Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzier... (811.6)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022) Präambel In Erwägung dass − die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; − die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; − demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi rektorinnen und – direktoren (GDK)

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. 2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2

Beiträge der Standortkantone 1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. OGS 2016, 8
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen. 3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spi täler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiter bildungsordnung verfügen. 4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um min destens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Be schlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung 1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen ge mäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

Art. 4

Standortkanton 1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5

Berechnung des Ausgleichs 1 ) 1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt: 1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton; 2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskanto ne; 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein barungskantons mit seiner Bevölkerung; 1) Die aktuelle Fassung der Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge im Anhang der Vereinbarung kann auf der Webseite der GDK www.gdk-cda.ch/de (Suchbegriff WFV) konsultiert werden (OGS 2023, 2) 2
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs kantons mit den gemittelten Werten; 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinba rungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Bei trag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6

Versammlung der Vereinbarungskantone 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinba rungskantone (Versammlung). 2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Geschäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone. 3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Be schlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7

Vollzugskosten 1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinba rungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8

Streitbeilegung 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundes gerichts das im IV. Abschnitt der IRV 2 ) geregelte Streitbeilegungsverfah ren anzuwenden. 2) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV; GDB 174.2 ). 3

Art. 9

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. 3 )

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beige treten sind. 4 ) Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11

Austritt und Beendigung der Vereinbarung 1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung be schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Aus tritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttre ten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12

Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 3) Der Kanton Obwalden ist der Vereinbarung mit Kantonsratsbeschluss vom 28. Ja nuar 2016 beigetreten (OGS 2016, 7) 4) Die Vereinbarung ist gemäss Feststellungsbeschluss des Vorstands der GDK vom 25. August 2022 am 25. Januar 2022 in Kraft getreten (OGS 2023, 2) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2016, 8 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung OGS 2016, 8 6
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