Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Engelberg betreffend... (714.326)
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Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Engelberg betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen

714.326 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Engelberg betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen vom 26. Oktober 2004 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 1a des Gesetzes über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz) 2 , unter Zustimmungsvorbehalt des Landrates, Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Engelberg, gestützt auf Art. 22 des Gesundheitsgesetzes 3 , vereinbaren:
Art. 1 Dieser Vertrag regelt die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfe- bzw. pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden im Erlenhaus Engelberg in der Einwohnergemeinde Engelberg (nachfolgend Erlenhaus genannt). Dieser Vertrag regelt auch die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfe- bzw. pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Engelberg in den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Nidwalden. Er ist unter der Voraussetzung anwendbar, dass das Erlenhaus und die Nidwaldner Heime stets eine genügende Anzahl ausgebildetes Pflegepersonal einsetzen können und über eine angemessene Infrastruktur verfügen.
Art. 2 Der Kanton Nidwalden leistet an das Erlenhaus für maximal vier Pflegeplätze Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfe- bzw. pflegedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden. Mehr als vier Personen mit Wohnsitz in Nidwalden dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion aufgenommen werden.
Art. 3 Die Einwohnergemeinde Engelberg leistet an die Nidwaldner Heime für maximal vier Pflegeplätze Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfe- bzw. pflegedürftigen Personen mit Wohnsitz in Engelberg. Mehr als vier Personen mit Wohnsitz in Engelberg dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde Engelberg aufgenommen werden.
Art. 4 Hilfe- bzw. pflegebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Einweisungszeugnis) für unbestimmte Zeit in ein Pflegeheim aufgenommen werden.
Art. 5 Vor dem Eintritt einer hilfe- bzw. pflegebedürftigen Person in ein Alters- und Pflegeheim, für deren Betreuung Betriebskostenbeiträge geltend gemacht werden, ist wie folgt mit amtlichem Formular Meldung zu machen: 1. die Heimleitung des Erlenhauses meldet den geplanten Eintritt an die Finanzdirektion sowie die Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden; 2. die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime melden den geplanten Eintritt an die Einwohnergemeinde Engelberg sowie an die Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden. Die Meldung der Austritte dieser Personen aus den Pflegeheimen erfolgt an die gleichen Instanzen.
Art. 6 1. Grundsatz Der Kanton Nidwalden entrichtet für Nidwaldner Hilfs- bzw. Pflegebedürftige im Erlenhaus die gleichen Beiträge wie für Personen in Nidwaldner Heimen. Die Einwohnergemeinde Engelberg entrichtet für Hilfs- bzw. Pflegebedürftige in Nidwaldner Heimen die gleichen
Beiträge wie für Personen im Erlenhaus.

Art. 7 Die Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Tag betragen je hilfe- bzw. pflegedürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden im Erlenhaus: BESA-Pflegestufe 0 kein Beitrag

BESA-Pflegestufe I 12.– Fr. BESA-Pflegestufe II 22.– Fr. BESA-Pflegestufe III 38.– Fr. BESA-Pflegestufe IV 53.– Fr. Die Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Tag betragen je hilfe- bzw. pflegebedürftige Person mit Wohnsitz in Engelberg in Nidwaldner Heimen: BESA-Pflegestufe 0 kein Beitrag BESA-Pflegestufe I kein Beitrag BESA-Pflegestufe II 17.– Fr. BESA-Pflegestufe III 26.– Fr. BESA-Pflegestufe IV 55.– Fr.
Art. 8 Diese Betriebskostenbeiträge werden jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der Jahresrechnungen überprüft und gegebenenfalls durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden bzw. die Einwohnergemeinde Engelberg auf Beginn des folgenden Kalenderjahres den Verhältnissen angepasst. Die Entscheide betreffend Festsetzung beziehungsweise Anpassung der Betriebskostenbeiträge werden jeweils gegenseitig mitgeteilt.
Art. 9 Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag vollumfänglich ausbezahlt.
Art. 10 Rechnungsstellung Die Heimleitung des Erlenhauses stellt der Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden jährlich mit amtlichem Formular Rechnung. Die Nidwaldner Heime stellen der Einwohnergemeinde Engelberg jährlich Rechnung.
Art. 11 Teilzahlungen Die Einwohnergemeinde Engelberg veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zu Gunsten der Nidwaldner Heime. Die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zu Gunsten des Erlenhauses.
Art. 12 Hinweis auf Präjudiz Aus diesem Vertrag kann kein Präjudiz für Personen aus anderen Heimen, Gemeinden oder Kantonen abgeleitet werden.
Art. 13 Inkrafttreten, Kündigung Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat von Nidwalden auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den Einwohnergemeinderat Engelberg kündbar.
Endnoten 1 A 2005, 192; vom Landrat genehmigt am 26. Januar 2005, A 2005, 191 2 NG 714.3 3 GDB 810.1, LB XXI, 248
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