REGLEMENT über die Zentrumsleistungen (3.2141)
CH - UR

REGLEMENT über die Zentrumsleistungen

REGLEMENT über die Zentrumsleistungen (ZLR) (vom 27. November 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Begriff und Gegenstand

1 Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine ange - messene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will diese Leistungen angemessen abgelten.
2 In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspru - chende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leis - tung nutzt. Zentrumsleistungen werden als "Objekt" bezeichnet.
3 Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren Ausgleich berechnet werden.

Artikel 2 Berechnung der Zentrumsleistungen

a) Grundsätze
1 Um die Zentrumsleistungen zu berechnen, sind die durchschnittlichen Werte der letzten vier Jahre massgebend, für neu erstellte Objekte mindes - tens ein ganzes Kalenderjahr.
2 Um den Nutzen eines Objekts für die begünstigte Gemeinde zu bestimmen, ist das letzte Jahr der Wirkungsberichtsperiode (erste Wirkungsberichtsperiode: 2008 bis 2011) massgebend. Sofern dieses Jahr wegen ausserordentlicher Ereignisse nicht repräsentativ ist, ist auf den
1 AB vom 7. Dezember 2007
2 RB 3.2131 1
Durchschnitt der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode abzu - stellen.
3 Die beanspruchende Gemeinde muss den Nutzen der einzelnen begüns - tigten Gemeinden statistisch nachweisen. Dabei können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a) Herkunft der Besucherinnen und Besucher;
b) Herkunft der bezahlten Eintritte;
c) Herkunft der Mitglieder nutzender Vereine.
4 Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinden am 31. August und 31. Dezember der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode.
5 Der Anhang 1 zu diesem Reglement erläutert das Verfahren zur Ermittlung der Zentrumsleistungen, der Anhang 2 die Berechnungsmethode anhand eines Zahlenbeispiels. Beide Anhänge sind Bestandteil dieses Reglements.

Artikel 3 b) Berechnungsfaktoren pro Objekt

1 Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende Faktoren beizuziehen:
a) Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt direkt aufgewendet hat.
b) Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden Gemeinde:
1. Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine Gemeinde einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungs - dauer auf die kommenden Jahre verteilt. Für die Berechnung der Nutzungsdauer gilt die Weisung der Finanzdirektion vom 7. März 2006 über die Abschreibungen und die Abschreibungssätze.
2. Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des Zinses berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet sich anhand des einma - ligen Beitrags oder den Anschaffungskosten.
3. Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos gemeindeei - gene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen) aufgerechnet. Massgeblich ist dabei der jährliche Marktpreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten.
4. Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das entspre - chende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung, kann sie dafür eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale berechnet sich
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aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen auf den Kosten nach Buchstabe a.
5. Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkeh - rende Beiträge für das Objekt, so werden diese den Kosten zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe a enthalten sind.
c) Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksich - tigen.
2 Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.

Artikel 4 c) Zentrumsleistungen pro Objekt

1 Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend ihrem Nutzen verteilt.
2 Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind abzuziehen:
a) Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleis - tungen nicht berücksichtigt.
b) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 aufgerechneten wieder - kehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen.
3 Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.
4 Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buch - stabe a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleis - tung ausser Betracht.

Artikel 5 d) Zentrumsleistungen der beanspruchenden Gemeinde

1 Die Summe der Zentrumsleistungen ergibt sich aus den nach Artikel 4 in Betracht fallenden Objekten der beanspruchenden Gemeinde.
2 Als pauschale Anrechnung des Standortvorteils wird der Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG von der Summe der Zentrums - leistungen abgezogen.
3 Die abzugeltenden Zentrumsleistungen werden im Verhältnis der Summe der Zentrumsleistungen vor Abzug des Standortvorteils auf die leistungsbe - ziehenden Gemeinden verteilt. Der Anteil der ausserkantonalen Nutzerinnen und Nutzer wird nicht abgegolten. 3

Artikel 6 Geltendmachung

1 Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderli - chen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Regle - ment beizulegen.
2 Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.
3 Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.
4 Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig. Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel 37 FiLaG eingereicht werden.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri – Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives Zahlenbeispiel)
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Anhang I Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri Referenz Regle - ment Referenz Anhang II Begriff Erläuterung Art. 3 Abs. 1 / Bst. a) a Kosten Verwal - tungsrechnung Basis: Effektive durch die Ge - meinde geleistete direkte Kosten gemäss Verwaltungsrechnung der Gemeinde (excl. Ab - schreibungen und Zinsen) Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 1 b + Einmalige Beträ - ge und Anschaf - fungskosten Wie bei Kostenrechnungen, nach Nutzungsdauer Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 2 c + Kapitalkosten hälftiger Satz gemäss UKB für öf - fentlich-rechtliche Körperschaften auf einmaligem Beitrag oder An - schaffungskosten Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 3 d + Nicht verrechnete Kostenanteile gemäss örtlichen Gegebenheiten und Marktpreisen Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 4 e + Kosten der Admi - nistration Pauschalzuschlag berechnet auf - grund des Nettoaufwandes der Verwaltung (Funktionale Gliede - rung 0) im Verhältnis zum Ge - samtaufwand ohne interne Ver - rechnungen Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 5 f + Geleistete Anteile anderer Gemein - den an das Ob - jekt Gemäss effektiven wiederkehren - den Zahlungen, sofern nicht be - reits in den Kosten der Verwal - tungsrechnung enthalten Abs. 1 / Bst. c) g ./. Einnahmen von Dritten z.B. Kantonssub - ventionen, Mie - teinnahmen, Ein - tritte, Anrech - nung der Eigen - nutzung etc. Gemäss effektiven Zahlen Abs. 2 h = Nettokosten Art. 4 Abs. 2 / Ziff. 1 i ./. Kostenanteil Standortgemein - de Gemäss Nutzung des jeweiligen Objektes z.B. Herkunft der Besu - cher, Mitgliederzahlen etc. Abs. 2 / Ziff. 2 j ./. Geleistete Anteile anderer Gemein - den an das Ob - jekt Gemäss effektiven wiederkehren - den Zahlungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5) Abs. 3 / Abs. 4 k = Total Zentrums - leistungen pro Objekt relevant, wenn Schwellenwert ge - mäss Artikel 25 Absatz 1 Buchsta - be a FiLaG erreicht wird Art. 5 Abs.1 l ∑ Total sämtlicher Zentrumsleistun - gen relevant, wenn Schwellenwert ge - mäss Artikel 25 Absatz 1 Buchsta - be b FiLaG erreicht wird 5
Abs. 2 m ./. Abzug Standort - vorteil Schwellenwert gemäss Art. 25 Ab - satz 1 Buchstabe b FiLaG n = Abzugeltende Zentrumsleistun - gen Abs. 3 o Abgeltung gemä - ss Nutzung der jeweiligen Ge - meinde Verteilung proportional zum Total der Nutzung pro Gemeinde
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Anhang II Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives Zahlenbei - spiel) 7
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