REGLEMENT über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen
                            REGLEMENT  über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und  Gemeinden im Steuerwesen  (EKoR)  (vom 4.  Dezember  2018; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Artikel  174 Absatz  3 und Artikel  270 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri  1  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement widerspiegelt die Verbundaufgabe und regelt die  Entschädigungen und Kostenbeteiligungen im Steuerwesen gemäss der  Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Selbst zu tragende Kosten
                            1  Personal- und Sachkosten für die Verbundaufgabe Steuern werden primär  vom Gemeinwesen getragen, bei dem sie anfallen oder das den Auftrag für  einen Leistungseinkauf bei Dritten erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt insbesondere folgende Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware  beim Amt für Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Laufende Kosten und Investitionskosten für gemeinsame Steuerlösung  NEST;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kosten für die zentrale Druckaufbereitung inklusive Portokosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden tragen insbesondere folgende Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware  bei den Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Infrastruktur inklusive Verbrauchsmaterial für lokalen Druck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 3.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zu verteilende Kosten
                            a) Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zu verteilenden Kosten im Steuerbereich setzen sich wie folgt  zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für den Kanton: Kosten gemäss Kantonsrechnung in der institutionellen  Gliederung 2350 Amt für Steuern inklusive Kostenanteile der Quer  -  schnittsfunktionen und kalkulatorische Abschreibungen gemäss  Anlagenbuchhaltung sowie Miete abzüglich direkt zuteilbare Erträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für die Gemeinden: Die Kosten werden indirekt hergeleitet, indem die  für den Steuerbereich bei der Gemeinde eingesetzten Normstellenpro  -  zente mit dem Normkostensatz pro Vollzeitstelle multipliziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Normkostensatz pro Vollzeitstelle im Steuerbereich ergibt sich durch  Division der massgebenden Kosten im Steuerbereich des Amts für Steuern  durch die Anzahl Vollzeitstellen (exklusive Lernende) beim Amt für Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Normstellenprozente der Gemeinden werden auf Basis der tatsächlich  für die Verbundaufgabe Steuern eingesetzten Stellenprozente (exklusive  Lernende) von der Gemeinde Altdorf hergeleitet und im Verhältnis der  Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen für die anderen Gemeinden  hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Kostenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kirch
                            -  gemeinden (erste Verteilung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zu verteilenden Kosten der Verbundaufgabe Steuern werden in der  ersten Verteilung im Verhältnis des Gesamttotals der mit den Kosten  zusammenhängenden Steuererträge auf Kanton, Gemeinden und Kirchge  -  meinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden Steuererträge setzen sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für den Kanton: Nettoertrag der institutionellen Gliederung 2355 Steuern  exklusive Motorfahrzeugsteuern plus Anteil Ertrag direkte Bundessteuer  plus Anteil Ertrag Verrechnungssteuer gemäss Kantonsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für die Gemeinden: Steuern und Anteile an Kantonseinnahmen gemäss  Gemeinderechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für die Kirchgemeinden: Steuern gemäss Jahresrechnungen der  Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Kostenverteilung zwischen den Gemeinden und
                            Kirchgemeinden (zweite Verteilung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die  Gemeinden entfällt, wird zwischen den Gemeinden im Verhältnis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einfach gewichteten Anzahl natürlicher Personen (inklusive sekundär steu  -  erpflichtiger Personen) und der zweifach gewichteten Anzahl juristischer  Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die  Kirchgemeinden entfällt, wird zwischen den Kirchgemeinden im gleichen  Verhältnis verteilt, wie es sich aus den konfessionellen Bevölkerungsan  -  teilen gemäss der Weisung der Finanzdirektion Nr. 5.03 gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Absatz 4 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri
                            ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ausgleich
                            1  Vom Total der Kosten, das sich pro Gemeinwesen aus der ersten und  zweiten Verteilung ergibt, werden die anteiligen eigenen Kosten abgezogen.  Die resultierenden Kostenüber- und -unterdeckungen sind auszugleichen  (vgl. Zahlenbeispiel im Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Ausgleichsabrechnung. Für die  Abrechnung des Jahrs n sind in der Regel die Parameter des Jahrs n-2  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vollzug
                            Die Finanzdirektion vollzieht dieses Reglement und erlässt die dafür erfor  -  derlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den Zahlungsverkehr und  das Meldeverfahren zwischen dem Kanton, den Gemeinden und Kirchge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 21.  Oktober  2014 über die Entschädigung und die  Kostenbeteiligung der Gemeinden im Steuerwesen  2   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2019 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2218  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang:  –  Zahlenbeispiel für Ausgleich (Basis 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Zahlenbeispiel für Ausgleich (Basis 2016)  Beispiel Verrechnungsmodell in TFr. (Basis 2016)  Kosten Amt für Steuern  4000  Anzahl Stellen Kanton  27  Kosten in TFr. / Stelle  148  Anzahl Stellen Gemeinden  13  Hergeleitete Kosten Gemeinde  1893  Total Kosten im Steuerbereich  5893  1. Verteilung  Eigene  Anteil Kosten  Kosten  Aus  -  gleich  in TFr.  in %  -  +  +/-  Ertrag  - Kanton  86888  49,4  2908  4000  1092  - Einwohnergemeinden  77377  44,0  2590  1893  -697  – Kirchgemeinden r.k.  10802  6,1  361  0  -362  – Kirchgemeinden ref.  989  0,6  33  0  33  Total Ertrag  176056  100,0  5893  5893  0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verteilung  Einwohnergemeinden  Kirchgemein  -  den  nach Anzahl Steuerpflichtige  1xNP / 2xJP  r.k.  ref.  TFr.  TFr.  TFr.  Total  697  362  33  Altdorf  213  85  10  Andermatt  53  14  2  Attinghausen  25  18  1  Bauen  4  1  0  Bürglen  57  42  3  Erstfeld  61  35  4  Flüelen  42  19  2  Göschenen  9  5  1  Gurtnellen  12  5  0  Hospental  5  2  0  Isenthal  9  6  0  Realp  6  1  0  Schattdorf  87  52  4  Seedorf  25  19  1  Seelisberg  17  5  1  Silenen  31  25  1  Sisikon  6  4  0  Spiringen  14  10  0  Unterschächen  10  8  0  Wassen  9  4  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6