REGLEMENT über die Beurteilung im Kindergarten
                            REGLEMENT  über die Beurteilung im Kindergarten  (vom 29.  Juni  2016  1  ; Stand am 1.  August  2016)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  27 der Verordnung vom 22.  April  1998 zum Schulgesetz  (Schulverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt für den Kindergarten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Inhalt des Zeugnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Übergang in die 1. Klasse der Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beurteilung
                            1  Die Beurteilung unterstützt das Lernen und die Persönlichkeitsentwick  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. Die Beurtei  -  lung ergibt sich aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beobachtungen im Unterricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Beurteilungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beurteilungsinstrumente
                            Die Beurteilung ist anhand des vom Amt für Volksschulen vorgegebenen  Dokumentes (Beurteilungsbogen) vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Juli  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beurteilungsgespräch
                            1  Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und sofern gewünscht die  Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem  Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung  der weiteren Schullaufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Klassenlehrperson führt jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den  Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion  zur Verfügung gestellten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zeugnis
                            1  In das Zeugnis werden eingetragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name der Schülerin / des Schülers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schulort / Schultyp / Schuljahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beurteilungsgespräch (Datum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Besucht im nächsten Schuljahr ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Abwesenheiten in Halbtagen (entschuldigt/unentschuldigt), zu den  Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispen  -  sation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bemerkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausgestellt durch ... / eingesehen von ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einträge erfolgen durch die Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von  der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die  entsprechende Software.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Zeugnis wird auf Schuljahresende abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bemerkungen im Zeugnis
                            Bemerkungen im Zeugnis sind nur mit folgenden Einträgen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)»  oder «Austritt am (Datum)»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spital  -  aufenthalt », «Alpdispens», «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl)  Wochen vom Unterricht dispensiert»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Wechsel vom Teilzeit- in den Vollzeitkindergarten
                            Das Verfahren für einen frühzeitigen oder späteren Wechsel vom freiwilligen  in den obligatorischen Kindergarten richtet sich nach Artikel  15 der Schul  -  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Übergang in die 1. Klasse der Primarstufe
                            1  Die Lehrperson beurteilt, ob die einzelne Schülerin oder der einzelne  Schüler über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft für den Besuch der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klasse der Primarstufe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt ihre Einschätzung den Eltern spätestens bis 1. März vor dem  Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Eltern mit der Einschätzung der Lehrperson nicht einverstanden,  richtet sich das Verfahren nach Artikel  15 der Schulverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Änderungen bisherigen Rechts
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2016 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Beat Jörg  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.  3