REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal
                            REGLEMENT  über den Schutz der Gewässer im Urserntal  (vom 26.  August  2014  1  ; Stand am 2.  Juni  2015)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  1 des kantonalen Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  2  , auf Artikel  13 des  Gewässernutzungsgesetzes vom 16.  Februar  1992 (GNG)  3   und das Schutz-  und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien (SNEE)  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal  -  tung sensibler Gewässersysteme im Urserntal als Lebensräume seltener  und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tier  -  gemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:  Objekt  Nr.  Name  Gemein  -  de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sidelenbach (oberhalb Passstrasse)  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tiefenbach (oberhalb Passstrasse)  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muttenreuss  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unteralpreuss  Ander  -  matt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bortwasser mit Schatzbächen  Ander  -  matt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Guspisbach  Hospental
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Furkareuss (oberhalb Einmündung Sidelenbach)  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  September  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.4101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schutz- und Nutzungsreglement Erneuerbare Energien vom 13. März 2013  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alp II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vorderer und Hinterer Gatscholabach  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Wysstälerbach  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Stellibodenbach  Realp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche natürlichen Gewässer im Urserntal, die nicht explizit als nutz  -  bare Gewässer, als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im  SNEE oder als Schutzgewässer unter Artikel  2 Absatz  1 aufgeführt sind,  gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lage sowie Abgrenzung der Schutzobjekte ergeben sich aus dem  Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzbestimmungen
                            1  Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzgewässer  5   zur Energieerzeugung zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten,  sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig  sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur  Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.  B. Brücken oder Furten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft  -  werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den  Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge  -  schränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau beste  -  hender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften  weiterhin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte  Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb  der Schutzgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Sonderregelung
                            1  Der Guspisbach ist bereits im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen  Schutz- und Nutzungsplanung  6   im Zusammenhang mit den Restwasserbe  -  stimmungen für das Kraftwerk Lucendro unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Schutz bezieht sich explizit auf die Gewässersysteme.Für die Uferbereiche gelten  die gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Lucendro-Konzession im Jahr 2024 kann der Guspisbach  wiederum als Ausgleichsgewässer für eine Schutz- und Nutzungsplanung  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Dauer
                            1  Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur  Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig  erteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im  Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzes  -  grundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Land  -  schaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des  SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa  -  spekten grundsätzlich verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gewässernut  -  zungskonzession und der rechtskräftigen Baubewilligung für das Wasser  -  kraftwerk Realp II in Kraft  7  .  Im Namen des Regierungsrats:  Frau Landammann:Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor:Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   In Kraft getreten am 2.  Juni  2015.  3