REGLEMENT über den Fonds Integrationsagenda
                            REGLEMENT  über den Fonds Integrationsagenda  (vom 24.  September  2019  1  ; Stand am 15.  Oktober  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 Absatz  1 der Verordnung über den Finanzhaushalt  des Kantons Uri  2  und Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Fonds Integrationsagenda
                            1  Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der  Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspau  -  schale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro  anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbe  -  willigung zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweckbindung
                            Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur  Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlings  -  wesen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Auflösung
                            1  Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung  der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 11.  Oktober  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 15.  Oktober  2019 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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