REGLEMENT über den Fonds Integrationsagenda (3.2117)
    CH - UR

    REGLEMENT über den Fonds Integrationsagenda

    REGLEMENT über den Fonds Integrationsagenda (vom 24. September 2019 1 ; Stand am 15. Oktober 2019) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

    Artikel 1 Fonds Integrationsagenda

    1 Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
    2 Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspau - schale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbe - willigung zahlt.

    Artikel 2 Zweckbindung

    Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlings - wesen einzusetzen.

    Artikel 3 Zuständigkeit

    Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel

    Artikel 4 Auflösung

    1 Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.
    1 AB vom 11. Oktober 2019
    2 RB 3.211
    3 RB 1.1101 1
    2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2019 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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