Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgl... (630.51)
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Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich

Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich vom 28. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziel und Zweck 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenaus gleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) 2 ) .

Art. 2

Bemessungsgrundlage der Beteiligung 1 Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist: a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnerge meinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuerge setz 3 ; b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohner gemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz; c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. 2 Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre. 1) GDB 101.0 2) SR 613.2 3) GDB 641.4 OGS 2019, 36
3 Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steu ern. 2. Berechnung und Aufteilung der Beteiligung

Art. 3

Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden 1 Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwi schen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags auf geteilt nach: a. Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung; b. Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde er zielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung, aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuer fuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristi schen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, auf gerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnerge meinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchge meinde in Abzug gebracht.

Art. 4

Aufteilung zwischen den Einwohnergemeinden 1 Der Anteil der Einwohnergemeinden am Ressourcenausgleich des inter kantonalen Finanzausgleichs gemäss Art. 3 dieser Verordnung wird in ei nem zweiten Schritt unter den Einwohnergemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Kantonssteuerertrag aller Einwohnergemeinden gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung berechnet. 3. Zuständigkeit und Zahlungstermine

Art. 5

Zuständigkeit 1 Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemein den und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig. 2 Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in der Regel bis spätestens Ende Februar. 2

Art. 6

Zahlungstermine 1 Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7

Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen 1 Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwin gend anzuhören.

Art. 8

Evaluation 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteili gung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2019, 36 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2020 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. Mai 2019, Kantonsrats sitzung vom 28. Juni 2019 (22.19.04), in Kraft seit 1. Januar 2020 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung OGS 2019, 36 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2019 01.01.2020 Erstfassung OGS 2019, 36 5
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