme der Dauer der Kostengutsprache. Diese gilt generell für 10 Tage. Dauert ein Aufenthalt länger als 10 Tage und ist eine Rückverlegung nicht möglich, so ist ein Berichtsverfahren durchzuführen. Für die Rehabilitation gilt die Kostengutsprache für 30 Tage. Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt. 4. Tarif
1 Pflegetag.
2 - Rehabilitation Fr. 750.- - Kinderspital / Augenklinik / HNO Fr. 850.- - Übrige Behandlungen/Eingriffe Fr. 1200.- Die Pauschalen werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Die obgenannten Fallpauschalen entsprechen dem Stand 1. Januar 1997. Die Fallpauschalen sind wie folgt berechnet: - Anrechenbare Betriebskosten - plus Investitionszuschlag: 20% - plus Abgeltung für durchschnittlich schwierigere Fälle (Zentrums-versorgung): 25% - minus Standortvorteil: 15%. Sollte die SDK bezüglich dieser Grössen andere Empfehlungen abgeben, werden die Fallpauschalen ab Inkrafttreten der Empfehlungen automatisch angepasst. Die Fallpauschalen werden einvernehmlich nach 12 Monaten überprüft. Bei ausgewiesenen Abweichungen können sie im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden. 5. Rechnungsstellung/Zahlungsfrist Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Luzern direkt an die Garanten gemäss KVG 2 gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet. 6. Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals Luzern (mit Ausnahme der Psychiatrie) zur Verfügung. Für die interventionelle Kardiologie und Herzchirurgie gelten besondere Tarife bzw. Verträge.
7. Koordination der Planung Die zuständigen Departemente der Vertragskantone orientieren sich gegenseitig frühzeitig über alle wesentlichen spitalpolitischen Absichten und Massnahmen. Vor der Einführung neuer medizinischer oder chirurgischer Disziplinen sind die Partnerkantone zur Stellungnahme einzuladen. 8. Inkrafttreten/Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung von 1993. 9. Auflösung der Vereinbarung Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die vertragschliessenden Parteien: Luzern, 23. Dezember 1996 Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Klaus Fellmann Stans, 16. Dezember 1996 Gesundheitsdirektion des Kantons Nidwalden Der Regierungsrat: Robert Geering
Markierungen
Leseansicht