REGLEMENT über die Förderung des Tourismus
                            REGLEMENT  über die Förderung des Tourismus  (Tourismusreglement; TourR)  (vom 18.  September  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  21 des Gesetzes vom 23.  September  2012 über die  Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement führt das Tourismusgesetz näher aus, indem es die  Anerkennung der regionalen Tourismusorganisationen, deren Aufgaben,  den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis und die Berechnung der finanzi  -  ellen Beiträge der Gemeinden näher regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: REGIONALE TOURISMUSORGANISATIONEN
                            1.  Abschnitt:  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Statuten
                            Die Tourismusorganisation muss in ihren Statuten die Tourismusförderung  als Hauptzweck festschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Personelle und finanzielle Ressourcen
                            1  Die Führung der Tourismusorganisation muss zwischen einem Vorstand  bzw. Verwaltungsrat (strategische Ebene) und einer Geschäftsleitung  (operative Ebene) aufgeteilt sein, deren Verantwortlichkeiten und  Kompetenzen klar geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.2411  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tourismusorganisation muss mit einem Businessplan nachweisen,  dass sie über die zur Aufgabenerfüllung nötigen Mittel und Kompetenzen  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Entscheidungsmacht
                            1  Die Entscheidungsmacht innerhalb einer Tourismusorganisation muss  breit gestreut sein, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner  einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich darf keine Gemeinde und keine natürliche oder juristische  Person über mehr als 30 Prozent der Stimmrechte einer Tourismusorgani  -  sation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Mindesteinnahmen
                            1  Die Tourismusorganisation muss durch Vereinbarungen, Absichtserklä  -  rungen und/oder Erfahrungswerte glaubhaft machen, dass ihre Einnahmen  ohne öffentliche Beiträge nach dem Tourismusgesetz drei Viertel des für die  Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel  16 des Tourismusge  -  setzes erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einnahmen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Umsätze aus Werbe- und Sponsoringverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsätze aus Dienstleistungen für Dritte mit touristischem Bezug  (z.  B. Geschäftsführung, Sekretariatsarbeiten, Leistungsvereinba  -  rungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Umsätze aus dem Verkauf von Produkten, in denen die Tourismusor  -  ganisation im eigenen Namen auftritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kommissionserträge bei Dienstleistungen, indem die Tourismusorga  -  nisation als Vermittlerin auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezahlt eine Gemeinde mehr als den gesetzlich vorgesehenen Beitrag,  weil sie beispielsweise von den touristischen Leistungsträgern und von  Dritten eine Abgabe zur Förderung des Tourismus einzieht, zählt die  Summe, die den gesetzlichen Beitrag übersteigt, ebenfalls zu den  Einnahmen der Tourismusorganisation dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Entscheid bei mehreren Bewerbern
                            1  Erfüllen in einer Region mehrere Bewerber die Voraussetzungen für die  Anerkennung als regionale Tourismusorganisation, entscheidet die Volks  -  wirtschaftsdirektion anhand von Umfang und Qualität, mit denen die Voraus  -  setzungen erfüllt werden, wer die Anerkennung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die betroffenen Gemeinden und die touristischen Leistungsträger  anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Entzug der Anerkennung
                            1  Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung  nicht mehr, setzt die Volkswirtschaftsdirektion eine Frist von höchstens vier  Monaten, die Voraussetzungen wiederherzustellen, bevor sie die Anerken  -  nung entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt eine Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend  wahr oder kann sie den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis nicht  erbringen, spricht die Volkswirtschaftsdirektion eine Verwarnung aus. Sie  entzieht die Anerkennung, wenn der Mangel im Folgejahr immer noch  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Planung
                            Der Aufgabenbereich Planung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erarbeitung und Realisierung eines Leitbilds/Strategie (inklusive  Marketing) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Controlling der eigenen Tätigkeiten und Aktivitäten aufgrund der  operativen und strategischen Zielsetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Interessenvertretung
                            Der Aufgabenbereich Interessenvertretung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Förderung des Tourismusbewusstseins der Bevölkerung in der  Region mit Informationen über den Tourismus (z.  B. im Schulunterricht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitarbeit auf Kantons- und Gemeindeebene bei Themen/Geschäften,  die den Tourismus direkt oder indirekt betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Betrieb einer Anlaufstelle für alle touristischen Anliegen/Angelegen  -  heiten und Geschäfte in ihrer Region und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Teilnahme/Pflege von regionalen Netzwerken, Lobbying.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Angebotsgestaltung
                            Der Aufgabenbereich Angebotsgestaltung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Zusammenfügen von bestehenden Angeboten zu marktgerechten  Produkten von touristischen Leistungsträgern (z.  B. Übernachtungen,  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen, Rundwege, Billette), Verbesserung der ganzen Dienst  -  leistungskette und Abrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation/Koordination/Durchführung von Gäste-/Gruppenanima  -  tion und -betreuung (z.  B. Initiieren verschiedener Exkursionen und  Führungen, massgeschneiderte Programme für z.  B. Familien und  Kinder, Gruppen, Incentives);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung und Durchführung des Qualitätsmanagements in der  Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation/Unterstützung/Mithilfe bei Events und Anlässen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Betrieb einer Anlaufstelle für Gästereklamationen/Ombudsstelle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterstützung von Initiativen zum Ausbau der touristischen Infra  -  strukturen (Beratungsleistung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Information
                            Der Aufgabenbereich Information umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrieb von Informationsstellen und eines Callcenters für die Region  sowie das Beantworten der touristischen Anfragen (Auskünfte per  Telefon, Fax, E-Mail, Prospektversand);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Betrieb eines elektronischen Informations- und Reservationssys  -  tems (in Zusammenarbeit mit Destinationen oder anderen Partnern)  inklusive der Erfassung und Bewirtschaftung aller relevanter Daten über  das Leistungs- und Veranstaltungsangebot in der Region (z.  B. Veran  -  staltungskalender);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Präsenz auf Homepage und in Social Media und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Content Management in elektronischen Informationsplattformen  (externe).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Marketing und Kommunikation
                            Der Aufgabenbereich Marketing und Kommunikation umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Erarbeiten/Umsetzen einer Corporate Identity/eines Corporate  Design (z.  B. Logo, Claim), Aufbau und Führen der Marke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Erarbeiten/Umsetzen von mittelfristigen und jährlichen Marketing-  und Kommunikationsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Distribution/den Verkauf von touristischen Angeboten und Packages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verkaufsförderungsmassnahmen (z.  B. Teilnahme an Messen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Produktion von Informationsmaterial und Prospekten über die  Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Aktualisierung, Bewirtschaftung von Bildarchiven/-bearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Medienbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit (PR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Aufbau und die Pflege von Kooperationen inner- und ausserhalb der  Branche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ein Direct-Marketing-System (Customer Relationship Management vor  allem für Stammgäste, Newsletter, Mailings) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Betrieb von Marktmonitoring/Marktforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufgabenerfüllung
                            1  Innerhalb der gesetzlichen Aufgabenbereiche kann eine Tourismusorgani  -  sation bei der Aufgabenerfüllung eigene Prioritäten gemäss ihrer operativen  und strategischen Ziele setzen und frei über die Verwendung der öffentli  -  chen Gelder entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis ihrer Tätig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inhalt und Ablauf
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion legt zusammen mit der Tourismusorgani  -  sation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs-  und Wirksamkeitsnachweises im Detail fest. Als Grundlage dient das Modell  der European Foundation for Quality and Management (EFQM) für Excel  -  lence 2010  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis hat sich auf alle Bereiche der  gesetzlichen Aufgaben zu erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis  jeweils bis Ende April des Folgejahrs bei der Volkswirtschaftsdirektion  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEMEINDEBEITRÄGE
Artikel 15 Beitrag für die Wohn- und Standortattraktivität
                            1  Der Anteil der Gemeindebeiträge, der die Wohn- und Standortattraktivität  widerspiegelt, beträgt insgesamt 200  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion berechnet die Wohn- und Standortattrakti  -  vität auf Basis der Kantonssteuern der natürlichen und juristischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   http://www.efqm.org/en/tabid/132/Default.aspx (englisch)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen inklusive Quellensteuern gemäss den Daten des vorange  -  gangenen Jahrs. Sie addiert diese Beträge und rechnet den prozentualen  Anteil jeder Gemeinde am Total dieser Steuern aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelne Gemeinde entrichtet einen Anteil der 200  000  Franken  entsprechend ihrem Anteil am Total der Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beitrag für den Anteil am Urner Tourismus
                            1  Der Anteil der Gemeindebeiträge, der den Anteil am Urner Tourismus  widerspiegelt, beträgt insgesamt 275  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion wählt eine dreiköpfige Kommission von  Tourismusfachleuten, die allen Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am  gesamten Urner Tourismus einen Wert zwischen 1 und 20 zuweist, wobei  einzelne Werte folgende Bedeutung haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  20 = sehr grosser Anteil am gesamten Urner Tourismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  15 = grosser Anteil am gesamten Urner Tourismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10 = mittlerer Anteil am gesamten Urner Tourismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  5 = kleiner Anteil am gesamten Urner Tourismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  1 = sehr kleiner Anteil am gesamten Urner Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission setzt sich zusammen aus zwei verwaltungsexternen  Tourismusfachleuten und einer Vertretung der Volkswirtschaftsdirektion, die  den Vorsitz führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Indikatoren für den Anteil am Tourismus dienen der Umfang des Ange  -  bots (Hotels, andere Unterkünfte, Bergbahnen, Ausflugsattraktionen, Veran  -  staltungen usw.) und der Umfang der Nachfrage (Logiernächte, Eintritte,  Fahrten usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei wesentlichen Veränderungen auf der Angebots- und/oder Nachfrage  -  seite erfolgt eine Neuzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Berechnung der Beiträge
                            Die Volkswirtschaftsdirektion berechnet die einzelnen Gemeindebeiträge  jährlich neu und teilt diese für das Folgejahr jeweils bis Ende Juli den  Gemeinden und den Tourismusorganisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Übergangsbestimmung
                            Im Jahr des Inkrafttretens des Reglements kann die Volkswirtschaftsdirek  -  tion eine Tourismusorganisation anerkennen, auch wenn diese noch nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt. In diesem Fall gilt Artikel  7  Absatz  1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            Das Reglement tritt am 1.  Januar  2013 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Dittli  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  7