Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Steinibach, Gemeinden Giswil und Sarnen
                            Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Steinibach, Gemeinden Giswil und Sarnen vom 7. April 2020 (Stand 28. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff.  1 1 Für die Aue Steinibach wird erlassen: a. ein kantonaler Schutzplan im Massstab 1 : 3 500; b. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Aue Steinibach, Gemeinde Giswil und Sarnen. Ziff.  2 1 Der kantonale Schutzplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft sowie bei den Gemeindekanzleien Giswil und Sarnen und im Internet 4 ) eingesehen werden. Ziff.  3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 5 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) https://www.ow.ch/ ; siehe auch Dokumente im Anhang 5) Vom Kantonsrat genehmigt am 28. Mai. 2020 OGS 2020, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.04.2020 28.05.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 15 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.04.2020 28.05.2020 Erstfassung OGS 2020, 15 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Raumentwicklungsdepartement Sarnen, 03.06.2020 Massstab 1:3'500 Erlassen durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 382 vom 7. April 2020 Genehmigt durch den Kantonsrat am 28. Mai 2020 Ü Informationen Auenperimeter Parzellengrenzen Wege Perimeter am W aldrand 0 25 50 75 100 12.5 Meter Schutzzone Gemeinden Sarnen und Giswil Festsetzungen Gemeindegrenzen Anlegen mit Booten erlaubt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Signatur OWBRD.911 Seite 1 | 3 Reglement zum Schutz und zur Nutzung der nationalen Aue Steinibach, Sarnen /Giswil vom 7. April 2020 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18a des Bundesgesetz es über den Natur und Heima t schutz (NHG) vom 1 . Juli 1966 1 , Artikel 3 Abs atz 1 und Artikel 5 und 8 der Verordnung über  den  Schutz  der  Auengebiete  von  nationaler  Bedeutung (A u enverord n ung) vom 28. Oktober  1992 2 , Artikel 17 des Bundesgesetz es über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 3 , Artikel 9 und 26 der Verordnung über den Natur und Landschaftsschutz (NSV) vom 30. März 1990 4 , Art i kel 4 Buchstabe b des Bau- gesetzes  vom  12.  Juni  1994 5 sowie Artikel  4  Absatz  5  der  Ve r ordnung  zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 6 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Dieses Reglement enthält die Schutz und Un terhaltsmassnahmen der natio- nalen Aue Steinibach, Gemeinden Sarnen und Giswil . 2 Das Schutzgebiet mit dem genauen Grenzverlauf ist auf einem Plan 1: 3 5 00 vom 7. April 2020 eingetragen; er bildet Bestandteil dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 Schutzziele 1 Es gelten die Schutzziel e gemäss Art ikel 4 Abs atz 1 der Auenverordnung. 2 Ein Abweichen vo n den Schutzziel en ist zulässig für unmittelbar standortge- bundene  Vorhaben,  die  dem  Schutz  des  Menschen  vor  schädlichen  Auswir- kungen  des  Wassers  dienen . Wird  dadurch  die  Aue beeinträchtigt,  so  ist  der Verursacher  zu  bestmöglichen  Schutz ,  Wiederherstellungs oder  ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 3 Unter  Beachtung dieser Schutzziele  soll  eine  angepasste  Nutzung  in  den Bereichen  Forstwirtschaft,  Wasserbau  ( einschliesslich  Kie s entnahme),  Erho- lung, Jagd  und Fischerei  weiterhin  gewährleistet  sein,  w o bei grundsätzlich keine Intensivnutz u ng erfolgen darf .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Schutzbestimmungen 1 Im  Schutzgebiet  sind  sämtliche  Veränderungen,  Vorkehrungen  und  Störu n- gen, die den S chutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere: a. das Befahren des Geb ietes mit Fahrzeugen aller Art, abseits der im Schutz- zonenplan eingezeichneten Wege ; b. das Campieren ; schen ; d. das  Stören,  Fangen,  Verletzen  und  Töten  von  Tieren  mit  Ausnahme  von invasiven Neozoen und anderer s tandortsfremde r Tierarten, ausser im Rah- men der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder Zerstö- ren ihrer Beha u sungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege; e. das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmu n gen über die Jagd und Fischerei; f. das unbeaufsichtigte Laufenlassen  von  Hunden ,  ausser  im  Rahmen  der b e willigten Ja gd ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Signatur OWBRD.912 Seite 2 | 3 g. das  Ausgraben  und  Schädigen  von  Pflanzen  mit  Aus nahme  der  invasiven Neophyten; h. das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pfla n zen; i. die Durchführung von Veranstaltungen im Sport und Freizeitbereich, we l che negative  Auswirkungen  auf  die  wildlebenden  Tiere  und  ihre  Leben s räume habe n; j. das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien; k. das  Errichten  und  die  Umnutzung  von  Bauten,  Werken  und  Anlagen unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieses Reglements ; l. Eingriffe  in  den  Wasser und  Geschiebehaushalt ,  sofern deren  Verträglic h- keit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist ; m. Veränderungen des Geländes, die nicht durch Massnahmen der Naturg e fah- renabwehr bedingt sind. 2 das  Befahren  des  Gebietes  zur  forstlichen,  landwirtschaftlichen und  wasser- baulichen Bewirt schaf tung sowie zum Unterhalt von Werkleitungen ist gestattet. 3 das Befahren der Seefläche mit Booten und das Anlegen mit Booten am See- ufer südlich der Mündung des Steinibachs in den Sarnersee ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 Bewilligungen 1 In  Absprache  und  Koordinat ion  mit  der  Einwohnergemeinde  kann  das Bau und Raumentwicklungsdepartement b e willigen: a. die Realisierung von Hochwasserschutzmassnahmen , die dem Schu t ze des Menschen  und  erheblicher  Sachwerte  vor  schädlichen  Auswirku n gen  des Wasser s dienen; b . die  Reali sierung  von  Vorhaben,  die  der  Wiederherstellung  der  natürl i chen Dynamik des Gewässer und Geschiebehaushalts dienen; c . Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen; d . weitere,  begründete  Ausnahmen  von  den  Sch utzbestimmungen  gemäss Artike l 3 dieses Reglements . 2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen: a. die  unveränderte  Nutzung  und  der  Unterhalt  gesetzlich  bewilligter  Ba u ten, Werke und Anlagen; b. die  den  Schutzzielen  angepasste  forstwirtschaftliche und  landwirtschaftl i- che Nutzung. Der Ab schluss spezieller Ver einbarungen bleibt vorbeha l ten. c. das  Aussortieren  und  Einbauen  von  grösseren  Steinblöcken  zum  Schutz der   bestehenden   Schutzbauten   im   Gewässerbereich   unmittelbar   am Dammfuss im Rahmen der Kiesbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5 Kies bewirtschaft ung Im  Schutzgebiet  ist  die  Kiesbewirtschaftung zum  Schutz  des  Menschen  und erheblicher  Sachwerte  vor  Naturgefahren  notwendig . Die  Kiesbewirtschaftung inklusive deren Materialzwischenlagerung wird  durch Konzessionen willigungen nach dem Wasse r bauges etz 7 ger e gelt. Sie stellen sicher, dass die Bewirtschaftung  unter  grösstmöglicher  Schonung  und  Einhaltung  der  Schutz- ziele erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            6 Vollzug Das zuständige Amt: a . sorgt für die Information von Besuchenden; b . kontrolliert die Einhaltung der Vorschrif ten dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Signatur OWBRD.912 Seite 3 | 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            7 Strafbestimmungen Nach Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur und Heima t schutz und Artikel 34 der Naturschutzverordnung wird b e straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verst össt, insb e son- dere we r die geschützte Aue zerstört, s chwer beschädigt oder den Schutzbe- stimmungen und Bewilligungen zuwiderha n delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kanton s rat in Kraft. Sarnen, 7. April 2020 Im Name n des Regierungsrats Landammann: Josef Hess Landschreiber in : Nicole Frunz Wallimann 1 SR 451 2 SR 451.31 3 SR 700 4 GDB 786.11 5 GDB 710.1 6 GDB 710.11 7 GDB 740.1 (Art. 29)