VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (70.2431)
CH - UR

VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen

VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) (LRB vom 23. März 1994 1 ; Stand am 6. Januar 1995) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung 2 und Artikel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzes, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Anwendungsbereich

Artikel 1 Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen alle bestehenden und zukünftigen öffentlichen Zeltplätze (Campings) auf privatem oder öffentli -

chem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfü - gung gestellt werden.
Artikel 2 Ein öffentlicher Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden. II. Bewilligungspflicht
Artikel 3
1 Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.
1 AB vom 29. Juni 1961
2 RB 1.1101 1
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Direktion 3 einzuholen. Bereits bestehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unter - liegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 4
Artikel 4 Gesuche um Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind dem zuständigen Gemeinderat einzureichen, wobei folgende Angaben zu machen sind:
a) genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumunds - zeugnisses,
b) eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen Ausmasse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind,
c) die Art und das Ausmass der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen,
d) die höchstmögliche Anzahl der Zelte und Personen inkl. Wohnwagen, welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können. III. Grundlagen der Bewilligung

Artikel 5 Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlichen Zelt -

platzes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Der Platz beziehungsweise das Terrain muss unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der verkehrs - polizeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein.
b) Der Platz darf sich nicht im Dorfkern oder nahe bei Kirchen und Schulhäusern befinden.
c) Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen vorhanden sein, insbesondere eine gut unterhaltene, abschliessende Toilettenanlage und eine zweckmässige, saubere Waschgelegenheit, wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste richtet.
3 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
4 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
2
d) Auf jedem Terrain muss einwandfreies Trinkwasser gewährleistet sein, die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten.
e) Es sind grosse gedeckte Abfallbehälter bereitzustellen, die Kehrichtab - fuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein.
f) Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Artikel 6 Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über einen tadellosen Leumund auszuweisen.

Artikel 7 Für jeden Zeltplatz muss ein mehrsprachiges Benützer-Reglement aufge -

stellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des schweizerischen Camping-Verbandes in angemessener Weise zu berück - sichtigen sind. IV. Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Artikel 8 5
1 Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führen. Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung 6 .
2 Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen von Personalien durchzuführen.

Artikel 9 In jenen Gemeinden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Camping -

plätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert werden.
5 Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 1 Gastwirtschaftsverordnung (AB vom 27. April 1984)
6 RB 70.2111 3

Artikel 10 Bestehen auf dem Zeltplatz irgend welche Einrichtungen zum Verkauf von Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unter -

liegen diese den bestehenden, hiefür in Betracht fallenden kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen. V. Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
Artikel 11 Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart haben strikte darüber zu wachen, dass der Campingbetrieb nicht gegen Anstand und gute Sitten verstösst. Insbesondere haben sie für vollständige Ruhe auf dem Platz zwischen 22.00 und 07.00 Uhr zu sorgen und Zuwiderhandelnde vom Platze zu weisen.
Artikel 12 Die Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und kein öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Benützer des Zeltplatzes dürfen im Badekostüm den Platz nicht verlassen.

Artikel 13 Der Platzwart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krank -

heiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benach - richtigen.

Artikel 14 Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Die zuständige Direktion 7

ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu sperren. VI. Strafbestimmungen

Artikel 15 Übertretungen dieser Verordnung werden durch das Gericht mit einer Busse von Fr. 5.-- bis Fr. 200.-- bestraft.

7 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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VII. Schlussbestimmungen
Artikel 16
1 Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft 8 .
2 Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt. Altdorf, 12. Juni 1961 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
8 Nach Ablauf der Referendumsfrist am 27. September 1961 in Kraft getreten. 5
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