REGLEMENT über den Fonds «Weg der Schweiz» (50.1165)
CH - UR

REGLEMENT über den Fonds «Weg der Schweiz»

REGLEMENT über den Fonds «Weg der Schweiz» (vom 22. Oktober 2019 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

Artikel 1 Fonds «Weg der Schweiz»

1 Um die mit der Auflösung der Stiftung «Weg der Schweiz» auf den Kanton Uri fallende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wird ein Fonds «Weg der Schweiz» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaus - halt des Kantons Uri 3 geführt.
2 Neben den Mitteln aus der aufgelösten Stiftung fliessen in den Fonds allfällige Beiträge Dritter mit derselben Zweckbindung.

Artikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden für den betrieblichen und baulichen Unterhalt des «Wegs der Schweiz» (regio - nale Wanderlandroute Nr. 99) und der dazugehörigen Bauten und Anlagen zu verwenden.

Artikel 3 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Die Justizdirektion hat die Befugnis, Ausgaben bis 100 000 Franken pro Jahr zu beschliessen.
1 AB vom 31. Oktober 2019
2 RB 1.1101
3 RB 3.2111 1

Artikel 4 Auflösung

1 Der Fonds «Weg der Schweiz» wird aufgelöst, wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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