INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB)  (vom 22.  September  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden im Anhang aufge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Pflichten der Kantone
                            1  Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt  werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die  Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),  deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel  -  mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim  -  mung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  Dezember  2011  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani  -  sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen  im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu  vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorgani  -  sationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Änderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Finanzierung
                            Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beitritt
                            Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Austritt
                            Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahrs austreten. Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.  2  Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirek  -  toren- Konferenz (BPUK) anlässlich der Hauptversammlung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitritt gemäss RRB vom 6.  Dezember  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September  2005 (mit redaktionellen Ergänzungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Januar  2006).  Anhang:  –  Begriffe und Messweisen  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus  -  zugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann  das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver  -  fahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Gebäude  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder  Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Kleinbauten  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zuläs  -  sigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Anbauten  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschrei  -  ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Ne  -  bennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Unterirdische Bauten  Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden  respektive unter dem tiefergelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Unterniveaubauten  Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass  über das massgebende respektive über das tiefergelegte Terrain hinausra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Fassadenflucht  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera  -  den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden  Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Fassadenlinie  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben  -  dem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Projizierte Fassadenlinie  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Vorspringende Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für  die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise  den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückver  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Gebäudelänge  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Gebäudebreite  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten  Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf  dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittli  -  nie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da  -  zugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Lichte Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des ferti  -  gen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn  die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  Geschosshöhe  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1  Vollgeschosse  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-  und Attikageschosse.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe  oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge  -  bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2  Untergeschosse  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo  -  dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässi  -  gen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3  Dachgeschosse  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige  Mass nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4  Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos  -  se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen  -  über dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurück  -  versetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1  Grenzabstand  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli  -  nie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2  Gebäudeabstand  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa  -  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Baulinien  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung  bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Ge  -  staltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4  Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab  -  standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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