REGLEMENT über den Fonds «Weg der Schweiz»
                            REGLEMENT  über den Fonds «Weg der Schweiz»  (vom 22.  Oktober  2019  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Fonds «Weg der Schweiz»
                            1  Um die mit der Auflösung der Stiftung «Weg der Schweiz» auf den Kanton  Uri fallende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wird ein Fonds «Weg der  Schweiz» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaus  -  halt des Kantons Uri  3   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Mitteln aus der aufgelösten Stiftung fliessen in den Fonds  allfällige Beiträge Dritter mit derselben Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweckbindung
                            Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden für  den betrieblichen und baulichen Unterhalt des «Wegs der Schweiz» (regio  -  nale Wanderlandroute Nr. 99) und der dazugehörigen Bauten und Anlagen  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizdirektion hat die Befugnis, Ausgaben bis 100  000  Franken pro  Jahr zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 31.  Oktober  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Auflösung
                            1  Der Fonds «Weg der Schweiz» wird aufgelöst, wenn die finanziellen Mittel  erschöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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