Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten (741.5)
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Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten

741.5 Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten vom 20. September 2000 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst:
Art. 1 Der Kanton sorgt für die praktische Ausbildung und die Dauerbeschäftigung geistig und körperlich behinderter Personen mit Wohnsitz im Kanton, die den Grundschulunterricht abgeschlossen haben und die nicht in den ordentlichen Arbeitsmarkt integriert werden können. Er kann psychisch kranken Personen Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten.
Art. 2 tändigkeit Der Kanton kann für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine eigene Heilpädagogische Werkstätte führen, mit gemeinnützigen Institutionen zusammenarbeiten oder diesen durch Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben übertragen.

Art. 3 , Globalbudgetbetrag

Der Landrat legt zuhanden des Regierungsrates in einem mehrjährigen Leistungsauftrag fest, welche Leistungen erbracht werden müssen. Gestützt auf die Zielsetzungen gemäss dem Leistungsauftrag und unter Berücksichtigung bestehender Verträge und Leistungsvereinbarungen mit gemeinnützigen Institutionen beschliesst der Landrat jährlich bei der Festlegung des Voranschlages über den erforderlichen Globalbudgetbetrag.
Art. 4 Die Gesundheits- und Sozialdirektion stellt das strategische Controlling sicher. Über die Erfüllung des Leistungsauftrages wird der Landrat jährlich bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Regierungsrates informiert.
Art. 5 Werden Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch gemeinnützige Institutionen erfüllt, schliesst der Regierungsrat mit diesen Institutionen Leistungsvereinbarungen ab. In den Leistungsvereinbarungen ist insbesondere die pauschale Abgeltung zur Finanzierung des Mehraufwandes zu regeln, der bei einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu erwarten ist. Leistungsvereinbarungen können für mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Art. 6 Die Rechtsbeziehungen zwischen der kantonalen Heilpädagogischen Werkstätte und den von ihr betreuten Personen richten sich nach dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Haftungsgesetz 2

. Die Rechtsbeziehungen zwischen den gemeinnützigen Institutionen und den von ihnen betreuten Personen richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht 3 .

Art. 7 des Bildungsgesetzes Das Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 4

wird wie folgt geändert: ...
Art. 8 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 5
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