REGLEMENT über die Zentrumsleistungen
                            REGLEMENT  über die Zentrumsleistungen  (ZLR)  (vom 27.  November  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Absatz  3 des Gesetzes vom 25.  November  2007 über  den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den  Gemeinden (FiLaG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Begriff und Gegenstand
                            1  Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde  gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine ange  -  messene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will  diese Leistungen angemessen abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspru  -  chende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von  der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leis  -  tung nutzt. Zentrumsleistungen werden als "Objekt" bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren  Ausgleich berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Berechnung der Zentrumsleistungen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Zentrumsleistungen zu berechnen, sind die durchschnittlichen  Werte der letzten vier Jahre massgebend, für neu erstellte Objekte mindes  -  tens ein ganzes Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Nutzen eines Objekts für die begünstigte Gemeinde zu  bestimmen, ist das letzte Jahr der Wirkungsberichtsperiode (erste  Wirkungsberichtsperiode: 2008  bis  2011) massgebend. Sofern dieses Jahr  wegen ausserordentlicher Ereignisse nicht repräsentativ ist, ist auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2131  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchschnitt der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode abzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beanspruchende Gemeinde muss den Nutzen der einzelnen begüns  -  tigten Gemeinden statistisch nachweisen. Dabei können insbesondere  folgende Faktoren berücksichtigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Herkunft der Besucherinnen und Besucher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Herkunft der bezahlten Eintritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Herkunft der Mitglieder nutzender Vereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden  Gemeinden am 31.  August und 31. Dezember der letzten beiden Jahre der  Wirkungsberichtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anhang 1 zu diesem Reglement erläutert das Verfahren zur Ermittlung  der Zentrumsleistungen, der Anhang 2 die Berechnungsmethode anhand  eines Zahlenbeispiels. Beide Anhänge sind Bestandteil dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Berechnungsfaktoren pro Objekt
                            1  Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende  Faktoren beizuziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen  Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für das  betreffende Objekt direkt aufgewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden  Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine Gemeinde  einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungs  -  dauer auf die kommenden Jahre verteilt. Für die Berechnung der  Nutzungsdauer gilt die Weisung der Finanzdirektion vom 7. März  2006 über die Abschreibungen und die Abschreibungssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des Zinses  berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche  Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet sich anhand des einma  -  ligen Beitrags oder den Anschaffungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende  Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos gemeindeei  -  gene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt  (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen) aufgerechnet. Massgeblich ist  dabei der jährliche Marktpreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das entspre  -  chende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung, kann sie dafür  eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale berechnet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung im Verhältnis zum  Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen auf den Kosten nach  Buchstabe  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkeh  -  rende Beiträge für das Objekt, so werden diese den Kosten  zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe  a enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die  Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete  Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksich  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 c) Zentrumsleistungen pro Objekt
                            1  Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend  ihrem Nutzen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind  abzuziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der  Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen  Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleis  -  tungen nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die nach Artikel  3 Absatz  1 Buchstabe  b Ziffer  5 aufgerechneten wieder  -  kehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der  begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel  25 Absatz  1 Buch  -  stabe  a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleis  -  tung ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 d) Zentrumsleistungen der beanspruchenden Gemeinde
                            1  Die Summe der Zentrumsleistungen ergibt sich aus den nach Artikel  4 in  Betracht fallenden Objekten der beanspruchenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als pauschale Anrechnung des Standortvorteils wird der Schwellenwert  nach Artikel  25 Absatz  1 Buchstabe  b FiLaG von der Summe der Zentrums  -  leistungen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abzugeltenden Zentrumsleistungen werden im Verhältnis der Summe  der Zentrumsleistungen vor Abzug des Standortvorteils auf die leistungsbe  -  ziehenden Gemeinden verteilt. Der Anteil der ausserkantonalen Nutzerinnen  und Nutzer wird nicht abgegolten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Geltendmachung
                            1  Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende  April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderli  -  chen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Regle  -  ment beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig.  Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel  37 FiLaG  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhänge:  –  Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri  –  Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives Zahlenbeispiel)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang  I  Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri  Referenz Regle  -  ment  Referenz  Anhang II  Begriff  Erläuterung  Art.  3  Abs.  1 /  Bst.  a)  a  Kosten Verwal  -  tungsrechnung  Basis: Effektive durch die Ge  -  meinde geleistete direkte Kosten  gemäss Verwaltungsrechnung  der Gemeinde (excl. Ab  -  schreibungen und Zinsen)  Abs.  1 /  Bst.  b) /  Ziff. 1  b  +  Einmalige Beträ  -  ge und Anschaf  -  fungskosten  Wie bei Kostenrechnungen, nach  Nutzungsdauer  Abs.  1 /  Bst.  b) /  Ziff. 2  c  +  Kapitalkosten  hälftiger Satz gemäss UKB für öf  -  fentlich-rechtliche Körperschaften  auf einmaligem Beitrag oder An  -  schaffungskosten  Abs.  1 /  Bst.  b) /  Ziff. 3  d  +  Nicht verrechnete  Kostenanteile  gemäss örtlichen Gegebenheiten  und Marktpreisen  Abs.  1 /  Bst.  b) /  Ziff. 4  e  +  Kosten der Admi  -  nistration  Pauschalzuschlag berechnet auf  -  grund des Nettoaufwandes der  Verwaltung (Funktionale Gliede  -  rung 0) im Verhältnis zum Ge  -  samtaufwand ohne interne Ver  -  rechnungen  Abs.  1 /  Bst.  b) /  Ziff. 5  f  +  Geleistete Anteile  anderer Gemein  -  den an das Ob  -  jekt  Gemäss effektiven wiederkehren  -  den Zahlungen, sofern nicht be  -  reits in den Kosten der Verwal  -  tungsrechnung enthalten  Abs.  1 /  Bst.  c)  g  ./.  Einnahmen von  Dritten  z.B. Kantonssub  -  ventionen, Mie  -  teinnahmen, Ein  -  tritte, Anrech  -  nung der Eigen  -  nutzung etc.  Gemäss effektiven Zahlen  Abs.  2  h  =  Nettokosten  Art.  4  Abs.  2 /  Ziff. 1  i  ./.  Kostenanteil  Standortgemein  -  de  Gemäss Nutzung des jeweiligen  Objektes z.B. Herkunft der Besu  -  cher, Mitgliederzahlen etc.  Abs.  2 /  Ziff. 2  j  ./.  Geleistete Anteile  anderer Gemein  -  den an das Ob  -  jekt  Gemäss effektiven wiederkehren  -  den Zahlungen (vgl. Art.  3 Abs.  1  Bst.  b Ziff. 5)  Abs.  3 /  Abs.  4  k  =  Total Zentrums  -  leistungen pro  Objekt  relevant, wenn Schwellenwert ge  -  mäss Artikel  25 Absatz  1 Buchsta  -  be  a FiLaG erreicht wird  Art.  5  Abs.1  l  ∑  Total sämtlicher  Zentrumsleistun  -  gen  relevant, wenn Schwellenwert ge  -  mäss Artikel  25 Absatz  1 Buchsta  -  be  b FiLaG erreicht wird  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs.  2  m  ./.  Abzug Standort  -  vorteil  Schwellenwert gemäss Art.  25 Ab  -  satz  1 Buchstabe  b FiLaG  n  =  Abzugeltende  Zentrumsleistun  -  gen  Abs.  3  o  Abgeltung gemä  -  ss Nutzung der  jeweiligen Ge  -  meinde  Verteilung proportional zum Total  der Nutzung pro Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang  II  Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives Zahlenbei  -  spiel)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
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