Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der K... (721.21)
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Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden

721.21 Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz- Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 16./17. Dezember 1996 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz 2 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 22. März 1991 über den Strahlenschutz 3 , vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 1. Betrieb Die Kantone Obwalden und Nidwalden unterhalten und betreiben in Sarnen einen gemeinsamen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt Obwalden/Nidwalden (nachfolgend C-Wehr-Stützpunkt OW/NW genannt).
Art. 2 Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung richten sich grundsätzlich nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV) für die Chemiewehr und den Strahlenschutz im Feuerwehrdienst. Die Erarbeitung der für den Einsatz des Stützpunktes erforderlichen Einsatzakten ist Sache des jeweiligen Kantons. II. ORGANISATION
Art. 3 1. Aufgaben Die Betriebskommission vollzieht die gemeinsamen Massnahmen im Sinne dieser Vereinbarung. Die Betriebskommission genehmigt die Konzepte für die Ausbildung, Ausrüstung und Alarmierung. Sie kann Abweichungen von den Richtlinien des SFV festlegen. Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des C-Wehr- Stützpunktes OW/NW. Die Betriebskommission regelt die Aufteilung allfälliger Bundesbeiträge.
Art. 4 Die Betriebskommission wird von beiden Kantonen paritätisch zusammengesetzt aus: a) den zuständigen Departementsvorsteherinnen beziehungsweise Departementsvorsteher; b) den Kantonsexpertinnen beziehungsweise den Kantonsexperten für Chemiewehr; c) den Vorsteherinnen beziehungsweise Vorstehern der Ämter für Umweltschutz. Den Vorsitz führt die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Departementsvorsteher des Standortkantons. Bei Stimmengleichheit hat bei Fachentscheiden die beziehungsweise der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Finanzvorlagen ist durch die Regierungen der beiden Kantone eine Einigung herbeizuführen.
Art. 5 Der C-Wehr-Stützpunkt OW/NW weist in der Regel einen Sollbestand von 25-30 Personen aus. Die Kaderstufe wird aus beiden Kantonen rekrutiert, die Mannschaftsstufe mehrheitlich aus dem Kanton Obwalden. Jeder Kanton stellt mindestens vier Chemiefachberaterinnen beziehungsweise Chemiefachberater. III. FINANZIERUNG
Art. 6 Der Kanton Nidwalden leistet an den Kanton Obwalden eine einmalige Einkaufssumme von Fr. 250 000.-. Mit der Zahlung der Einkaufssumme erwirbt der Kanton Nidwalden an den in der Inventarliste vom 1. Januar 1997 aufgeführten Gerätschaften kein Eigentum.
Die Aufwendungen für Abschreibung und Verzinsung der Gerätschaften laut der Inventarliste gemäss Absatz 2 gehören nicht zu den Betriebskosten im Sinne von Art. 7 dieser Vereinbarung.
Art. 7 1. Betriebskosten Der Kanton Obwalden erfasst die jährlichen Betriebskosten für den C-Wehr-Stützpunkt OW/NW gemäss den Weisungen der Betriebskommission. Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Betriebskommission. Die Betriebskosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Beiden Kantonen wird jährlich bis Ende Juni der Voranschlag für das nächste Betriebsjahr unterbreitet.
Art. 8 Investitionen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden auf Antrag der Betriebskommission von den zuständigen Instanzen der beiden Kantone beschlossen und gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Kantone. Der Kanton Nidwalden erwirbt an diesen Gegenständen durch Bezahlung seines Beitrages an die Betriebskosten kein Eigentum.
Art. 9 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Nidwalden prüfen die Abrechnungen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung vor der Genehmigung durch die Betriebskommission. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 10 Seelisbergtunnel Die primäre Sicherstellung der Chemiewehr und des Strahlenschutzes im Seelisbergtunnel wird durch den Kanton Nidwalden in einer separaten Vereinbarung mit dem Kanton Uri geregelt.
Art. 11 Kündigung Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jedes Jahres durch die Kantonsregierungen kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 2001.
Art. 12 Abgeltungszahlung Bei der Auflösung dieser Vereinbarung hat der Kanton Obwalden dem Kanton Nidwalden den zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden hälftigen Zeitwert der während der Dauer dieser Vereinbarung getätigten Investitionen für C-Wehr- Stützpunkt-Gerätschaften auszuzahlen. Der Zeitwert wird durch den SFV endgültig festgelegt.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden beider Kantone rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Sarnen, 17. Dezember 1996 Namens des Regierungsrates des Kantons Obwalden Der Landammann: Anton Röthlin Der Landschreiber: Urs Wallimann Stans, 16. Dezember 1996 Namens des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Landammann: Hanspeter Käslin Der Landschreiber: Josef Baumgartner
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