REGLEMENT zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren
                            REGLEMENT  zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen,  Geräte und Motoren  (vom 23.  September  2014  1  ; Stand am 1.  November  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Artikel  63 und 87 des Kantonalen Umweltgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  März 2007 (KUG)  2   und in Ausführung von Artikel  11, 12 und 44a des  Umweltschutzgesetzes vom 7.  Oktober  1983 (USG)  3   sowie der eidgenössi  -  schen Luftreinhalte-Verordnung vom 16.  Dezember  1985 (LRV)  4   und des  Massnahmenplans Luftreinhaltung vom 15.  April  2008,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen,  krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch statio  -  näre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub  und Russ nach Artikel  3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine  Ausrüstungsvorschrift nach Artikel  12 Absatz  1 Buchstabe  b Umweltschutz  -  gesetz erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen,  Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Parti  -  kelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Als stationärer Einsatz gilt der Einsatz auf Industrie- und Gewerbearealen,  Deponien sowie im Bereich von Sportanlagen und Skipisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Maschinen gelten dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und  Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 3.  Oktober  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.318.142.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Geltungsbereich
                            1  Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die  eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich  mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von diesem Reglement ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche  Maschinen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Baumaschinen nach Artikel  19a Luftreinhalte-Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen  Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen  abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn Maschinen nach Absatz  3 zu einem wesentlichen Teil in stationären  Anlagen nach Artikel  2 Absatz  1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleich  -  wohl diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Partikelfilterpflicht
                            1  Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem  Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4  Ziffer  32 und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktions  -  tüchtig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die  notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu  erteilen. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die  Wartungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Erleichterungen
                            1  Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn  eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnis  -  mässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Überg  -  angsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem  ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht  ist nur in Ausnahmefällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Übergangsbestimmung
                            1  Die Anforderungen nach Artikel  4 gelten ab dem 1.  Mai  2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden,  wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfil  -  tersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren  oder spätestens bis am 1.  Mai  2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch  eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  November  2014 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats:  Frau Landammann:Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor:Roman Balli  3