GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri
GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz; KKJFG) (vom 25. September 2016 1 ; Stand am 1. Januar 2017) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförde - rung.
Artikel 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtli - chen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gesellschaft übernehmen.
2 Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsför - dernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschafts - politischen Zielsetzungen.
1 AB vom 5. Februar 2016 1
Artikel 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a) Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten 25. Altersjahr;
b) Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird;
c) Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 2 die Verantwortung für die Erzie - hung des Kindes und des Jugendlichen tragen;
d) Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für Kinder und Jugendliche leisten.
2. Abschnitt: Grundsätze
Artikel 4 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung, Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.
Artikel 5 Kinder- und Jugendförderung
1 Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Träger - schaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.
2 Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive Massnahmen.
Artikel 6 Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Anliegen der Kinder und Jugendlichen.
2 SR 210
2
Artikel 7 Subsidiarität
Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnerge - meinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.
Artikel 8 Zusammenarbeit
Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erzie - hungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften, arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen.
3. Abschnitt: Aufgaben des Kantons
Artikel 9 Kinder- und Jugendkommission
Der Regierungsrat wählt eine Kinder- und Jugendkommission.
Artikel 10 Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erarbeitung von Grundlagen;
b) Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften;
c) Information der Gemeinden;
d) Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene;
e) Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien;
f) Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge.
Artikel 11 Fachstelle Kindesschutz
1 Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
2 Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsver - anstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung von Eltern und Bezugspersonen;
b) Begleitung von Kindern und Jugendlichen;
c) Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den Betei - ligten; 3
d) Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen und Organisationen;
e) Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen.
3 Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindes - schutzgruppe ein.
Artikel 12 Individuelle Beratung
1 Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwick - lung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
2 Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Bera - tung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.
3 Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Bera - tung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.
Artikel 13 Mitwirkung auf kantonaler Ebene
Der Kanton fördert die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen auf kanto - naler Ebene.
Artikel 14 Beiträge
Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
a) kantonal tätige Verbände und Institutionen;
b) regional ausgerichtete offene Jugendarbeit;
c) gemeindeübergreifende Projekte;
d) Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt.
4
4. Abschnitt: Aufgaben der Einwohnergemeinden
Artikel 15 Verantwortliche Stelle
Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle, welche für die Kinder- und Jugend - förderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Die verantwortliche Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Gemeinden;
b) Sicherstellung der Vernetzung und Koordination der Aktivitäten innerhalb der Gemeinde;
c) Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde;
d) Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften bei der Umsetzung von Projekten in der Gemeinde;
e) Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
Artikel 16 Freizeitangebote
Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeit - angebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entspre - chendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 17 Mitwirkung auf Ebene Gemeinde
Die Gemeinden fördern die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.
Artikel 18 Beiträge
Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
a) kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen;
b) kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit;
c) kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte.
5. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19 Ausgaben
1 Die Ausgaben nach diesem Gesetz richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. 5
2 Beiträge gemäss Artikel 14 können auch aus Mitteln des Lotteriefonds bestritten werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 20 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Artikel 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Namen des Volkes Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
6
Feedback