Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Laui, Gemeinde Giswil
                            Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Laui, Gemeinde Giswil vom 7. April 2020 (Stand 28. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff.  1 1 Für die Aue Laui wird erlassen: a. ein kantonaler Schutzplan im Massstab 1 : 7 000; b. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Aue Laui, Gemein de Giswil. Ziff.  2 1 Der kantonale Schutzplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft sowie bei der Gemeindekanzlei Giswil und im Internet 4 ) eingesehen werden. Ziff.  3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 5 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) https://www.ow.ch ; siehe auch Dokumente im Anhang 5) Vom Kantonsrat genehmigt am 28. Mai 2020 OGS 2020, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.04.2020 28.05.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 16 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.04.2020 28.05.2020 Erstfassung OGS 2020, 16 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Raumentwicklungsdepartement Sarnen, 03.06.2020 Massstab 1:3'500 Erlassen durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 383 vom 7. April 2020 Genehmigt durch den Kantonsrat am 28. Mai 2020 Ü Informationen Auenperimeter Parzellengrenzen Wege Perimeter am W aldrand 0 50 100 150 200 25 Meter Perimeter 3 m innerhalb Strassenrand / Parzellengrenze Schutzzone Nationale Aue Laui Gemeinde Giswil Festsetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reglement zum Schutz und zur Nutzung der nationalen Aue Laui, Giswil vom 7. April 2020 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 18a  des  Bundesgesetzes  über  den  Natur-  und  Heimatschutz (NHG)  vom  1.  Juli  1966 1 ,  Artikel 3  Absatz  1  und  Artikel 5  und  8  der  Verordnung über  den  Schutz  der  Auengebiete  von  nationaler  Bedeutung  (Auenverordnung) vom  28.  Oktober  1992 2 ,  Artikel 17  des  Bundesgesetzes  über  die  Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 3 , Artikel 9 und 26 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (NSV) vom 30. März 1990 4 , Artikel 4 Buchstabe b des Bauge- setzes vom 12. Juni 1994 5 sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Bauge- setz vom 7. Juli 1994 6 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Dieses  Reglement  enthält  die  Schutz-  und  Unterhaltsmassnahmen  der  natio- nalen Aue Laui, Gemeinde Giswil. 2 Das  Schutzgebiet  mit  dem  genauen  Grenzverlauf  ist  auf  einem  Plan  1:7 000 vom 7. April 2020 eingetragen; er bildet Bestandteil dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Schutzziele 1 Es gelten die Schutzziele gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Auenverordnung. 2 Ein  Abweichen  von  den  Schutzzielen  ist  zulässig  für  unmittelbar  standortge- bundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkun- gen des Wassers dienen. Wird dadurch die Aue beeinträchtigt, so ist der Verur- sacher  zu  bestmöglichen  Schutz-,  Wiederherstellungs-  oder  ansonst  angemes- senen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 3 Unter  Beachtung  dieser  Schutzziele  soll  eine  angepasste  Nutzung  in  den  Be- reichen  Forstwirtschaft,  Landwirtschaft,  Wasserbau  (einschliesslich  Kiesent- nahme),  Erholung,  Jagd  und  Fischerei  weiterhin  gewährleistet  sein,  wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Schutzbestimmungen 1 Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere: a.  das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, abseits der im Schutzzo- nenplan eingezeichneten Wege; b.  das Campieren; c.   das  Anzünden  von  Feuern  in  unmittelbarer  Nähe  von  Bäumen  und  Gebü- schen; d.  das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren mit Ausnahme von inva- siven  Neozoen  und  anderer  standortsfremder  Tierarten,  ausser  im  Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder Zerstören ih- rer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege; e.  das  Aussetzen  von  Tieren,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Bestimmungen über die Jagd und Fischerei; f.   das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden, ausser im Rahmen der bewil- ligten Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3 g.  das  Ausgraben  und  Schädigen  von  Pflanzen  mit  Ausnahme  der  invasiven Neophyten; h.  das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen; i.    die  Durchführung  von  Veranstaltungen  im  Sport-  und  Freizeitbereich,  welche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume ha- ben; j.    das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien; k.   das  Errichten  und  die  Umnutzung  von  Bauten,  Werken  und  Anlagen  unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieses Reglements; l.    Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt, sofern  deren Verträglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist; m.  Veränderungen  des  Geländes,  die  nicht  durch  Massnahmen  der  Naturgefah- renabwehr bedingt sind. 2 das Befahren des Gebietes zur forstlichen, landwirtschaftlichen und wasserbau- lichen Bewirtschaftung sowie zum Unterhalt von Werkleitungen ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bewilligungen 1 In  Absprache  und  Koordination  mit  der  Einwohnergemeinde  kann  das  Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligen: a.  die  Realisierung  von  Hochwasserschutzmassnahmen,  die  dem  Schutze  des Menschen  und  erheblicher  Sachwerte  vor  schädlichen  Auswirkungen  des Wassers dienen; b.  die  Realisierung  von  Vorhaben,  die  der  Wiederherstellung  der  natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen; c.   Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen; d.  weitere,  begründete  Ausnahmen  von  den  Schutzbestimmungen  gemäss Artikel 3 dieses Reglements. 2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen: a.  die  unveränderte  Nutzung  und  der  Unterhalt  gesetzlich  bewilligter  Bauten, Werke und Anlagen; b.  die  den  Schutzzielen  angepasste  forstwirtschaftliche  und  landwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbehalten c.   das Aussortieren und Einbauen von grösseren Steinblöcken zum Schutz der bestehenden  Schutzbauten  im  Gewässerbereich  unmittelbar  am  Dammfuss im Rahmen der Kiesbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kiesbewirtschaftung Im  Schutzgebiet  ist  die  Kiesbewirtschaftung  zum  Schutz  des  Menschen  und erheblicher  Sachwerte  vor  Naturgefahren  notwendig.  Die  Kiesbewirtschaftung inklusive deren Materialzwischenlagerung wird durch Konzessionen oder Bewil- ligungen  nach  dem  Wasserbaugesetz 7 geregelt.  Sie  stellen  sicher,  dass  die Bewirtschaftung unter grösstmöglicher Schonung und Einhaltung der Schutzzie- le erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Vollzug Das zuständige Amt: a.  sorgt für die Information von Besuchenden; b.  kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Strafbestimmungen Nach Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Artikel 34 der Naturschutzverordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Reglements  verstösst,  insbesondere  wer die geschützte Aue zerstört, schwer beschädigt oder den Schutzbestimmungen und Bewilligungen zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. Sarnen,7. April 2020 Im Namen des Regierungsrats Landammann: Josef Hess Landschreiberin: Nicole Frunz Wallimann 1 SR 451 2 SR 451.31 3 SR 700 4 GDB 786.11 5 GDB 710.1 6 GDB 710.11 7 GDB 740.1 (Art. 29)