Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (933.11)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (933.11)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV ) 5 vom 6. November 2001 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lok a- len (Spielgesetz) 2 , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
5 Diese Verordnung regelt die Bewilligungsverfahren für Geldspielaut o- maten und Spiellokale.
§ 2 ...
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§ 3 Geldspielautomaten
1 Bewilligungsgesuche für die gewerbsmässige Verwendung von Geldspielautomaten sind auf amtlichem Formular beim Amt für Arbeit einzure ichen. 2 Das Gesuch hat Angaben zu ent halten über: 1. die gesuchstellende Person; 2. Anzahl, Art, Marke und Höchsteinsatz der Gel dspielautomaten; 3. Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme. 3 Beim Ersatz eines Geldspielautomaten durch ein baugleiches Gerät mit gleichem Höchsteinsatz behält die er teilte Bewilligung ihre Gülti g- keit; der Ersatz ist dem Amt für Arbeit umgehend mitz uteilen.
§ 4 Spiellokal
1 Bewilligungsgesuche für den Betrieb eines Spiellokals mit Geldspiel- automaten sind beim Amt für Arbeit einzureichen. 2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: Stand: 1. Juni 2015 1
Spielverordnung, SpV 1. die gesuchstellende Person; 2. den Standort des Spiellokals; 3. die räumliche und technische Gestaltung des Spiellokals; 4. die Organisation des Betriebes. 3 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch ein Strafregisterauszug und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit der ge- suchstellenden Person sowie der verantwortlichen Stellvertretung beiz u- legen. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist der Nachweis für die persönlich verantwortliche Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinh aber zu erbringen. 4 Für das Aufstellen von Geldspielautomaten ist zusätzlich ein Gesuch gemäss § 3 einzureichen.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Dezember 1997 zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen 3 wird aufgeh oben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. _____________________ 1 A 2001, 1567 2 NG 933.1 3 A 1997, 2030 4 Neue Bezeichnung des Amtes seit 1. Juni 2004, A 2004, 930; Bezeichnung angepasst durch die Staatskanzlei (§ 14 Publik ationsve rordnung) 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2015, A 2015, 773; in Kraft seit 1. Juni 2015 2