KANTONALE UMWELTVERORDNUNG
                            KANTONALE UMWELTVERORDNUNG (KUV)  (vom 15.  November  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  87 Absatz  1 des Kantonalen Umweltgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  März 2007 (KUG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: DIE «ABWASSER URI»
                            1.  Abschnitt:  Verteilung der Aktien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 3 Die auf den Namen lautenden Aktien der «Abwasser Uri» sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt: Gemeinde Anteil Einwohner
                            einheitlicher Anteil  Anteil Total  Altdorf  16,2  %  1,7  %  17,9  %  Andermatt  2,4  %  1,7  %  4,1  %  Attinghausen  2,9  %  1,7  %  4,6  %  Bauen  0,4  %  1,7  %  2,1  %  Bürglen  7,4  %  1,7  %  9,1  %  Erstfeld  7,1  %  1,7  %  8,8  %  Flüelen  3,5  %  1,7  %  5,2  %  Göschenen  0,9  %  1,7  %  2,6  %  Gurtnellen  1,2  %  1,7  %  2,9  %  Hospental  0,4  %  1,7  %  2,1  %  Isenthal  1,0  %  1,7  %  2,7  %  Realp  0,3  %  1,7  %  2,0  %  Schattdorf  9,1  %  1,7  %  10,8  %  Seedorf  3,0  %  1,7  %  4,7  %  Seelisberg  1,1  %  1,7  %  2,8  %  Silenen  4,3  %  1,7  %  6,0  %  Sisikon  0,7  %  1,7  %  2,4  %  Spiringen  1,8  %  1,7  %  3,5  %  Unterschächen  1,4  %  1,7  %  3,1  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Dezember  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Redaktionelle Änderung gemäss AB vom 13.  April  2007.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassen  0,9  %  1,7  %  2,6  %  Total  66,0  %  34,0  %  100,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Generalversammlung
                            a) Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den  Vorschriften des Obligationenrechts  4  , soweit das kantonale Umweltgesetz  und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des  Verwaltungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wählt sie die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt sie das jährliche Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige  finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500  000  Franken über  -  steigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseran  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen  Umweltgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Einberufung
                            1  Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung  einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an  die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung  im Amtsblatt des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun  Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmbe  -  rechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel  716a Absatz  1 des Obligationen  -  rechts  5   unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz  und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Geschäftsleitung
                            1  Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die  Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die  Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Revisionsstelle
                            Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel  728 ff. des  Obligationenrechts  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Bekanntmachungen
                            Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden  im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Betrieb der «Abwasser Uri»
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Betrieb
                            Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die  Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere  folgende Sachbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Finanzplanung und Budgetierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gebühreninkasso,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterhalts- und Erneuerungsplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale  Entwässerungsplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Ausbauplanung und -projektierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 220  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bau- und Projektmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Reglemente
                            Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die  vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Personal
                            1  Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1.  Januar  2010 das  Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des  Obligationenrechts  7   beruflichen Vorsorgeschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gebührenobjekt
                            1  Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine einmalige Anschlussgebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und  eine variable Verbrauchsgebühr gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der  «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gebührensubjekt
                            Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigen  -  tümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigen  -  tümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 8 Bemessungsgrundlagen
                            1  Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den  Grundsätzen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der  abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen  Abwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Gebührenhöhe
                            1  Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu  bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz  der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche  Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: DIE «ZENTRALE ORGANISATION FÜR
                            ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IM KANTON URI (ZAKU)»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Verteilung der Aktien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt: Gemeinde Anteil Einwohner
                            Anteil Total  Altdorf  24,6  %  24,6  %  Andermatt  3,7  %  3,7  %  Attinghausen  4,4  %  4,4  %  Bauen  0,6  %  0,6  %  Bürglen  11,3  %  11,3  %  Erstfeld  10,8  %  10,8  %  Flüelen  5,2  %  5,2  %  Göschenen  1,3  %  1,3  %  Gurtnellen  1,8  %  1,8  %  Hospental  0,6  %  0,6  %  Isenthal  1,6  %  1,6  %  Realp  0,5  %  0,5  %  Schattdorf  13,7  %  13,7  %  Seedorf  4,5  %  4,5  %  Seelisberg  1,8  %  1,8  %  Silenen  6,4  %  6,4  %  Sisikon  1,1  %  1,1  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 21.  Oktober  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 30.  Oktober  2009).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spiringen  2,7  %  2,7  %  Unterschächen  2,1  %  2,1  %  Wassen  1,3  %  1,3  %  Total  100,0  %  100,0  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Generalversammlung
                            a) Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den  Vorschriften des Obligationenrechts  9  , soweit das Kantonale Umweltgesetz  und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des  Verwaltungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wählt sie die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt sie das jährliche Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige  finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500  000  Franken über  -  steigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen  Umweltgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 b) Einberufung
                            1  Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung  einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an  die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung  im Amtsblatt des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun  Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmbe  -  rechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel  716a Absatz  1 des Obligationen  -  rechts  10   unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz  und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Geschäftsleitung
                            1  Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die  Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die  Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Revisionsstelle
                            Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel  728 ff. des  Obligationenrechts  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bekanntmachungen
                            Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden  im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Der Betrieb der ZAKU
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Betrieb
                            Nach der Gründung hat die ZAKU:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Reglemente
                            Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regie  -  rungsrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Personal
                            1  Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 220  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationen  -  rechts  12   beruflichen Vorsorgeschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Grundsatz
                            Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine  feste Grundgebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Gebührensubjekt
                            Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der  ZAKU.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Gebührenobjekt
                            1  Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen  erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der  Zahl der Arbeitsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfall  -  menge oder deren Gewicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Gebührenhöhe
                            1  Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen  der ZAKU für die Abfallentsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Obligationenrecht
                            Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes  bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts  13   über die Aktien  -  gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Streitentscheidung
                            Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den  beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der  Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfü  -  gung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange  -  fochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 21.  September  1983 über den Gewässerschutz wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volks  -  abstimmung angenommen wird  15  . Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in  Kraft  16  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Arthur Zwyssig  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Angenommen in der VA vom 11. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2007 (AB vom 22.  Juni  2007).  9