KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
                            KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen  und Geräten  (RRB  März  1994; Stand am 1.  Juni  1995)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in Ausführung von Artikel  6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von  technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976,  1  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zuständigkeit
                            Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen  Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehö  -  rigen Verordnung vom 21.  Dezember  1977 (STEV)  2   obliegt, unter Aufsicht  der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den  betrieblichen Bereich der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die  innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den  nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend  durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel  10 STEV  sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fach  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Orientierung der Koordinationsstelle
                            Dem KIGA sind nach Artikel  10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfü  -  gungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 819.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 819.11  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 3 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der  Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen  Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungs  -  gerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfü  -  gung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten
                            Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  5  Altdorf, 12.  Juli  1982  Im Namen des Regierungsrates des  Kantons Uri  Der Landammann: Hansheiri Dahinden  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1.  Juni  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   AB No. 29 vom 23.  Juli  1982, S. 670
                        
                        
                    
                    
                    
                
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