REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                            REGLEMENT  über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten  (RVW)  (vom 11.  Dezember  2007  1  ; Stand am 19.  Februar  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  25 der Verordnung vom 24.  September  2007 über die  Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VVW)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Finanzhilfen werden nur für konkrete Ausführungsprojekte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachträgliche Änderung der Projekte bedarf der schriftlichen Zustim  -  mung des Amts für Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind umfassende Sanierungen anzustreben, die technisch, energetisch  und wirtschaftlich eine vorteilhafte Gesamtlösung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Massnahme kann innert 20 Jahren nur einmal mit einer Finanzhilfe  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beginn und Weiterführung der Arbeiten
                            1  Eine Finanzhilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten inner  -  halb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst  ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zugesicherte Finanzhilfe fällt dahin, wenn die Voraussetzungen nach  Absatz  1 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vergabe der Arbeiten
                            Die Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn bei Arbeitsvergaben über 20  000  Franken der Wettbewerb mit freien Preiseingaben gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.3321  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Versicherung
                            Wohnbauten, für deren Verbesserung oder Erstellung eine Finanzhilfe zuge  -  sichert wurde, sind vor Baubeginn gegen Feuer- und Elementarschäden zu  versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Anrechenbare Kosten
                            1  Als anrechenbare Kosten gelten höchstens 180  000 Franken für eine  Wohnung mit drei Zimmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Bedarf und die Zweckmässigkeit ausgewiesen sind, kann ein  Zuschlag von 30  000  Franken pro Zimmer aufgerechnet werden. Als  Zimmer gelten die Wohnstube, die Schlafzimmer und ein Bürozimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insgesamt betragen die anrechenbaren Kosten für eine Wohnung jedoch  höchstens 270  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Höhe der Beiträge
                            1  Der Kantonsbeitrag beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag kann um höchstens fünf Prozent erhöht werden, falls schwie  -  rige finanzielle Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers  nachgewiesen sind (Härtefall) oder wenn tatsächliche Bauerschwernisse  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag darf bei einer Wohnung 80  000 Franken nicht über  -  schreiten. Bei zwei Wohnungen darf der Kantonsbeitrag insgesamt 135  000  Franken nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsbeitrag wird in der Regel pauschal zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Höhe der Darlehen
                            1  Die Höhe des Darlehens beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.  Das Darlehen darf pro Wohnung 60  000 Franken nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen werden in der Regel pauschal gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die minimale jährliche Rückzahlung beträgt 3  000 Franken pro Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Darlehen sind durch einen oder mehrere Schuldbriefe zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beitragsberechtigte Arbeiten
                            1  Finanzhilfen werden insbesondere gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, namentlich durch den Einbau  sanitärer Installationen; durch Massnahmen zur Verbesserung des Ener  -  giehaushalts und zur Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis der  Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Ergänzungsbauten mit höchstens einer Wohnung, wenn die räumli  -  chen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des beste  -  henden Wohnraumes nicht zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen werden nicht gewährt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, an deren Statt bereits ein  Neubau subventioniert worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen, die nicht dem Wohnen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die maximalen Gebäudevolumen von Neubauten als Ersatz- oder  Ergänzungsbau gelten die entsprechenden Bestimmungen gemäss Anhang  4 der Bundesverordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmass  -  nahmen in der Landwirtschaft  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Baukosten
                            1  Keine Finanzhilfe wird gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Verbesserungen, deren Erstellungskosten weniger als 60  000  Franken betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Verbesserungen und Neubauten, deren Erstellungskosten für eine  Wohnung mehr als 550  000 Franken oder für zwei Wohnungen mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landwirtschaftskommission kann die Kostengrenzen nach Absatz  1 im  Einzelfall herab- oder heraufsetzen, wenn besondere Verhältnisse dies  rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Persönliche Verhältnisse
                            1  Wohnungen, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, dürfen nur von  Personen oder Personengemeinschaften in bescheidenen finanziellen  Verhältnissen bewohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen an Ergänzungsbauten werden nur gewährt, wenn ein länger  -  fristiger Bedarf an Wohnraum für die Familie nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 913.211  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Einkommensgrenze
                            1  Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen  und Bewohner ein steuerbares Einkommen gemäss Erhebung der direkten  Bundessteuer haben, das 38  000 Franken nicht übersteigt. Die Einkommen  von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren  Eltern im Sanierungsobjekt leben, bleiben unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuer  -  behörde festgestellt, die die Empfängerin oder der Empfänger der Finanz  -  hilfe beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerver  -  anlagung erheblich verändert, muss die Empfängerin oder der Empfänger  das nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung  befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende  Person aufkommt, erhöht sich die Höchstgrenze nach Absatz  1 um 3  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Frankenbeträge nach dieser  Bestimmung dem Landesindex der Konsumentenpreise an, sobald dieser  um zehn Prozent gestiegen ist. Als Basis gilt der Indexstand am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vermögensgrenze
                            1  Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und  Bewohner ein Vermögen haben, das 140  000 Franken nicht übersteigt. Vom  Vermögen dürfen ausgewiesene Schulden abgezogen werden. Die  Vermögen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft  mit ihren Eltern im Sanierungsobjekt leben, bleiben unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung  befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder allein stehende Personen  aufkommen, erhöht sich die Höchstgrenze nach Absatz  1 um 20  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Vermögen, das die zulässige Vermögensgrenze übersteigt, wird tole  -  riert, falls ein Zehntel des übersteigenden Betrags zusammen mit dem steu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Frankenbeträge nach dieser  Bestimmung dem Landesindex der Konsumentenpreise an, sobald dieser  um zehn Prozent gestiegen ist. Als Basis gilt der Indexstand am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zweckentfremdung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Kontrolle und Massnahmen
                            Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die Verwendung der Finanzhilfe. Es  überprüft mindestens alle fünf Jahre jeden Einzelfall. Die Kontrolle endet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Jahre nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Zweckentfremdung
                            1  Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Räume nachträglich ganz oder teilweise zu andern als zu eigenen  Wohnzwecken verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das massgebende Einkommen oder Vermögen der Bewohnerinnen und  Bewohner beim Bezug der Wohnung die zulässigen Höchstsätze über  -  steigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die finanziellen Verhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner grundle  -  gend und voraussichtlich dauernd verbessert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt das Amt für Landwirtschaft eine Zweckentfremdung fest, beantragt  es der Landwirtschaftskommission Massnahmen nach Artikel  8 und 15  VVW.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
                            Eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Absatz 3 VVW liegt vor, wenn das Einkommen oder das
                            Vermögen die Höchstgrenze nach Artikel  11 bzw. 12 um mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Handänderung
                            Ein Gewinn im S inne von Artikel  15 Absatz  2 VVW liegt vor, wenn das  Grundstück, auf dem sich der verbesserte oder neu erstellte Wohnbau  befindet, zu einem Preis die Hand ändert, der die Nettoanlagekosten (Brut  -  toanlagekosten abzüglich Kantonsbeitrag und Finanzhilfen Dritter) zuzüglich  ausgewiesener wertvermehrender Aufwendungen und die marktüblichen  Wohnrechte bzw. die Selbstkosten der Eigentümerin oder des Eigentümers  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Rückerstattung
                            1  Bei einer Zweckentfremdung nach Artikel  15 VVW ist die Finanzhilfe vom  Zeitpunkt der Zweckentfremdung an zurückzuerstatten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis zwischen  der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer des  unterstützten Objekts. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer  beträgt 30 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt oder auf sie verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Gesuche
                            Für Gesuche um Finanzhilfe sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das offizielle Gesuchsformular mit den vollständigen Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Katasterkopie oder ein Situationsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Pläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse, Schnitte  und Fassaden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Projektbeschrieb mit Berechnung der Kubatur nach SIA und der  Nettowohnfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein detaillierter Kostenvoranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei Investitionen ab 200  000  Franken oder bei angespannten finanziellen  Verhältnissen ein Betriebsvoranschlag mit Finanzierungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die letzte rechtskräftig verfügte Steuerveranlagung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  alle übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unter  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Projektgenehmigung, Zusicherung und Anmerkung im
                            Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landwirtschaftskommission entscheidet über die Genehmigung des  Projekts und die Zusicherung der Finanzhilfe. Der Beschluss wird der  Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert 30 Tagen seit der Eröffnung hat die Gesuchstellerin oder der  Gesuchsteller dem Amt für Landwirtschaft mitzuteilen, ob er oder sie die an  die Bedingungen und Auflagen nicht angenommen, fällt die Zusicherung  dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Landwirtschaft hat die Rückerstattungspflicht nach Artikel  15  VVW beim Grundbuch zur Anmerkung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 20 Abrechnung
                            1  Nach Durchführung der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Amt für Land  -  wirtschaft die unterzeichnete Bauabrechnung mit einer Kostenzusammen  -  stellung und den entsprechenden Belegen einzureichen. Kostenüberschrei  -  tungen und Kostenunterschreitungen von mehr als zehn Prozent sind  schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft prüft die Bauabrechnung und kontrolliert die  beendigten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Auszahlung
                            1  Das Amt für Landwirtschaft zahlt den zugesicherten Kantonsbeitrag aus,  wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die Abrechnung geprüft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bereits geleistete Arbeiten kann es der Gesuchstellerin oder dem  Gesuchsteller einen Teil des Kantonsbeitrags vorzeitig auszahlen, höchs  -  tens aber 50 Prozent der zugesicherten Summe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Landwirtschaft zahlt zugesicherte Darlehen aus, sobald die  Schuldbriefe erstellt und die Bauarbeiten im Gang sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Buchhaltung
                            Die Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri führt Buch über die gewährten  Darlehen und deren Rückzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 2.  April  1974 zur Verordnung betreffend Massnahmen  zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30.  Juni  1971  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  7