Verordnung zum Gesetz über die Viehversicherung (826.21)
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Verordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

826.21 Verordnung zum Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsverordnung) vom 6. Dezember 1995 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 54 des Gesetzes vom 28. April 1974 über die Viehversicherung 2 , beschliesst: §
1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Leistung von Kantonsbeiträgen an die anerkannten Viehversicherungskassen. §
2 Beiträge An Viehversicherungskassen richtet der Kanton folgende Beiträge aus: 1. je Stück Rindvieh über zwei Jahren: Fr. 9.- 2. je Stück Rindvieh unter zwei Jahren: Fr. 5.- 3. je Stück Kleinvieh: Fr. 2.- Die Kantonsbeiträge an Viehversicherungskassen sind gleich hoch, unabhängig davon, ob die Prämien aufgrund einer Schätzung des Wertes der Tiere oder ob sie in der Form von festen Stückbeiträgen erhoben werden. Massgebend ist die Zahl der versicherten Tiere des Vorjahres. §
3 Gesuche Gesuche betreffend die Leistung von Kantonsbeiträgen für das laufende Rechnungsjahr sind zusammen mit der genehmigten Rechnung des Vorjahres bis spätestens Ende März an das Landwirtschaftsamt zu richten. Viehversicherungskassen, die ihr Gesuch zu spät einreichen, erhalten keine Kantonsbeiträge. §
4 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 3 auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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