REGLEMENT über die Erhebung von Ordnungsbussen
                            REGLEMENT  über die Erhebung von Ordnungsbussen  (Ordnungsbussenreglement; OBR)  (vom 9.  Juni  2009  1  ; Stand am 1.  Juni  2012)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58b des Gesetzes über die Organisation der richterlichen  Behörden  2  ,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane  können Ordnungsbussen auf der Stelle erheben, sofern die Vorausset  -  zungen der Artikel  58a und 58b des Gesetzes über die Organisation der  richterlichen Behörden erfüllt sind.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnungsbussen gegen Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften  des Bundes richten sich nach dem Ordnungsbussengesetz  5   und nach der  Ordnungsbussenverordnung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Weitere berechtigte Kontrollorgane
                            Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können Bussen auf der Stelle  erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wildhutorgane im Bereich der Jagd und der Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fischereiaufsichtsorgane im Bereich der Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vom Regierungsrat besonders ermächtigten Personen im Rahmen  ihrer Ermächtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Juni  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 20.  Mai  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 20.  Mai  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 741.031  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bussenkatalog
                            Die Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den  entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt. Dieser ist Bestand  -  teil des Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bussenformulare
                            Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Täters oder der  Täterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägige(n) Ziffer(n)  der Bussenliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bussenbetrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche  Verfahren durchgeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bedenkfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Datum der Abgabe des Formulars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Unterschrift des Kontrollorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bezug
                            1  Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungs  -  schein innert 30 Tagen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der  Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kosten
                            Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rechtskraft
                            1  Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe unter Vorbehalt  von Absatz  2 rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die richterliche Behörde auf Veranlassung einer von der Tat betrof  -  fenen Person oder des Täters oder der Täterin fest, dass die Vorausset  -  zungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht erfüllt sind, so hebt sie die  Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der  bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle  der Straflosigkeit zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Ordnungsbussenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Ordnungsbussenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege  Busse in  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Nachtruhestörung (Art.  5 des Gesetzes über die Einfüh  -  rung des Schweizer Strafgesetzbuches [EG StGB]  8  )  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Verunreinigung oder Verunstalten von öffentlichem oder  privatem Eigentum durch Wegwerfen, Ablagern oder Zu  -  rücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen  oder Sammelstellen (Art.  5a Abs.  1 Bst.  a)  Einzelne Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Ver  -  packungen, Essensreste, Robidogsack, Inhalt ei  -  nes Aschenbechers, bis zu einer Menge von fünf  Litern  50.--  b)  Abfälle ab 5 bis 17 Liter  100.--  c)  Abfälle ab 17 bis 35 Liter  200.--  d)  Abfälle ab 35 bis 60 Liter  250.--  e)  Abfälle ab 60 bis 110 Liter  300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Verbotenes Plakatieren (Art.  5a Abs.  1 Bst.  a EG StGB)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Verrichten der Notdurft im Siedlungsraum  (Art.  5b EG  StGB)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Störung der Polizei bei der Dienstausübung, bei Nicht  -  nachkommen von polizeilichen Anordnungen oder bei  Vereitelung des Zwecks von polizeilichen Anordnungen  (Art.  66 Abs.  1 Bst.  a des Polizeigesetzes, PolG  9  )  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6  Nichtbefolgen einer polizeilichen Vorladung ohne Grund  (Art.  66 Abs.  1 Bst.  d PolG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7  Unrichtige Angaben bei einer Personenkontrolle oder  Identitätsfeststellung oder Befragung  (Art.  66 Abs.  1 Bst.  c PolG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8  Missachtung von polizeilichen Anordnungen im Zu  -  sammenhang mit häuslicher Gewalt (Art.  66 Abs.  1  Bst.  f PolG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.9  Pflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei  polizeilichen Personenkontrollen, erkennungsdienstli  -  chen Behandlungen, Befragungen oder Durchsuchun  -  gen (Art.  66 Abs.  1 Bst.  b PolG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.9211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.8111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch RRB vom 24.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 4.  Mai  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.11  Verstoss gegen die Meldepflicht des Kantonalen Regis  -  terharmonisierungsgesetzes (KRG  11  ; Art.  24 Abs.  1  KRG)  80.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umwelt- und Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Widerrechtliches Verbrennen von Wald-, Feld- und Gar  -  tenabfällen im Freien (Verbot der Gesundheits-, Sozial-  und Umweltdirektion vom 1.  Dezember  2008  13   in Verbin  -  dung mit Art.  86 Abs.  1 Bst.  b des kantonalen Umwelt  -  gesetzes [KUG]  14  )  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Lagern, Zelten oder Campieren in den Schutzzonen am  Südufer des Urnersees (Art.  6 Abs.  2 Bst.  i in Verbin  -  dung mit Art.  12 Abs.  1 des Reglements über den  Schutz des Südufers des Urnersees  17  )  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Hunde nicht an der Leine Führen in den Schutzzonen  am Südufer des Urnersees (Art.  6 Abs.  2 Bst.  k in Ver  -  bindung mit Art.  12 Abs.  1 des Reglements über den  Schutz des Südufers des Urnersees)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Verstoss gegen die Schutzbestimmungen für Pflanzen  a)  mit totalem Pflückverbot (Art.  34 Abs.  1 Bst.  b  des Gesetzes über den Natur und Heimatschutz  18  in Verbindung mit Art.  1 und 2 der Vollzugsbe  -  stimmungen betreffend Pflanzenschutz und Al  -  penblumenverkauf  19  )  60.--  b)  mit eingeschränktem Pflückverbot (Art.  34 Abs.  1  Bst b des Gesetzes über den Natur und Heimat  -  schutz in Verbindung mit Art.  1 und 3 der Voll  -  zugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz  und Alpenblumenverkauf)  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Verletzung der Schonzeiten beim Pilzesammeln  (Art.  6 in Verbindung mit Art.  2 des Reglements über  den Schutz wildwachsender Pilze  20  )  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 1.4201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch RRB vom 24.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 4.  Mai  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   AB vom 5.  Dezember  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch RRB vom 24.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 4.  Mai  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch RRB vom 24.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 4.  Mai  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.5110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 10.5121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 10.5131  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9  Überschreiten der Höchstmengen beim Pilzesammeln  (Art.  6 in Verbindung mit Art.  3 des Reglements über  den Schutz wildwachsender Pilze). Ab doppelter Menge  Verzeigung  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Verwendung unerlaubter Hilfsmittel beim Pilzesammeln  (Art.  6 in Verbindung mit Art.  4 Abs.  1 Bst.  b des Regle  -  ments über den Schutz wildwachsender Pilze)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Nichtaufsichtragen des Jagdpatents (Art.  15 der Jagd  -  verordnung, KJSV  21  )  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Nichtaufsichtragen der Abschusskarte (Art.  15 KJSV)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Nichteinhalten der erlaubten Abschusszeiten/Tageszeit  (Art.  14 KJSV und Art.  12 der Jagdbetriebsvorschrif  -  ten  22  )  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Abgeben von Treibschüssen (Art.  14 KJSV und Art.  17  der Jagdbetriebsvorschriften)  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Nichtkontrollieren des Anschussplatzes von beschosse  -  nem Wild (Art.  14 KJSV und Art.  28 der Jagdbetriebs  -  vorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6  Unterlassenes Anfordern eines Schweisshundes  (Art.  14 KJSV und Art.  28 der Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7  Ausüben der Passjagd ausserhalb von Bauten oder von  nicht anerkannten Bauten aus (Art.  7 Abs.  2 Bst.  c KJSV  und Art.  26 der Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8  Abtransport von Wild an Schon-, Sonn- und Feiertagen  ohne Bewilligung (Art.  25 KJSV und Art.  25 Abs.  1 der  Jagdbetriebsvorschriften)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9  Nichtbegleiten des Abtransports von vorweisungspflichti  -  gem, geschütztem Wild (Art.  25 KJSV und Art.  25 Abs.  2  der Jagdbetriebsvorschriften)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10  Abtransportierenlassen von vorweisungspflichtigem,  nicht geschütztem Wild ohne Abschusskarte (Art.  25  KJSV und Art.  25 Abs.  3 der Jagdbetriebsvorschriften)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.11  Verstoss gegen die zeitliche Beschränkung zur Benüt  -  zung von Motorfahrzeugen (Art.  17 Abs.  1 KJSV und  Art.  14 der Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.12  Nichtkennzeichnen des zur Jagd benützten Motorfahr  -  zeugs mit dem vorgeschriebenen Kleber (Art.  17 Abs.  2  KJSV und Art.  13 der Jagdbetriebsvorschriften)  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.13  Verbotene Benützung von Privatstrassen und Strassen  mit Fahrverbot (Art.  17 Abs.  2 KJSV und Art.  15 der  Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.14  Verbotene Benützung von Seilbahnen (Art.  17 KJSV  und Art.  16 der Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.15  Unterlassenes Kennzeichnen mit einer Abschussmarke  am Ort der Erlegung (Art.  24 KJSV und Art.  29 Abs.  1  der Jagdbetriebsvorschriften)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.16  Abgabe von Abschussmarken ohne sich persönlich an  der Jagd zu beteiligen (Art.  29 Abs.  2  der Jagdbetriebsvorschriften)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.17  Verstoss gegen die Vorweisungspflicht (Art.  24 KJSV  und Art.  30. Abs.  1 der Jagdbetriebsvorschriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.18  Entfernen des Geweihs, des Gehörns oder der Milchdrü  -  sen vor der Kontrolle (Art.  24 KJSV und Art.  30 Abs.  2  der Jagdbetriebsvorschriften)  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.19  Vorweisungspflichtiges Wild nicht in der Decke vorwei  -  sen (Art.  24 KJSV und Art.  30. Abs.  3 der Jagdbetriebs  -  vorschriften)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.20  Hirsche, Gämsen, Murmeltiere oder Rehe nicht am Ort  der Erlegung in die Abschusskarte eintragen (Art.  24  KJSV und Art.  32 Abs.  1 Bst.  a der Jagdbetriebsvor  -  schriften)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.21  Schneehühner und Schneehasen nicht am Ort der Erle  -  gung in die Abschusskarte eintragen (Art.  24 KJSV und  Art.  32 Abs.  1 Bst.  a der Jagdbetriebsvorschriften)  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.22  Anderes Wild nicht spätestens vor Ende des Abschuss  -  tages in die Abschusskarte eintragen (Art.  24 KJSV und  Art.  32 Abs.  1 Bst.  b der Jagdbetriebsvorschriften)  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.23  Unterlassene oder falsche Angaben in der Abschusskar  -  te (Art.  24 KJSV und Art.  32 Abs.  2 der Jagdbetriebsvor  -  schriften)  a)  des Geschlechts beim Hirsch-, Gäms- oder Reh  -  wild  100.--  b)  der Rubrik trocken oder nass beim weiblichen  Hirsch-, Gäms- oder Rehwild  100.--  c)  des Krickelmasses beim Gämswild  100.--  d)  des Gehörns beim Rehwild  100.--  e)  des Alters beim Hirsch-, Gäms- oder Rehwild  30.--  f)  des Erlegungsorts  30.--  g)  des Tages und der Zeit  50.--  h)  des Gewichts beim Hirsch-, Gäms- oder Rehwild  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.24  Verwendung von anderen als spurlauten Jagdge  -  brauchs- oder Erdhunden für die Niederwildjagd oder als  Vorsteh- und Apportierhunden für die Wasserwildjagd  (Art.  23 Abs.  2 KJSV)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.25  Aneignung von Fallwild oder deren Trophäen, ohne es  einem Wildhutorgan vorzuweisen (Art.  43 Abs.  2 KJSV)  a)  Schalenwild  200.--  b)  übriges Wild  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.26  Verletzung der Wildruhezonen durch (Art.  28 KJSV)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Skifahren oder Snowboarden  150.--  b)  Skiwandern, Schneeschuhlaufen, Wandern oder  Deltasegeln  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.27  Einschiessen der Jagdwaffen ausserhalb der Jagdzeiten  und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen auf einem  Schiessplatz, der vom Amt für Forst und Jagd nicht be  -  willigt worden ist.  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges  Patent durch Erwachsene (Art.  43 Bst.  a und b der Ver  -  ordnung über die Fischerei  23  )  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Einmaliges Ausüben der Patentfischerei ohne gültiges  Patent durch Jugendliche (Art.  43 Bst.  a und b der Ver  -  ordnung über die Fischerei)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3  Nichtführen der Fischfangstatistik (Art.  43 Bst.  c der Ver  -  ordnung über die Fischerei)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4  Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggerä  -  ten (Art.  43 Bst.  i der Verordnung über die Fischerei in  Verbindung mit Art.  6 Abs.  1 und 2 des Fischereiregle  -  ments sowie Art.  7 Abs.  1 und 7 - 9 des Fischereiregle  -  ments)  25  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5  Fischen mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggerä  -  ten (Art.  43 Bst.  i der Verordnung über die Fischerei in  Verbindung mit Art.  6 Abs.  6 Bst.  f, h, i und j des Fi  -  schereireglements sowie Art.  7 Abs.  2 - 6 des Fischerei  -  reglements)  26  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6  Fischen unter Missachtung der Fangzeiten, Schonzei  -  ten, Schongebiete oder Tagesfangbeschränkung  (Art.  43 Bst.  d, f, und l der Verordnung über die Fische  -  rei)  27  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Verstoss gegen das Rauchverbot in allgemein zugängli  -  chen Räumen (Art.  18 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  53  Abs.  1 Bst.  e des Gesundheitsgesetzes, GG  28  )  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren  (Art.  17 Abs.  2 Bst.  b in Verbindung mit Art.  53 Abs.  1  Bst.  e GG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gastgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 40.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss RRB vom 20.  Oktober  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 6.  November  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Redaktionelle Änderung (AB vom 27.  November  2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Redaktionelle Änderung (AB vom 27.  November  2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch RRB vom 20.  Oktober  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 6.  November  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1  Verstoss gegen die Sorge für Ruhe und Ordnung (Art.  9  Abs.  1 in Verbindung mit Art.  22 Bst.  b des Gastwirt  -  schaftsgesetzes, GWG  29  )  250.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2  Nichtführen der Gästekontrolle (Art.  9 Abs.  2 in Verbin  -  dung mit Art.  22 Bst.  b GWG)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3  Verstoss gegen die Pflicht, eine Auswahl an alkoholfrei  -  en Getränken preisgünstiger anzubieten als das billigste  alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art.  11  Abs.  2 in Verbindung mit Art.  22 Bst.  b GWG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4  Alkoholabgabe an  a)  offensichtlich Betrunkene (Art.  12 Abs.  1 Bst.  a in  Verbindung mit Art.  22 Bst.  c GWG)  100.--  b)  Alkoholabgabe an Jugendliche unter 16 Jahren  (Art.  12 Abs.  1 Bst.  b in Verbindung mit Art.  22  Bst.  c GWG)  250.--  c)  Alkoholabgabe an Jugendliche unter 18 Jahren,  wenn es sich um gebrannte Wasser handelt  (Art.  12 Abs.  1 Bst.  c in Verbindung mit Art.  22  Bst.  c GWG)  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5  Verstoss gegen das Verbot öffentlicher Tanzanlässe  und Darbietungen an Feiertagen (Art.  13 in Verbindung  mit Art.  22 Bst.  b GWG)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6  Einlass von Jugendlichen unter 18 Jahren zu Dauerdar  -  bietungen (Art.  14 Abs.  2 in Verbindung mit Art.  22  Bst.  b GWG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.7  Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 16 Jah  -  ren ohne Eltern bzw. deren Vertretern nach 24.00 Uhr in  Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstal  -  tungen (Art.  14 Abs.  2 in Verbindung mit Art.  22 Bst.  b  GWG)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.8  Dulden des Aufenthalts von Jugendlichen unter 12 Jah  -  ren ohne Eltern bzw. deren Vertretern nach 20.00 Uhr in  Gastwirtschaften oder an gastgewerblichen Veranstal  -  tungen (Art.  14 Abs.  3 in Verbindung mit Art.  22 Bst.  b  GWG)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Binnenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 – 7.20  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Aufgehoben durch RRB vom 24.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 4.  Mai  2012).  9