REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen
                            REGLEMENT  über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen  und Göschenen  (vom 1.  Dezember  2015  1  ; Stand am 1.  Januar  2016)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  1 des kantonalen Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal  -  tung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und  Göschenen als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzen  -  arten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende  Elemente einer vielfältigen Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungs  -  konzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und  Göschenen, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare  Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer  unter Artikel  2 Absatz  1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbe  -  reiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzbestimmungen
                            1  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 15.  Januar  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten,  sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig  sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur  Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.  B. Brücken oder Furten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft  -  werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den  Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge  -  schränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau beste  -  hender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften  weiterhin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte  Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb  der Schutzgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Überprüfungspflicht
                            1  Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeit  -  punkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrund  -  lagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschafts  -  schutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des  SNEE infrage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa  -  spekten grundsätzlich verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Chärstelen  -  bach oder am Gornerbach in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2016 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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