KANTONALE WALDVERORDNUNG
KANTONALE WALDVERORDNUNG (KWV) (vom 13. November 1996 1 ; Stand am 1. April 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) 2 , auf Artikel 66 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV) 3 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 4 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald.
2 Sie gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechts und dieser Verordnung.
Artikel 2 Begriff des Waldes
1 Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte erreicht sein:
a) eine Flächenausdehnung von 800 m 2 ;
b) eine Mindestbreite von 12 m;
c) das Alter von 20 Jahren.
3 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunk - tionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.
1 AB vom 22. November 1996
2 SR 921.0
3 SR 921.01
4 RB 1.1101 1
Artikel 3 Begriffe
Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.
2. Kapitel: SCHUTZ DES WALDES
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
Artikel 4 Zuständige Behörde
Die zuständige Direktion 5 erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Artikel 5 Verfahren
1 Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion 6 einzureichen.
2 Die zuständige Direktion 7 sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.
3 Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.
4 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion 8 gegen das Rodungsgesuch Einsprache erheben.
Artikel 6 9 Rodungsersatz
1 Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 WaG eine Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.
2 Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung verfügt.
5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
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Artikel 7 Vorteilsausgleich
a) Grundsatz
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.
2 Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdif - ferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.
3 Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich für Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.
4 Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes2 erhoben wird. 10
Artikel 8 b) Verfahren
1 Die zuständige Direktion 11 entscheidet über den Vorteilsausgleich.
2 Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion 12 kann innert 20 Tagen die kantonale Schätzungskommission angerufen werden.
3 Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes 13 .
Artikel 9 14 Waldfeststellung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei der zuständigen Direktion 15 feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
2 Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter - esse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
3 Die zuständige Direktion 16 erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellern, weiteren Betroffenen und der Einwohnergemeinde zu eröffnen.
10 Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2016).
11 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 RB 3.3211
14 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
15 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
2. Abschnitt: Wald und Raumplanung
Artikel 10 Bauten und Anlagen im Wald
Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustim - mung der zuständigen Direktion 17 .
Artikel 10a 18 Gedeckte Holzlager
1 Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein- oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlager - plätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maxi - malen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.
Artikel 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
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1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfest - stellung anzuordnen 20 :
a) entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b) ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll.
2 Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion 21 Einsprache erheben.
17 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
19 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2016).
20 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2016).
21 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes
Artikel 12 Zugänglichkeit
1 Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
2 Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen;
b) zum Schutz von Pflanzen;
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) zur Abwehr von Gefahren.
3 Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender Tiere.
4 Die zuständige Direktion 22 bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwie - gende öffentliche Interessen dies erfordern.
Artikel 13 Grossveranstaltungen
1 Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der zuständigen Direktion 23 .
2 Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen. 24
Artikel 14 Motorfahrzeugverkehr
1 Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.
2 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
a) zu forstlichen Zwecken;
b) für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung des Bundesrates .
3 Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen, namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat
22 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
25 SR 921.01) 5
eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.
4 Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen anbringen.
Artikel 14a 26 Velofahren, Mountainbiken und Reiten
1 Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zustän - digen Direktion 27 bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilli - gung des Eigentümers.
2 Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz 28 .
4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Artikel 15 Nachteilige Nutzungen
1 Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig.
2 Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich der Weidgang, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte, Niederhaltungsservitute und Entgipfeln stehender Bäume sowie Beeinträchtigungen von Jungwald und Aufforstungsflächen, insbesondere durch Ausübung alpiner Wintersportarten.
3 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion 29 solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Übergangsbestimmung Rechte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Grundbuch eingetragen sind, gel - ten als bewilligte Nutzung im Sinne von Absatz 3.
26 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018)
27 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
28 RB 50.1161
29 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 16 30 31
3. Kapitel: SCHUTZ VOR NATUREREIGNISSEN
Artikel 17 32 Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwar - tende Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmass - nahmen.
3 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbeson - dere bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
Artikel 18 33 Grundlagen
1 Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige Amt: – einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden können; – einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind.
2 Das zuständige Amt 34 koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.
3 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichtet das zuständige Amt 35 einen Frühwarndienst.
30 Aufgehoben gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den
1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
31 Vom Bund genehmigt am 13. Dezember 2018.
32 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
33 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
34 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
4. Kapitel: PFLEGE UND NUTZUNG DES WALDES
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
Artikel 19 Forstliche Planung
1 Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken, dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungs - raumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des natur - nahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.
2 Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpfle - geplänen festzuhalten. 36
Artikel 20 Waldentwicklungsplan
a) Inhalt
1 Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Funktionen, den Zustand, die Standortsverhältnisse und die nachhaltige Entwicklung des Waldes, legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und nennt die Massnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Er ist mit der Raumplanung zu koordinieren.
2 Der Waldentwicklungsplan bildet die Grundlage für die Waldpflegepläne, die Waldreservate und die Wildregulierung.
Artikel 21 b) Verfahren
1 Die zuständige Direktion 37 erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den Waldeigentümern.
2 Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermög - licht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren Bearbeitung.
3 Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regie - rungsrat zu genehmigen.
36 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
37 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8
Artikel 22 c) Verbindlichkeit
Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.
Artikel 23 Waldpflegepläne
1 Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.
2 Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel 37. 38
39
3 Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt 40 erarbeitet.
Artikel 24 41
Artikel 25 42
Artikel 26 Waldreservate
1 Zum Schutz besonders wertvoller Waldgebiete und zur Erhaltung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tierarten sowie alter Bewirtschaftungsformen kann der Regierungsrat in enger Zusammenarbeit mit dem Waldeigentümer Waldreservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen.
2 ... 43
Artikel 27 Holznutzung
1 Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen Amtes 44 . Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.
38 Aufgehoben gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den
1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
39 Vom Bund genehmigt am 13. Dezember 2018.
40 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
41 Aufgehoben gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den
1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
42 Aufgehoben gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den
1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
43 Aufgehoben gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den
1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
44 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9
2 Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilli - gung verwirkt.
3 Keine Bewilligung ist erforderlich:
a) für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung zehn m 3 pro Jahr nicht übersteigt;
b) für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz.
4 Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten und zu fördern.
Artikel 28 Kahlschlagverbot
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahl - schlägen nahekommen, sind verboten.
2 Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt 45 Ausnahmen bewilligen.
Artikel 29 Forstliches Vermehrungsgut
1 Das zuständige Amt 46 erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermeh - rungsgutes überträgt.
2 Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet werden sollen.
Artikel 30 Veräusserung und Teilung
1 Das zuständige Amt 47 erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.
2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 48 , entscheidet die für
45 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
46 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
47 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48 SR 211.412.11
10
diese Bewilligung zuständige Behörde 49 im Einvernehmen mit dem für den Wald zuständigen Amt 50 .
2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden
Artikel 31 51 Waldschäden
1 Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt 52 .
2 Das zuständige Amt 53 ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krank - heiten.
Artikel 31a 54 Wildeinfluss
1 Das zuständige Amt 55 untersucht periodisch den Einfluss des Wilds auf die Waldverjüngung. Die Jägerschaft wird zur Mitwirkung eingeladen.
2 Treten trotz Regulierung der Wildbestände übermässige Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept und ordnet Massnahmen an, namentlich jagdliche Massnahmen, forstliche Massnahmen sowie Massnahmen zur Beruhigung der Lebensräume.
5. Kapitel: FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
Artikel 32 Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.
2 Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.
49 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
51 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
52 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
53 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
54 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
55 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11
3 Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.
4 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 33 Beratung und Information
1 Das zuständige Amt 56 informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
2 Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes.
Artikel 34 57 Verwendung einheimischen Holzes
1 Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung unterstützen.
2 Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evalua - tion einzubeziehen.
2. Abschnitt: Finanzierung
Artikel 35 Grundsätze
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigen - tümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden sind.
2 Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, Beratung und Information.
3 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:
a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;
56 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
57 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
12
b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfi - nanzierung herangezogen werden;
c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;
d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird;
e) sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirt - schaft beteiligen.
4 Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht subventioniert.
Artikel 36 58 Kosten des Kantons
Der Kanton trägt die Kosten für:
a) die forstliche Planung;
b) die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsguts.
c) die Grundlagenerhebung für den Schutz vor Naturereignissen gemäss
Artikel 18 Absatz 1.
59
Artikel 37 60 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich an:
a) die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;
b) die Begründung und die Pflege des Schutzwalds; 61
c) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen;
d) die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt;
e) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald;
58 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
59 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
60 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
61 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018). 13
f) Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbes - sern;
g) die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des Walds gefährden; 62
h) die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt; 63
i) Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzfor - schung. 64
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der Massnahmen.
3 Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter Kredite durch Verfügung gewährt.
Artikel 38 Investitionskredite
1 Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahl - bare Darlehen des Bundes beantragen. 65
2 Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.
Artikel 39 66
Artikel 40 Auflagen
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unter - halt auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter Beiträge zu verlangen.
62 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
63 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
64 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
65 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
66 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
14
2 Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach
Artikel 35 dieser Verordnung.
3. Abschnitt: Waldfonds
Artikel 41 Einrichtung und Zweck
1 Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaus - halt 67 führt der Kanton einen Waldfonds.
2 Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu fördern.
Artikel 42 Einlagen
In den Waldfonds einzulegen sind:
a) Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung;
b) Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes;
c) andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder;
d) Zinsen aus dem Waldfonds. Übergangsbestimmung Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem Waldfonds zu übertragen.
Artikel 43 Verfügungsrecht
1 Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion 68 übertragen.
6. Kapitel: FORSTORGANISATION
1. Abschnitt: Forstkreise und Forstreviere
Artikel 44 Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt
67 RB 3.2111
68 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15
dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhält - nisse.
2. Abschnitt: Forstorgane
Artikel 45 Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt 69 besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister, der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.
2 Das zuständige Amt 70 vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
3 Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.
Artikel 46 71 Kreisforstmeister und Revierförster
1 Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revier - förster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und praktische Erfahrung.
2 Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri und Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden die Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.
3 Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge. Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und Korporationen festgelegt.
4 Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss
Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regie
- rungsrat erlässt hierzu ein Reglement.
Artikel 47 Aufgaben
1 Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere:
a) für die Walderhaltung zu sorgen;
b) den Waldzustand zu erfassen;
c) die forstliche Planung zu verwirklichen;
69 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
71 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
16
d) die Waldeigentümer zu beraten;
e) die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen.
2 Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für die Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem Aufwand zu entschädigen.
3. Abschnitt: Aufsicht
Artikel 48 Organe
1 Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
2 Die zuständige Direktion 72 übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt 73 .
Artikel 49 Weisungen und Dienstvorschriften
Die zuständige Direktion 74 kann den Forstorganen in fachtechnischer Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele der Waldgesetzgebung sicherzustellen.
7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50 Zwangsmassnahmen
1 Im Interesse der Walderhaltung kann der Regierungsrat Zwangsmass - nahmen anordnen.
2 Er kann namentlich:
a) verlangen, dass Grundstücke oder Grundstückteile aufzuforsten sind, wenn dadurch wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können;
b) verlangen, dass Grundstücke und Grundstückteile entwässert werden, wenn dadurch die Ursache von Rutschungen im Wald behoben werden kann;
c) im Einzelfall die notwendigen Massnahmen treffen, wenn das zur Siche - rung gefährdeter Waldungen mit wichtigen Schutzfunktionen erforderlich ist.
72 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
73 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
74 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 17
3 Waldeigentümer und Dritte, die aus Zwangsmassnahmen besondere Vorteile ziehen, sind zu angemessenen finanziellen Leistungen verpflichtet.
Artikel 51 Strafbestimmungen
1 Strafen wegen der Verletzung waldgesetzlicher Vorschriften richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wald.
2 Zudem wird mit Busse bestraft, wer Vorschriften dieser Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen oder Bewilligungen missachtet. 75
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung 76 . 77
Artikel 52 Verfahren
Verfügungen nach dieser Verordnung und dagegen gerichtete Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 78 .
Artikel 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 9. November 1982 zum Bundesgesetz vom
11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei 79 ;
b) das Reglement vom 6. Mai 1985 über den Forstfonds;
c)
Artikel 11 der Feuerpolizeiverordnung.
Artikel 54 Genehmigungsvorbehalt
Die Artikel 16 und 23 Absatz 2 dieser Verordnung bedürfen zu ihrer Gültig - keit der Genehmigung des Bundes 80 . 81
75 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
76 RB 3.9222
77 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
78 RB 2.2345
79 RB 40.2111
80 Vom Bund genehmigt am 13. Dezember 2018.
81 Fassung gemäss LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2019 (AB vom 23. November 2018).
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Artikel 55 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 82 . Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen. Im Namen des Landrates Der Präsident: Anton Truttmann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
82 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1997 (AB vom 27. März 1997). 19
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