Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden
Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. November 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 77 bis 82 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 1 ) sowie Arti kel 103 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverord nung, AVIV) vom 31. August 1983 2 ) , vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her giswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. 2 Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwal den 3 ) .
Art. 2
Haftung 1 Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch 4 ) . 2 Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung getragen 5 ) . 1) SR 837.0 2) SR 837.02 3)
Art. 77 AVIG
4)
Art. 82 AVIG
5)
Art. 79 Abs. 1 AVIG
OGS 1999, 123
Art. 3
Zuständigkeit 1 Die Arbeitslosenkasse steht allen versicherten Einwohnerinnen und Einwohnern der Kantone Obwalden und Nidwalden offen. Ferner können die in den beiden Kantonen gelegenen Betriebe für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Wohnsitz, die Ausrichtung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung bean spruchen. Sie ist auch zuständig für die Auszahlung der Insolvenzent schädigung 6 ) .
Art. 4
Aufgaben der Arbeitslosenkasse 1 Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben nach Art. 81 AVIG: a. sie klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist; b. sie stellt die Versicherten in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach
Art. 30 Abs. 2 und 4 sowie Art. 81 Abs. 2 AVIG den kantonalen
Amtsstellen des Wohnsitzkantons beziehungsweise gemäss einer Übertragung der Aufgaben gestützt auf Art. 85b AVIG dem regiona len Arbeitsvermittlungszentrum zusteht; c. sie richtet die Leistungen aus; d. sie verwaltet das Betriebskapital nach den Bestimmungen des Bun des; e. sie legt periodisch Rechnung ab und erstattet den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle; f. sie erfüllt weitere ihr übertragene Aufgaben. 2 Zweifelsfälle gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosen kasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person zum Entscheid. 2. Organisation
Art. 5
Organe 1 Organe der Arbeitslosenkasse sind: a. die Aufsichtskommission; b. die Leitung der Arbeitslosenkasse. 6)
Art. 53 Abs. 1 AVIG
2
Art. 6
Aufsichtskommission a. Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus: a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsi denten oder einer Präsidentin; b. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der zuständigen kantonalen Departemente; c. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der kantonalen Arbeitsämter. 2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der Auf sichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird von der Arbeitslosenkasse geführt.
Art. 7
b. Aufgaben 1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse. Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation des Aufbaus und des Betriebs der Arbeitslosenkas se; b. die Anstellung der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vor schlag der Leitung; c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversi cherung; d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investi tionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen; e. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung der Arbeitslosen kasse und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung der Arbeitslosenkasse; f. die Zuweisung von weiteren Aufgaben an die Arbeitslosenkasse; g. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften; h. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung der Arbeitslosenkasse sowie die Festsetzung der Ent schädigung. 3
3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüs se, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertra gen.
Art. 8
Leitung und Personal 1 Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben nach
Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrags des Bundes si
cher. 2 Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschrif ten des Personalrechts des Kantons Nidwalden 7 ) angestellt. Aufgaben die nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder Re gierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahrge nommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.
Art. 9
* Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 8 ) einzureichen. 3. Finanzierung
Art. 10
Kosten 1 Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung der Arbeitslosenkasse er wachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltun gen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der Arbeits losenkasse in Rechnung gestellt. 2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemein sam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner Wahl festgelegt. 3 Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig auf Grund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslo sen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind. 7) NG 165 8) SR 830.1 4
Art. 11
Finanzkontrolle 1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bun des erfolgt. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmung 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosenkas se übertragen.
Art. 13
Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 9 ) auf den 1. Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantonsre gierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2005. Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 123 geändert durch:Nachtrag vom 27. September 2011, in Kraft seit 1. November 2011 (OGS 2011, 56) 9) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 19. Januar 2000 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung OGS 1999, 123 27.09.2011 01.11.2011
Art. 9
totalrevidiert OGS 2011, 56 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.1999 01.01.2000 Erstfassung OGS 1999, 123
Art. 9
27.09.2011 01.11.2011 totalrevidiert OGS 2011, 56 7
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