Reglement über die Regulierung des Bestandes von Steinwild (841.117)
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Reglement über die Regulierung des Bestandes von Steinwild

841.117 Reglement über die Regulierung des Bestandes von Steinwild vom 5. April 1993 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 2 wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) 3 Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 4 , beschliesst: §
1 Grundsatz Die Polizeidirektion legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen der angrenzenden Kantone, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, die jährlichen Abschussquoten in den Steinwildkolonien des Kantons fest. Die Polizeidirektion erteilt für die Hegeabschüsse in den Kolonien Pilatus, Walenstock und Brisen Spezialbewilligungen. Jeder Jagdberechtigte kann höchstens zwei Stück Steinwild erlegen. Jagdberechtigte, die bereits in den vergangenen Jahren diese Anzahl erreicht haben, erhalten keine Spezialbewilligung mehr. Ein nicht erfüllter Abschuss zieht keine Einschränkungen für eine weitere Bewerbung nach sich. §
2 Spezialbewilligung Das Amt für Jagd stellt die Berechtigung zum Abschuss von Steinwild in der Form von Spezialbewilligungen aus. §
3 Anmeldeverfahren Die Polizeidirektion veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung für diese Spezialbewilligung. Gesuche um Erteilung einer Spezialbewilligung sind auf amtlichem Formular bis spätestens 31. Mai des laufenden Jahres beim Amt für Jagd einzureichen; dem Gesuch ist der Haftpflichtversicherungsnachweis beizulegen. §
4 Haftpflichtversicherung Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken. §
5 Jagdberechtigung; Zuteilung Für die Steinwildregulierung wird eine Spezialbewilligung an Jäger erteilt, die: 1. fünf Hochjagdpatente im Kanton Nidwalden gelöst und die Hochjagd ausgeübt haben; 2. während der laufenden Jagdperiode aufgrund der Jahrgangtrennung die Hochjagd nicht lösen können oder freiwillig darauf verzichten; 3. im Kanton Nidwalden ihren Wohnsitz haben. Die Zuteilung des zu erlegenden Steinwildes erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr. §
6 Auslosung Durch das Los wird ein Tier einer bestimmten Alters- und Geschlechtsklasse zugewiesen. Die Reihenfolge der Ziehung richtet sich nach dem Alter der Bewerber, d.h. der älteste Jäger zieht zuerst. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. §
7 Austausch von Losen Den Berechtigten steht es frei, am Abend der Auslosung unter sich einen Austausch des Loses vorzunehmen; der Tausch darf jedoch nur innerhalb der zugelosten Altersklassen im Sinne von § 11 Abs. 2 erfolgen. §
8 Jagdzeit Die Hegejagd auf Steinwild kann vom 1. September bis zum 30. November ausgeübt werden.
§
9 Schontage Schontage: keine. §
10 Für die Jagdberechtigten ist ein Ausbildungskurs, bestehend aus einem theoretischen Teil (1 Abend) und einer Exkursion (1 Tag) obligatorisch. §
11 Die ausgelosten Jäger haben eine Grundgebühr von Fr. 100.- im Anschluss an die Ziehung zu bezahlen. Die Erleger von Steinwild haben folgende Gebühren zu entrichten: 1. für die nicht milchtragende Steingeiss ab dem 3. Lebensjahr: Fr. 100.- 2. für den Steinbock: - im 2. Lebensjahr Fr. 100.- - im 3.-5. Lebensjahr Fr. 300.- - im 6.-10. Lebensjahr Fr. 500.- - über dem 11. Lebensjahr Fr. 700.- Gegen Entrichtung dieser Gebühren erhält der Jäger das Wildbret und die Trophäe. §
12 Erlegt der Jäger eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse entsprechende Steingeiss, hat er die doppelte Gebühr für Steingeissen zu entrichten. Ist die erlegte Steingeiss lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, so hat der Erleger zusätzlich nur die halbe Abschussgebühr zu entrichten. Wird ein Fehlabschuss beim Steinbock getätigt, hat der Jäger die doppelte Abschussgebühr der betreffenden Altersklasse zu entrichten. Ist der erlegte Steinbock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, so hat der Erleger zusätzlich nur die halbe Abschussgebühr zu entrichten. Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält der Jäger das Wildbret. Die Trophäe wird eingezogen und geht in den Besitz des Kantons über, wenn der Erleger die doppelte Abschussgebühr zu bezahlen hat. §
13 Das erlegte Steinwild ist wenn möglich am gleichen Tag, jedoch spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Abschuss einem Wildhüter vorzuweisen. §
14 Der Jäger kann den Abschuss in der Kolonie Pilatus selbständig durchführen. In den Kolonien Walenstock und Brisen hat der Abschuss in Begleitung eines Wildhüters zu erfolgen. §
15 Weiblichem Steinwild müssen die Milchdrüsen bis zur Kontrolle unverändert belassen werden; sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. Tier mit einem veränderten Gesäuge gelten in jedem Fall als milchtragend. §
16 Jeder Steinwildjäger ist berechtigt, zwei Begleiter mitzunehmen. §
17 Tätigt der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss (krankes Steinwild), kann das Amt für Jagd die Abschussgebühr ermässigen oder ganz erlassen. Hegeabschüsse sind nur innerhalb der ausgelosten Kategorie gestattet. Anderes offensichtlich krankes Wild ist der Wildhut zu melden. §
18
Für die Ausübung der Jagd auf Steinwild gilt im übrigen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. §
19 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 27. Februar 1989 über die Regulierung des Bestandes der Steinböcke 5 .
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