INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Harmonisierung der Baubegriffe (40.1117)
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INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Harmonisierung der Baubegriffe

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012)

Artikel 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden im Anhang aufge - führt.

Artikel 2 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre - chen.
3 Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Artikel 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel - mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim - mung aller beteiligten Kantone.
1 AB vom 16. Dezember 2011 1

Artikel 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani - sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorgani - sationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Artikel 5 Finanzierung

Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Artikel 6 Beitritt

Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Artikel 7 Austritt

Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahrs austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 2 Beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirek - toren- Konferenz (BPUK) anlässlich der Hauptversammlung vom
2 Beitritt gemäss RRB vom 6. Dezember 2011
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22. September 2005 (mit redaktionellen Ergänzungen vom
31. Januar 2006). Anhang: – Begriffe und Messweisen 3
Anhang Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus - zugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver - fahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse auf - weisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zuläs - sigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschrei - ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Ne - bennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefergelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende respektive über das tiefergelegte Terrain hinausra - gen.
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera - den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben - dem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der
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Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückver - setzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittli - nie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da - zugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des ferti - gen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo - den.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge - bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo - dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässi - gen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse 5
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos - se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen - über dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurück - versetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli - nie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Ge - staltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab - standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
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