Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereic... (832.15)
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Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie

OGS 1997, 67 und OGS 2012, 10 Kantonsratsbeschluss über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 199 1 2 , beschliesst: 1. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündi gen. 3 1 OGS 1997, 67 2 GDB 810.1 3 Der Regierungsra t hat am 17. Januar 2012 der geänderten Vereinbarung mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 zugestimmt (OGS 2012, 10)
2 Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 4 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Vertrag mit der Klinik S t. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 1997 5 und die Hirslanden Klinik St. Anna vereinbaren:

Art. 1

Leistungsangebot Im Bereich der neurochirurgischen Versorgung wird vorliegend zwischen voraussehbaren neurochir urgischen Eingriffen und Neurotraumatologie unterschieden. Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt die voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffe zu Gunsten von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden sicher. Der Bereich der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.

Art. 2

Aufnahme Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3

Abrechnungs und Auszahlungsmodalitäten Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt dem Finanz departement 6 Obwalden systematisch Einzelrechnungen zu. 4 OGS 2012, 10 5 SR 832.151
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Art. 4

Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 1997 7

Art. 5

Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 6 Die Aufgaben des Finanz depart ements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Siche rheits un d So zia ldepartement übertragen (OGS 2022, 20) 7 OGS 1997, 67
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