Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV ) 5 vom 6. November 2001 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lok a- len (Spielgesetz) 2 , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
5 Diese Verordnung regelt die Bewilligungsverfahren für Geldspielaut o- maten und Spiellokale.
§ 2 ...
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§ 3 Geldspielautomaten
1 Bewilligungsgesuche für die gewerbsmässige Verwendung von Geldspielautomaten sind auf amtlichem Formular beim Amt für Arbeit einzure ichen. 2 Das Gesuch hat Angaben zu ent halten über: 1. die gesuchstellende Person; 2. Anzahl, Art, Marke und Höchsteinsatz der Gel dspielautomaten; 3. Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme. 3 Beim Ersatz eines Geldspielautomaten durch ein baugleiches Gerät mit gleichem Höchsteinsatz behält die er teilte Bewilligung ihre Gülti g- keit; der Ersatz ist dem Amt für Arbeit umgehend mitz uteilen.
§ 4 Spiellokal
1 Bewilligungsgesuche für den Betrieb eines Spiellokals mit Geldspiel- automaten sind beim Amt für Arbeit einzureichen. 2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: Stand: 1. Juni 2015 1
Spielverordnung, SpV 1. die gesuchstellende Person; 2. den Standort des Spiellokals; 3. die räumliche und technische Gestaltung des Spiellokals; 4. die Organisation des Betriebes. 3 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch ein Strafregisterauszug und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit der ge- suchstellenden Person sowie der verantwortlichen Stellvertretung beiz u- legen. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist der Nachweis für die persönlich verantwortliche Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinh aber zu erbringen. 4 Für das Aufstellen von Geldspielautomaten ist zusätzlich ein Gesuch gemäss § 3 einzureichen.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Dezember 1997 zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen 3 wird aufgeh oben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. _____________________ 1 A 2001, 1567 2 NG 933.1 3 A 1997, 2030 4 Neue Bezeichnung des Amtes seit 1. Juni 2004, A 2004, 930; Bezeichnung angepasst durch die Staatskanzlei (§ 14 Publik ationsve rordnung) 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2015, A 2015, 773; in Kraft seit 1. Juni 2015 2
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