Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden
Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 25. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg, gestützt auf Ziffer 3 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Ob walden in die Stiftsschule Engelberg vom 26. April 1979 1 ) und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 ) ], vereinbaren:
Art. 1
Zweck 1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen so wie die Höhe des Beitrags des Kantons Obwalden an die Stiftsschule für die Aufnahme und Ausbildung von Obwaldner Schülerinnen und Schü lern, sowie die Leistungen des Kantons Obwalden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler. Zudem regelt sie die Leistungen, die die Stifts schule zugunsten der Obwaldner Schülerinnen und Schüler erbringt.
Art. 2
Grundlagen 1 Die Ausbildung an der Stiftsschule erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Bestimmungen für anerkannte Maturitätsschulen, insbe sondere: a des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995; b des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006; 1) OGS 1980, 17; siehe Anhang 2) GDB 410.1 OGS 2019, 37
c der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 11. Januar 2005; d der Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen vom 22. April 1997; e der Regierungsratsbeschlüsse vom 10. Juni 1997 (Genehmigung Ausbildungskonzept) und 12. April 2011 (Bewilligung Gymi plus).
Art. 3
Leistungen der Stiftsschule a. Institutionelle Ebene 1 Die Stiftsschule Engelberg ist eine Privatschule und führt unter der Trä gerschaft des Klosters Engelberg ein zeitgemässes Lang- und Kurzzeit gymnasium mit eigenständigem Profil. Sie bietet insbesondere folgende Lehrangebote an: a zweisprachige Maturität Deutsch/Englisch; b Vorbereitung auf das International Baccalaureate Diplom; 2 Die Promotionsordnung der Stiftsschule orientiert sich an der Promoti onsordnung der Kantonsschule Obwalden. 3 Die Stiftsschule bietet Obwaldner Schülerinnen und Schülern täglich einen Mittagstisch mit ausgewogener und gesunder Ernährung zu einem günstigen Preis. 4 Die Stiftsschule räumt den kantonalen Bildungsbehörden über Besuche im Rahmen der Aufsichtspflicht hinaus ein Besuchsrecht für den Unter richt und die Maturitätsprüfungen ein. 5 Die Stiftsschule verpflichtet sich, von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern mindestens jenen Schulgeldbetrag zu verlangen, den der Kanton der Stiftsschule gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Vereinbarung entrich tet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Ver einbarungen.
Art. 4
b. Ebene der Schülerinnen und Schüler 1 Die Stiftsschule Engelberg nimmt im Rahmen der Leistungen gemäss
Art. 3 dieser Vereinbarung Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahme
bedingungen gemäss Art. 5 dieser Vereinbarung erfüllen und deren Erzie ben, in das Gymnasium auf und führt sie zur schweizerisch anerkannten Matura. 2
2 Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Engelberg haben, besteht kein Anrecht, das Gymnasium als Tagesschüler besuchen zu können.
Art. 5
Anmeldung und Aufnahmevoraussetzungen 1 Die Anmeldung erfolgt über das Rektorat der Stiftsschule. 2 Die Obwaldner Schülerinnen und Schüler, für die der Kanton Obwalden einen Beitrag entrichtet, müssen die kantonalen Aufnahmebedingungen gemäss Art. 16 der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule 3 ) erfüllen. 3 Über die Aufnahme der Obwaldner Schülerinnen und Schüler entschei det die Aufnahmekommission gemäss Art. 14 Abs. 5 der Ausführungsbe stimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfah ren in der Volksschule. Die Stiftsschule hat Einsitz in dieser Kommission. 4 Die Stiftsschule behält sich das Recht vor, Schülerinnen oder Schüler aus wichtigen Gründen zu entlassen.
Art. 6
Leistungen des Kantons a. Kantonsbeitrag 1 Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Kantonsbeitrag an die Stiftsschule. Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich nach: a dem tatsächlichen Lehrangebot gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verein barung; b der Anzahl der Obwaldner Schülerinnen und Schüler, für die der Kanton Obwalden Beiträge entrichtet (Stichtag: 15. November bzw. 15. Mai). 2 Der jährliche Kantonsbeitrag pro Obwaldner Schülerin bzw. Schüler be trägt Fr. 24 000.– abzüglich des Schulgeldbeitrages der Erziehungsbe rechtigten entsprechend dem für die Kantonsschule Obwalden geltenden Ansatz. 3 Der Kantonsbeitrag pro Obwaldner Schülerin bzw. Schüler basiert auf dem Stand des Landesindexes von Ende Juni 2018 (Basis Dezember 2015). Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils bis Ende Juni um mindestens 2 Prozent verändert hat, wird der Pauschalbei 3) GDB 412.111 3
4 Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt in jeweils zwei Raten, Ende November bzw. Ende Mai, direkt an die Stiftsschule, entsprechend der von ihr dem Kanton pro Semester unterbreiteten Aufstellung der beitrags berechtigten Schülerinnen und Schüler.
Art. 7
b. übrige Leistungen 1 Der Kanton Obwalden garantiert über den Betrag gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung hinaus folgende Leistungen: a er räumt der Stiftsschule einen Sitz in der kantonalen Aufnahme kommission ein; b er stellt die Abnahme der Maturitätsprüfungen durch die kantonale Maturitätskommission sicher; c er gewährt allen Schülerinnen und Schülern der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Berufs- und Weiterbildungsbera tung, der Jugend- und Familienberatung und der Studienberatung (in Nidwalden), soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat; d er gewährt zudem den Obwaldner Schülerinnen und Schülern die kostenlose Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und des logopädischen Dienstes während der obligatorischen Schul zeit; e er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Fachstelle für Schulberatung Lu zern, soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat; f er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen den Zugang zu den kantonalen Lehrerweiterbildungsangeboten; g er stellt die Verbindung zu den schweizerischen Gremien sicher und beantragt je nach Bedarf die schweizerische Anerkennung der Stifts schule und deren Ausbildungsgänge.
Art. 8
Aufsicht 1 Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüft der Kanton insbesondere: a die Einhaltung des Lehrplans und der Stundentafel; b die Erfüllung der Anforderungen an die Lehrpersonen gemäss MAR ; c die Qualitätssicherung und Entwicklung. 4
Art. 9
Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer drei jährigen Kündigungs frist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden. Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2019, 37 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2019 Aufgehobene Vereinbarung: Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schü lerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 26. Juni 2012 (OGS 2012, 56, OGS 2013, 43, OGS 2014, 1) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung OGS 2019, 37 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2019 01.08.2019 Erstfassung OGS 2019, 37 7
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Stiftsschule Engelberg vom 26. April 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über Schule und Bi ldung vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Stiftsschule Engelberg vom 3. April 1979 3 wird genehmigt. 2. Der je Schüler an die Stiftsschule zu entrichtende Beitrag wird erbracht: a. durch ein Schulgeld der Eltern entsprechend dem für die Kantonsschule Sarnen geltenden Ansatz, b. der verbleibende Restbetrag durch den Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1980, 17 2 OGS 1978, 37 3 OGS 1980, 16, OGS 1993, 114, OGS 2001, 5, OGS 2003, 34, OGS 2007, 51, OGS 2010, 7
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