POLIZEIREGLEMENT
                            POLIZEIREGLEMENT (PolR)  (vom 20.  April  2010  1  ; Stand am 1.  Mai  2010)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  50 des Polizeigesetzes vom 30.  November  2008 (PolG)  2  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 9.
                            November  1982 über die Organi  -  sation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverord  -  nung)  3   und Artikel  1 Absatz  3 der Personalverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Dezember  1999 (PV)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation und Führung des Amts für Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die besonderen Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Amts für  Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anwendbares Recht
                            1  Es gelten die Vorschriften des Personalreglements  5  , sofern das Polizeire  -  glement nicht abweichende Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts, nament  -  lich der Personalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30.  April  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.8111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.4213  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND FÜHRUNG
Artikel 3 Amt für Kantonspolizei
                            Das Amt für Kantonspolizei setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Polizeikorps, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Polizeikorps
                            Das Polizeikorps besteht aus den Mitarbeitenden mit hoheitlicher Befugnis  (Polizeiangehörige).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verwaltungspersonal
                            Das Verwaltungspersonal besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitarbeitenden mit beschränkter hoheitlicher Befugnis im Rahmen ihres  Pflichtenhefts (Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten  sowie technische Kontrolleurinnen und Kontrolleure);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeitenden ohne hoheitliche Befugnis (Zivilangestellte, Mitarbeitende  in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auszubildenden (Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Führung
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, die direkt unter  -  stellten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Stabchefin oder  der Stabchef bilden zusammen das Polizeikommando. Es steht unter der  Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Direktunterstellte der  Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um die Polizeiführung ununterbrochen sicherzustellen, organisiert die  Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant mit den Direktunter  -  stellten das Kommandopikett.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Dienstrayon
                            Die räumliche Gliederung der Kantonspolizei bestimmt die Sicherheitsdirek  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN
                            1.  Abschnitt:  Aufnahme und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufnahme
                            1  Als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizeikorps kann  aufgenommen werden, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung erfolgreich abge  -  schlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über einen guten Leumund verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  physisch und psychisch für den Dienst im Polizeikorps geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando bestimmt das Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann eine Bewer  -  berin oder einen Bewerber, die oder der eine der Voraussetzungen nach  Absatz  1 Buchstabe  a oder b nicht erfüllt, jedoch für den Polizeidienst  besonders geeignet erscheint, ausnahmsweise trotzdem zur Aufnahme  vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Anstellung
                            1  Die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizei  -  korps erfolgt auf Vorschlag der Polizeikommandantin oder des Polizei  -  kommandanten durch die Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist befristet auf die Dauer der Grundausbildung an einer anerkannten  Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ausbildung
                            Die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden an einer anerkannten  Polizeischule ausgebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufnahme in das Polizeikorps
                            Für die unbefristete Anstellung und Aufnahme in das Polizeikorps ist der  Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist  zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgebend.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inpflichtnahme
                            1  Die Angehörigen des Polizeikorps werden nach ihrer Anstellung von der  Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender  Formel in die Pflicht genommen: «Die Angehörigen des Polizeikorps Uri  geloben, die Verfassung, die Gesetze und übrigen Vorschriften zu befolgen,  ihre Amtspflichten mit Treue, Fleiss und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die  von den Vorgesetzten erhaltenen Weisungen und Aufträge zu beachten und  zu besorgen und nach Kräften die Wohlfahrt und den Nutzen des Staates zu  fördern und Schaden abzuwenden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend: «Ich gelobe es».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rückerstattung der Ausbildungskosten
                            a) bei Übertritt in ein anderes Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt eine an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch ausgebildete  Person innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein Polizeikorps  eines anderen Konkordatsmitglieds über, gilt für den Übertritt Artikel  32 des  Konkordats über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule  Hitzkirch  6  . Die Abrechnung des geschuldeten Pauschalbetrags erfolgt direkt  zwischen dem Amt für Kantonspolizei und dem anderen Polizeikorps. Der  Rückzahlungsvorbehalt gegenüber der oder dem Übertretenden entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Übertritt innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein  Polizeikorps, das nicht Konkordatsmitglied ist, ist die oder der Übertretende  gegenüber dem Kanton, vertreten durch das Amt für Kantonspolizei, rück  -  zahlungspflichtig. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den  angefallenen Lohnkosten und den Ausbildungskosten in der Höhe des  Pauschalbetrags. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten  Dienstmonat beim Amt für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 b) bei Austritt aus dem Polizeikorps
                            1  Kündigt eine an einer anerkannten Polizeischule ausgebildete Person frei  -  willig oder wird ihr zufolge eigenen Verschuldens das Arbeitsverhältnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 f. der Personalverordnung innerhalb von fünf Jahren nach Schul -
                            abschluss gekündigt, ist in der Regel die Hälfte des Pauschalbetrags  zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei einer Nichtver  -  längerung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss einer anerkannten  Polizeischule sowie nach dem ersten Jahr als Polizistin oder Polizist. Der  Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten Dienstmonat beim Amt  für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.8321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann die Sicherheitsdirektion die Rückzahlung ganz oder  teilweise erlassen, bspw. wenn das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen  Gründen aufgelöst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Einstufung, Einreihung, besondere Zulagen  und Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Dienstgradeinstufung
                            1  Es bestehen folgende geschlechtsneutrale Dienstgrade:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Polizist (Pol);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gefreiter (Gfr);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Korporal (Kpl);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wachtmeister (Wm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Feldweibel (Fw);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Adjutant (Adj);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Adjutant mit besonderer Verantwortung (Adj m b V);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Leutnant (Lt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Oberleutnant (Oblt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Hauptmann (Hptm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Major (Maj).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion regelt die Dienstgradeinstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihung in die Lohnklassen richtet sich nach der Personalverord  -  nung und dem Personalreglement  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Übertragung der hoheitlichen und der beschränkten
                            hoheitlichen Befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die hoheitliche und die beschränkte hoheitliche Befugnis werden den  entsprechenden Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei zusammen mit  der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter erhalten für kommandierte  Einsätze zugunsten des Amts für Kantonspolizei die hoheitliche Befugnis  mit dem Einsatzbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.4213  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Spesen- und Auslagenentschädigung
                            1  Sind mit dienstlichen Obliegenheiten unvermeidliche Spesen und  Auslagen verbunden, ohne dass diese Auslagen besonders geregelt sind,  werden die effektiven Auslagen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unvorhersehbarem Einsatz vor 06.00 Uhr, der mindestens fünf  Stunden dauert, besteht Anspruch auf Entschädigung für das Frühstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch auf eine Rucksackentschädigung besteht auch bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens acht zusammenhängenden Stunden Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens fünf zusammenhängenden Stunden Arbeit bis länger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.00 Uhr oder bis länger als 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Diensthunde
                            1  Angehörige des Polizeikorps, die einen für den Polizeidienst tauglichen  Hund halten und diesen nach Weisung des Polizeikommandos einsetzen,  haben Anrecht auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Arbeitsort
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbei  -  tenden einen Arbeitsort zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Zuweisung ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu  gewähren; der Entscheid ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Wohnsitz
                            Sofern ein dienstliches Interesse besteht, kann die Sicherheitsdirektion den  Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei einen bestimmten Wohnsitz  oder Aufenthaltsort vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Arbeitszeiten, Überstunden
                            1  Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die  besonderen Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet. Soweit erforder  -  lich, haben die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei unregelmässig  Dienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind zu leisten, wenn die Direktionsvorsteherin oder der  Direktionsvorsteher sie anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die geleisteten Überstunden sind nach Möglichkeit mit Freizeit zu  kompensieren. Erlaubt der Dienstbetrieb keine Kompensation, besteht ein  Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Personalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei dienstli  -  cher Notwendigkeit Freitage- und Feriensperren erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Pikettdienst
                            1  Soweit dienstlich erforderlich, sind die Mitarbeitenden des Amts für  Kantonspolizei verpflichtet, Pikettdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können bei Bedarf auch ausserhalb des Pikettdienstes aufgeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pikettdienst wird entschädigt. Das Kommandopikett hat für den an  dienstfreien Wochenenden und allgemeinen Feiertagen geleisteten Pikett  -  dienst zusätzlich Anspruch auf Fr. 40.– pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzel  -  heiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: DIENSTBETRIEB
Artikel 23 Dienstweg
                            Polizeiliche Aufträge sowie Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen  sind an das Polizeikommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Verhalten im und ausser Dienst
                            Die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei haben sich innerhalb und  ausserhalb des Polizeidienstes vorbildlich zu verhalten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Befangenheit und Ausstand
                            1  Die Dienstpflicht ist ohne Ansehen der betroffenen Personen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erkennen Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei Umstände, die sie  als befangen erscheinen lassen, melden sie dies der oder dem Vorge  -  setzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er entscheidet über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Beanstandungen
                            1  Beanstandungen über Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei sind  dem Polizeikommando schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt die Bean  -  standung entgegen und entscheidet über deren Weiterbehandlung. Die  betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet im  Rahmen des geltenden Rechts, ob ein fehlbares Verhalten oder eine fehl  -  bare Handlung vorliegt und wie diese weiterzuverfolgen ist. Bei gravie  -  renden Fällen ist die Sicherheitsdirektion zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über das Ergebnis gibt die Polizeikommandantin oder der Polizei  -  kommandant der beanstandenden Person Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung
                            1  Polizeiangehörige, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten,  Mitarbeitende in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes  werden entsprechend ihrer Funktion uniformiert und ausgerüstet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeiangehörige werden bewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, in  welcher Funktion und für welchen Dienst die Uniform getragen wird und  wann der Polizeidienst bewaffnet erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Uniformnachbezug erfolgt über ein Punktesystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sicherheitsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften über das Punkte  -  system sowie die Uniform- und Kleiderentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 28 Rechtsschutz und psychologische Betreuung
                            1  Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei  unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstli  -  chem Handeln in Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich gemacht werden  oder wenn sie als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat,  ob die im Rahmen des unentgeltlichen Rechtsschutzes gewährten Leis  -  tungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei  in begründeten Fällen unentgeltlich psychologische Betreuung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTSMITTEL
                            Artikel  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann  innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der verfügenden  bzw. entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide der verfügenden bzw. entscheidenden  Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwal  -  tungsrechtspflege  9   zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Richtlinien vom 28.  Dezember  1987 über die Beförderung beim kanto  -  nalen Polizeikorps,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weisungen vom 1.  Dezember  1996 an die Kantonspolizei bezüglich der  Dienst- und Postenkreise, der Wohnsitzpflicht und des Versetzungswe  -  sens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Weisungen vom 2.  Dezember  1991 über die Zulagen und besonderen  Vergütungen für die Korpsangehörigen und Zentralisten der Kantons  -  polizei Uri, mit Ausnahme der Wohnsitzzulage, die bis Ende 2010  weiterhin unverändert gilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.2345  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Regierungsratsbeschluss vom 26.  Juni  2007 über die Rückerstattung  von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Austritt aus dem Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Mai  2010 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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