REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen
                            REGLEMENT  über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefähr  -  denden Luftbelastungen  (Smog-Reglement)  (vom 4.  September  2007  1  ; Stand am 1.  September  2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  3 Absatz  6 des Strassenverkehrsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember  1958 (SVG)  2  , Artikel  64 des Kantonalen Umweltgesetzes  vom 11. März 2007 (KUG)  3   und Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurz  -  fristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbeson  -  dere bei ungünstigen Wetterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen,  die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schad  -  stoffen anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Koordination
                            Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen  Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit  den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen  Stellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Informationsstufe und Interventionsstufen
                            1  Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungs  -  stufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der  entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14.  September  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die  nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.  Schadstoff  Schwellenwert der Belastungsstufen  Informationsstufe  Interventionsstufe I  Interventionsstufe  II  Feinstaub (PM10)  Tagesmittelwert  75 μg/m  100 μg/m  150 μg/m  Ozon (O)  max. Stundenmittel  -  wert  180 μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen  Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und  Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die  nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Massnahmen der Informationsstufe
                            1  Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und  Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Belastungssituation und -entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene  Verhalten, sowie ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der  Umweltsituation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die  Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verbote der Interventionsstufen
                            1  Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schad  -  stoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit  Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel  von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und  Brauchtumsfeuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem  verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetrie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem  Partikelfilter ausgerüstet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten  Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleich  -  terungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verkehrsbeschränkungen
                            Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach  Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der  Baudirektion Massnahmen nach Artikel  3 Absatz  6 des Strassenverkehrsge  -  setzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholver  -  bote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Auto  -  strassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet  die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kontrolle
                            Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenar  -  beit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die  Wirkung der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung der Verbote und Massnahmen
                            Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m  3   für Feinstaub (PM10) nicht mehr  erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote  nach Artikel  5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die  Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über  die Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Vorbereitungen
                            Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdi  -  rektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im  Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Strafbestimmung
                            1  Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird  mit Busse bis zu 50  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord  -  nung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1.
                            Januar  2010, die übrigen Bestimmungen treten  am 1.  September  2007 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
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