Reglement über die Kontrolle der Jagdwaffen (841.113)
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Reglement über die Kontrolle der Jagdwaffen

841.113 Reglement über die Kontrolle der Jagdwaffen vom 5. April 1993 1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Paragraphen 3, 54-60 und 139 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Kontrollstelle Die zuständige Kontrollstelle wird in den Jagdbetriebsvorschriften bezeichnet. §
2 Prüfung der Waffen Die Waffen sind zu prüfen: 1. auf ihren allgemeinen Zustand und die technische Beschaffenheit; 2. auf ihre Sicherungsmöglichkeit; 3. auf ihr Kaliber. §
3 Jagduntaugliche Waffen Als jagduntauglich sind Waffen zu bezeichnen: 1. deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; 2. die infolge ihres Zustandes nicht richtig oder ungenügend funktionieren; 3. die keine Sicherungsmöglichkeit aufweisen. Die als jagdtauglich befundenen Waffen sind im Jagdpatent einzutragen. §
4 Eintrag Der Eintrag enthält: 1. die technische Beschreibung der Waffe, das Fabrikat und den Typ; 2. die Waffennummer; 3. das Datum der durchgeführten Kontrolle; 4. die Unterschrift des Kontrolleurs und den Stempel der Kontrollstelle. §
5 Verzeichnis der jagdtauglichen Waffen Über die bei der Waffenkontrolle vorgewiesenen Waffen ist von der Kontrollstelle zuhanden der Polizeidirektion ein Verzeichnis zu führen, worin die Angaben gemäss § 4 und der Befund über die Jagdtauglichkeit enthalten sein müssen. §
6 Nachträglich auftretende Mängel Jagdtaugliche Waffen, bei denen nachträglich wesentliche Mängel auftreten, dürfen auf der Jagd nicht mehr verwendet werden, es sei denn, dass sie nach Behebung der Mängel bei der Waffenkontrolle neuerdings als jagdtauglich bezeichnet werden. §
7 Gebühr Für die Kontrolle einer Jagdwaffe wird zugunsten der Staatskasse eine Gebühr von Fr. 20.- erhoben. §
8 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss § 139 der kantonalen Jagdverordnung bestraft. §
9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 11. Mai 1964 über die Kontrolle der Jagdwaffen 3 .
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