REGLEMENT zum Schutz vor Passivrauchen
                            REGLEMENT  zum Schutz vor Passivrauchen  (vom 30.  März  2010  1  ; Stand am 1.  Mai  2010)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 des Bundesgesetzes vom 3.  Oktober  2008 zum Schutz  vor Passivrauchen  2   und Artikel  56 des Gesundheitsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni  2008 (GG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht zum Schutz vor Passivrauchen und Artikel 18 GG.
                            2.  Abschnitt:  Rauchverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel  6 und 8 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere  Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur  Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Geschlossene Räume
                            1  Als geschlossen gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von  Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Ohne Belang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  April  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 818.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd  oder vorübergehend errichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als geschlossen gelten Räume, wenn mindestens die Hälfte des  Dachs oder mindestens die Hälfte der Seitenflächen ins Freie offen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Öffentlich zugängliche Räume
                            1  Als öffentlich zugänglich gilt ein Raum, wenn er grundsätzlich von jeder  -  mann betreten werden darf. Solche Räume können nicht temporär als nicht  öffentliche Räume betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bildungsstätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sportstätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Restaurations- und Hotelbetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Nicht öffentlich zugängliche Räume
                            Räume, die nur Mitgliedern offen stehen, sind nicht öffentlich zugänglich.  Dabei sind an den Erwerb der Mitgliedschaft besondere Anforderungen zu  stellen. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus,  um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Club, in  dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Ein Mitgliederbeitrag darf nicht  durch vergünstigte Konsumationen und dergleichen ganz oder teilweise  zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Raucherräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anforderungen
                            1  Die Betreiberin oder der Betreiber oder die für die Hausordnung verant  -  wortliche Person darf einen oder mehrere Raucherräume einrichten. Dabei  muss sie oder er dafür sorgen, dass der Raucherraum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als  Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schlies  -  sende Tür verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem  Eingang als solche gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem  Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb  nicht erhältlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätz  -  lich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der  Ausschankräume betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Sorgfaltspflicht
                            Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass Personen in  angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
                            in Raucherräumen  In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitneh  -  merinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich  zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Strafbestimmung
                            1  Es gelten die Strafbestimmungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz  vor Passivrauchen und nach Artikel  53 Absatz  1 Buchstabe  e GG.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbus  -  senreglement, OBR)  4   ist anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Vollzug
                            1  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist Auskunftsstelle zu  Fragen um den Schutz vor dem Passivrauchen. Sie kann dazu Merkblätter  herausgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig, die gastgewerblichen Bestim  -  mungen zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über den Verstoss gegen die  Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und bear  -  beitet diese nach den Vorschriften über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In baulicher Hinsicht bleiben die Bestimmungen über das kantonale und  gemeindliche Baurecht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Mai  2010 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.9223
                        
                        
                    
                    
                    
                
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