REGLEMENT über den kantonalen Führungsstab Uri
                            REGLEMENT  über den kantonalen Führungsstab Uri  (KAFUR-Reglement; KFSR)  (vom 12.  Dezember  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 und 27 des Gesetzes vom 25.  September  2005 über  den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz,  BSG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ORGANISATION UND AUFGABEN
                            1.  Abschnitt:  Kantonaler Führungsstab
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Unterstellung und Zusammensetzung
                            1  Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrats zur  Bewältigung von ausserordentlichen Lagen ist in der Vorbereitungsphase  dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sicherheitsdirektion, in der Einsatz  -  phase dem Regierungsrat unterstellt. Dieser kann dafür eine regierungsrät  -  liche Delegation bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Führungsstab gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stabschef oder die Stabschefin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stellvertreter des Stabschefs oder der Stabschefin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Chefs oder die Chefinnen der Untergruppen Polizei, Feuerwehr,  Gesundheit, Umwelt, Technische Betriebe und Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Chef oder die Chefin Führungsunterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Chef oder die Chefin Lagebüro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Chef oder die Chefin Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Kommandant oder die Kommandantin des Kantonalen Territorialver  -  bindungsstabs Uri der Territorialregion 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  Dezember  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.6201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhinderungsfall ist eine kompetente Stellvertretung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf den kanto  -  nalen Führungsstab mit verwaltungsinternen oder externen Fach- und Hilfs  -  personen zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben des kantonalen Führungsstabs
                            a) Vorbereitung  Der kantonale Führungsstab bereitet sich auf seine Aufgaben vor, indem er  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundlagen zuhanden des Regierungsrats für das Funktionieren der  Regierungstätigkeit und der lebenswichtigen Dienste in ausserordentli  -  chen Lagen erarbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation und den Betrieb für die zeit- und lagegerechte Führung  im Ereignisfall gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeindeführungsstäbe  Unterstützung leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zusammenarbeit mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und  interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der  Armee sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Führungsdokumentationen für die Ereignisbewältigung in ausseror  -  dentlichen Lagen erstellt und nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 a) Einsatz
                            Der kantonale Führungsstab erfüllt seine Aufgaben im Ereignisfall, indem er  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  seinen Kommandoposten organisiert und betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Notwendigkeit präventiver Massnahmen prüft und deren Anordnung  beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat erarbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  alle Bedürfnisse erfasst und die erforderlichen Massnahmen aufgrund  des generellen Auftrags des Regierungsrats vollzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen  Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee zusammen  -  arbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz  koordiniert und unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Information der Bevölkerung – der Lage angepasst – sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufgaben des Stabschefs oder der Stabschefin
                            Der Stabschef oder die Stabschefin erfüllt seine oder ihre Aufgaben, indem  er oder sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Ereignisfall die Gesamteinsatzleitung übernimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Arbeit des Stabs leitet und koordiniert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen anordnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anträge dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einsätze des Teilstabs bei grösseren Unfällen oder ausserordentlichen  Ereignissen regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Weisungen für die Stabsarbeit erlässt und deren Wirksamkeit über  -  prüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  dem Regierungsrat Bericht erstattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Aktivitäten der Koordinationsstelle Notorganisation periodisch über  -  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Koordinationsstelle Notorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufgaben und Unterstellung
                            1  Die Koordinationsstelle Notorganisation bereitet die Notorganisation vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle Notorganisation erfüllt ihre Aufgaben, indem sie in  Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die erforderlichen Weisungen des kantonalen Führungsstabs vorbereitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die personellen, organisatorischen, materiellen und rechtlichen Vorberei  -  tungen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen auf der  politischen und strategischen sowie auf der operativen und taktischen  Ebene vorbereitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vorbereitungen in den Führungs- und Fachbereichen der Funktions  -  träger im kantonalen Führungsstab und in den Gemeindeführungsstäben  periodisch überprüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die jährlichen Ausbildungs- und Instruktionsrapporte, Kurse und  Übungen mit dem kantonalen Führungsstab, den Gemeindeführungs  -  stäben, den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und dem  kantonalen Territorialverbindungsstab Uri koordiniert und durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das jährliche Budget der kantonalen Notorganisation erstellt und die  Kontrolle über die bewilligten Kredite führt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Amts  3   unter  -  stellt und kann in Personalunion mit dem Amtsvorsteher oder der Amtsvor  -  steherin besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Entschädigung, Haftung und Versicherung beigezogener
                            Fach- und Hilfspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fach- und Hilfspersonen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemein  -  deverwaltung angehören, werden gemäss den geltenden Bestimmungen  der Nebenamtsverordnung  4   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung und Versicherung der Fach- und Hilfspersonen richtet sich  nach den Bestimmungen der Personalverordnung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: EINSATZ
Artikel 7 Führung in ausserordentlichen Lagen
                            1  Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab einge  -  setzt und wann er von seinem Auftrag entbunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine  Notstandsituation eintritt, hat der Polizeikommandant oder die Polizei  -  kommandantin den Stabschef oder die Stabschefin, bei Verhinderung deren  Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Führungsstabs zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt darauf beantragt der Stabschef oder die Stabschefin bzw. die  Stellvertretung dem Regierungsrat, über den Einsatz des Führungsstabs zu  entscheiden. Vorbehalten bleiben notwendige Soforteinsätze nach Artikel  6  Absatz  3 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Unterstellung der Mittel
                            Der Gesamteinsatzleitung sind je nach Bedarf für die Dauer des Einsatzes  direkt unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Chemiewehr Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die sanitätsdienstlichen Rettungs- und Versorgungseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Mittel der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mittel der Einwohner- und Bürgergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die wirtschaftliche Grundversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die weiteren, nach Bedarf zugeführten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: AUSBILDUNG
Artikel 9 Zuständigkeit
                            1  Die Koordinationsstelle Notorganisation bildet, unter der Verantwortung  des Stabschefs oder der Stabschefin, den kantonalen Führungsstab und die  Gemeindeführungsstäbe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die Ausbildung im Verbund mit den Partnerorgani  -  sationen des Bevölkerungsschutzes, soweit dies nicht in den Aufgabenbe  -  reich einer andern Dienststelle fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ausbildungskurse und Übungen
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation dele  -  giert die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen zu  Kursen und Übungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung der Stäbe erfolgt in Stabsrapporten, Stabs- und Fach  -  kursen sowie in Stabs- und Einsatzübungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbandsausbildung mit den Partnerorganisationen des Bevölke  -  rungsschutzes erfolgt in Kursen und Einsatzübungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation ist  berechtigt, für Kurse und Übungen externe Fach- und Hilfspersonen beizu  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 27.  Dezember  1983 über die Zusammensetzung und  Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2007 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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