REGLEMENT über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung
                            REGLEMENT  über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die  Krankenpflege-Grundversicherung  (vom 28.  November  2017  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver  -  sicherung (KVG)  2   und Artikel  9e der kantonalen Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November  1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des KVG über die Nichtbezah -
                            lung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundver  -  sicherung durch die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Durchführungsstelle
                            1  Die Durchführungsstelle nach Artikel  9b der Verordnung zum Bundesge  -  setz über die Krankenversicherung ist das Amt für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführungsstelle vollzieht die Vorschriften über die Nichtbezahlung  von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundver  -  sicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die  Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einwohnergemeinden
                            Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundes  -  gesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.2202  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Kranken  -  pflege-Grundversicherung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Revisionsstelle
                            Die Revisionsstelle nach Artikel  64a Absatz  3 KVG für die Nichtbezahlung  von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Revisionsstelle der  Versicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Technische und organisatorische Vorgaben,  Datenformat und Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
                            1  Die Durchführungsstelle und die Versicherer verwenden für den nationalen  Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für  Statistik. Sie bilden eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführungsstelle und die Versicherer sind für ihre jeweiligen  Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollzieh  -  barkeit sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte  beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton
                            und Versicherern  Die Durchführungsstelle und die Versicherer müssen für die Meldeprozesse  nach Artikel  7 folgende Punkte gemäss dem zwischen der Gesundheitsdi  -  rektorenkonferenz und santésuisse definierten Konzept zum Datenaus  -  tausch einhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten  (Verhalten) sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundlage zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungs  -  übermittlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Meldeprozesse
                            Der nationale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den  Versicherern erfolgt über folgende Prozesse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betreibungsmeldungen durch die Versicherer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen von Verlustscheinen  durch die Versicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Betreibungsmeldungen durch die Versicherer
                            Die Versicherer melden der Durchführungsstelle folgende Ereignisse im  Rahmen der Betreibung:  –  Betreibungsbegehren gestellt  –  Fortsetzungsbegehren gestellt  –  Verlustschein ausgestellt  –  Vollzahlung der Forderung  –  Annullation der Betreibung  –  Inkasso EU/EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Forderungsübernahme
                            1  Die Wohnsitzgemeinde gibt der kantonalen Durchführungsstelle innert 60  Tagen seit Anhebung der Betreibung bekannt, welche Forderungen aus der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzen die Versicherer die Betrei  -  bung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen
                            Die Versicherer melden der Durchführungsstelle quartalsweise eine Über  -  sicht der aufgelaufenen Verlustscheine und den damit verbundenen Kosten.  Die Versicherer stellen der Durchführungsstelle zudem jährlich eine  Schlussabrechnung der Verlustscheine des vergangenen Kalenderjahrs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Datenaustausch zwischen dem Kanton und
                            den Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der innerkantonale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle  und den Einwohnergemeinden erfolgt über eine geschützte Web-Plattform  mit verschlüsselter Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführungsstelle stellt die Betreibungsmeldungen und die  Meldungen über die Verlustscheine auf der geschützten Web-Plattform zur  Verfügung. Die zuständige Wohnsitzgemeinde kann auf die Meldungen über  ihre Schuldnerinnen und Schuldner zugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführungsstelle ist zuständig für den Aufbau und Betrieb der  geschützten Web-Plattform.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Datenschutz
                            1  Der Zugriff auf die geschützte Web-Plattform erfolgt mittels Benutzername  und Passwort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass nur diejenigen natürlichen  Personen eine Zugriffsberechtigung zur Web-Plattform erhalten, denen  funktional die Ausführung dieser gesetzlichen Aufgaben konkret zugewie-  sen ist. Die Einwohnergemeinden oder die in ihrem Auftrag handelnden  Stellen teilen der Durchführungsstelle die Namen der zugriffsberechtigten  Personen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zugriffsberechtigten Personen sind verantwortlich für einen diskreten  Umgang mit den eingesehenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2018 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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