REGLEMENT über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
                            REGLEMENT  über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für  Weine  (Weinreglment)  (vom 26.  Mai  2009; Stand am 1.  Juni  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  178 Absatz  2 des Bundesgesetzes vom 29.  April 1998  über die Landwirtschaft (LwG)  1  , Artikel  21 Absatz  2 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver  -  ordnung)  2   und auf Artikel  15 Absatz  1 und 34 der kantonalen Landwirt  -  schaftsverordnung (KLWV) vom 24.  Mai  2000  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich  des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungs  -  bezeichnung für Weine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeiten
                            Das zuständige Amt  4   vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement,  soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht  ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 916.140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 60.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rebbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Neuanpflanzung
                            a) für die Weinerzeugung bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel  2 Absätze 1 und 2  der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflan  -  zung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt  5   einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  6   hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle  für Natur- und Landschaftsschutz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) nicht für die Weinerzeugung bestimmt
                            1  Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind melde  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem  zuständigen Amt  7   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Erneuerung von Rebflächen
                            1  Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel  3 Absatz  1 der Wein  -  verordnung ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zustän  -  digen Amt  8   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rebbaukataster
                            1  Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel  4 der Wein  -  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rebflächen, die gemäss Artikel  2 Absatz  4 der Weinverordnung gepflanzt  wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Weinbezeichnung
                            1  Zulässige Bezeichnungen sind "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung",  "Appellation d'Origine Contrôlée" und deren Abkürzungen "KUB" sowie  "AOC".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die  Trauben aus Uri stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt,  dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde bezie  -  hungsweise Lage gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als "Auslese" oder "Réserve" kann ein Wein bezeichnet werden, den die  Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je  Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese  bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren  Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien  sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden  zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette  zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungs  -  weise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Produktionsgebiet und Lagen
                            1  Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit  ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster  enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Rebsorten
                            1  Das zuständige Amt  10   führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Anbaumethoden
                            Das zuständige Amt  11   führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaume  -  thoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Natürlicher Mindestzuckergehalt
                            Das zuständige Amt  12   setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Höchstertrag pro Flächeneinheit
                            Das zuständige Amt  13   setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Methoden der Weinbereitung
                            Das zuständige Amt  14   führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der  Weinbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Analyse und sensorische Prüfung
                            1  Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise  einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit  kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensori  -  sche Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen  Wein beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt  und gesamte schweflige Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch,  Geschmack und Gesamteindruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kosten
                            Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbe  -  sondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der  Produzentinnen und Produzenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Mitwirkung anderer Kantone
                            Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des  zuständigen Amts  15   nach diesem Reglement an einen anderen Kanton über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Strafbestimmung
                            1  Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement  verstösst, wird nach Artikel  173 Absatz  3 LwG mit Busse bis zu 5000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1.  Juni  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 3.9222  5