REGLEMENT über die Rechtspflege durch den IKV-Vorstand
                            1  (vom 19. Mai 1988)  Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel,  gestützt auf Artikel 8 Buchstabe b und 10 Buchstabe c der Interkantonalen  Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (IKV)  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Vorstand  Der Vorstand der IKV beurteilt Beschwerden gegen die Interkantonale Kon-  trollstelle  für  Heilmittel  (IKS),  soweit  dafür  nicht  die  Rekurskommission  zu-  ständig ist (Artikel 10 Buchstabe c IKV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leitung  des  Verfahrens  obliegt  dem  Präsidenten  des  Vorstandes. Er  trifft die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet über Gesuche um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Sekretariat  Der  Sekretär  des  Vorstandes  führt  die  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Präsidenten und des Vorstandes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Beizug aussenstehender Fachleute  Der  Präsident  entscheidet  in  Einzelfällen  und  in  Absprache  mit  dem  Se-  kretär  über  die  Übertragung  der  Sekretariatsarbeiten  an  aussenstehende  Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Geschäftsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Geschäftsvorbereitung  Die Entscheide des Vorstandes werden vom Sekretär oder den beigezoge-  nen aussenstehenden Fachleuten zuhanden des Vorstandes vorbereitet. Die  Übertragung  dieser  Aufgabe  an  einzelne  Vorstandsmitglieder  oder  einen  Ausschuss des Vorstandes bleibt vorbehalten.  1)  RB 30.2331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Vorstand  offensichtlich  nicht  zuständig,  so  trifft  der  Präsident  einen  Nichteintretensentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Geschäftsablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in der Regel an den ordentlichen Vor-  standssitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus besonderen Gründen kann ausnahmsweise ein Zirkulationsbeschluss  durch den Vorstand gefasst werden, sofern nicht von einem Mitglied gegen  dieses Verfahren Einspruch erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Beratung und Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verhandlungen  des  Vorstandes  über  Beschwerden  sind  geheim.  Schriftliche oder mündliche Äusserungen seiner Mitglieder und der beigezo-  genen Fachleute dürfen nicht ausserhalb des Vorstandes verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  mit  der  Geschäftsvorbereitung  beauftragten  aussenstehenden  Fach-  leute können zu den Beratungen des Vorstandes beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorstand  entscheidet  durch  einfaches  Mehr  der  anwesenden  Mitglie-  der. Der  Präsident  stimmt  mit. Bei  Stimmengleichheit  zählt  seine  Stimme  doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder des Vorstandes oder sein Sekretär treten in den Ausstand, wenn  a)  sie oder einer ihrer nächsten Angehörigen in der Sache ein persönliches  Interesse haben;  b)  sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge an aussenstehende Fachleute können nur insoweit erteilt und von  diesen  übernommen  werden,  als  die  vorstehenden  Ausstandsgründe  nicht  zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  weiss  oder  vermutet,  dass  er  einen  Ausstandsgrund  erfüllt,  meldet  das  dem  Präsidenten. Der  Vorstand  entscheidet,  unter  Ausschluss  des  Be-  troffenen,  über  den  Ausstand  eines  seiner  Mitglieder. Der  Entscheid  ist  im  Protokoll  festzuhalten. Über  Ausstandsgründe  bei  aussenstehenden  Fach-  leuten entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Schweigepflicht  Die Mitglieder des Vorstandes, der Sekretär sowie die beigezogenen Fach-  leute  unterstehen  der  Schweigepflicht  gemäss  Artikel  34  IKV-Regulativ.  Letztere sind bei der Auftragserteilung auf diese Pflicht ausdrücklich hinzu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11  Anwendbare Bestimmungen  Das  Beschwerdeverfahren  an  den  Vorstand  richtet  sich  nach  den  Bestim-  mungen dieses Reglements. Enthält dieses keine Vorschriften, so finden die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  das  Verwaltungsverfahren  sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden  an  den  Vorstand  sind  in  einer  der  Amtssprachen  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide des Vorstandes werden in derjenigen Amts-  sprache ausgefertigt, in welcher die Beschwerde eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  Beschwerdebefugnis  Zur Beschwerdeführung beim Vorstand ist befugt, wer als Beteiligter am Ver-  fahren  von  der  IKS  ein  schutzwürdiges  Interesse  an  der  Aufhebung  oder  Abänderung des Entscheides oder der Verfügung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Präsident  kann  nach  Anhörung  der  Parteien  die  aufschiebende  Wir-  kung entziehen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht  oder eine solche Entscheidung aus anderen Gründen im öffentlichen Inter-  esse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident kann vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entschei-  des vorsorgliche Massnahmen anordnen, insbesondere zur Beseitigung ge-  setzwidriger oder gefährlicher Zustände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorsorgliche  Massnahmen  können  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  geändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Er-  lass ganz oder teilweise dahingefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16  Gegenstand und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerde richtet sich gegen Verfügungen oder Entscheide der IKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung oder  des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wegen  Rechtsverzögerung  oder  Rechtsverweigerung  kann  jederzeit  Be-  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  beim Präsidenten des Vorstandes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   beim   Beschwerdeführer   vorhandenen   Beweismittel   sind   der   Be-  schwerde beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18  Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident entscheidet über die Kostenvorschusspflicht des Beschwer-  deführers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet  ein  Beschwerdeführer  den  verfügten  Kostenvorschuss  trotz  zwei-  maliger  Aufforderung  nicht,  so  fällt  die  Beschwerde  dahin  und  wird  abge-  schrieben. Die  Zahlungsaufforderung  hat  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  der  Nichtleistung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19  Feststellung des Sachverhalts  Der Vorstand stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20  Instruktion  Der  Präsident  trifft  die  notwendigen  Verfügungen  zur  Ermittlung  des  Sach-  verhaltes und zur Beschaffung der Beweismittel, ohne an die Beweisanträge  der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21  Beschwerdeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, entscheidet der Vorstand in  der  Sache  oder  weist  diese  ausnahmsweise  und  mit  verbindlichen  Anord-  nungen an die IKS zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerdeentscheid muss enthalten:  a)  Die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;  b)  die Entscheidsformel und die Kostenregelung;  c)  die Adressaten;  d)  das Datum;  e)  die Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 22  Schriftlichkeit  Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 23  Parteibegehren  Der Vorstand ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 25  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens  gemäss Gebührentarif der IKV auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteikosten werden keine gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 26  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei persönlicher Aushändigung von Verfügung oder Entscheid ist der Emp-  fang  zu  bestätigen; im  übrigen  erfolgt  die  Zustellung  nach  den  Vorschriften  über den Postverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 27  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sekretär erhält eine vom Vorstand festgelegte Monatspauschale und  eine  Spesenentschädigung. Für  besondere  Beanspruchung  kann  eine  zu-  sätzliche Entschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für beigezogene, aussenstehende Fachleute wird vom  Vorstand bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Konferenz der Interkantonalen Vereinigung
                            Der Präsident: Dr. K. Meyer, Regierungsrat  Der Sekretär: A. Jost