REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal (10.5119)
    CH - UR

    REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal

    REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal (vom 26. August 2014 1 ; Stand am 2. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom
    18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 2 , auf Artikel 13 des Gewässernutzungsgesetzes vom 16. Februar 1992 (GNG) 3 und das Schutz- und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien (SNEE) 4 beschliesst:

    Artikel 1 Schutzziel

    Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal - tung sensibler Gewässersysteme im Urserntal als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tier - gemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

    Artikel 2 Schutzobjekte

    1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name Gemein - de
    1 Sidelenbach (oberhalb Passstrasse) Realp
    2 Tiefenbach (oberhalb Passstrasse) Realp
    3 Muttenreuss Realp
    4 Unteralpreuss Ander - matt
    5 Bortwasser mit Schatzbächen Ander - matt
    6 Guspisbach Hospental
    7 Furkareuss (oberhalb Einmündung Sidelenbach) Realp
    8 -
    1 AB vom 5. September 2014
    2 RB 10.5101
    3 RB 40.4101
    4 Schutz- und Nutzungsreglement Erneuerbare Energien vom 13. März 2013 1
    alp II)
    9 Vorderer und Hinterer Gatscholabach Realp
    10 Wysstälerbach Realp
    11 Stellibodenbach Realp
    2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Urserntal, die nicht explizit als nutz - bare Gewässer, als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE oder als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
    3 Die Lage sowie Abgrenzung der Schutzobjekte ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

    Artikel 3 Schutzbestimmungen

    1 Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten.
    2 Insbesondere ist es verboten:
    a) die Schutzgewässer 5 zur Energieerzeugung zu nutzen;
    b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
    3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z. B. Brücken oder Furten).
    4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft - werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
    5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge - schränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau beste - hender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.
    6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

    Artikel 4 Sonderregelung

    1 Der Guspisbach ist bereits im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen Schutz- und Nutzungsplanung 6 im Zusammenhang mit den Restwasserbe - stimmungen für das Kraftwerk Lucendro unter Schutz gestellt.
    5 SR 814.20)
    6 Der Schutz bezieht sich explizit auf die Gewässersysteme.Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2
    2 Nach Ablauf der Lucendro-Konzession im Jahr 2024 kann der Guspisbach wiederum als Ausgleichsgewässer für eine Schutz- und Nutzungsplanung verwendet werden.

    Artikel 5 Dauer

    1 Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten.
    2 Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig erteilt sind.
    3 Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzes - grundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Land - schaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
    4 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa - spekten grundsätzlich verändern.

    Artikel 6 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gewässernut - zungskonzession und der rechtskräftigen Baubewilligung für das Wasser - kraftwerk Realp II in Kraft 7 . Im Namen des Regierungsrats: Frau Landammann:Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor:Roman Balli
    7 In Kraft getreten am 2. Juni 2015. 3
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