KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (50.1131)
CH - UR

KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (vom 27. April 1961; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Ausführung von Arti- kel 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Artikel 1 Die Nationalstrassen auf dem Gebiet des Kantons Uri stehen im Eigentum des Kantons (Artikel 8 BG).

Artikel 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er ist namentlich zuständig für: a) die Bewilligung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter Klasse, namentlich des Zuganges von Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen, von Erfrischungsräumen, Kiosken und Verkaufsstellen aller Art, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (Artikel 4 BG), b) die Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z. B. Anlagen zur Abgabe von Treib- und Schmierstoffen auf Strassengebiet, mit solchen Anlagen verbundene Er- frischungsräume und Kioske (Artikel 7 BG), c) die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen und Baulinien (Artikel 18 und 25 BG), d) die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Pro- jektierung (Artikel 10, 13, 19, 21 BG), e) den Entscheid über Einsprachen gegen Ausführungsprojekte und darin enthaltene Baulinien (Artikel 27 BG), f) die Bestimmung der Erwerbsart für den Landerwerb (Artikel 32 BG), g) die Fristsetzung für die Beschlussfassung über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung (Artikel 34 BG), 1

h) den Beschluss über die vorzeitige Inbesitznahme im Landumlegungsver- fahren (Artikel 37 BG), i) die Zustellung der Pläne des genehmigten Ausführungsprojektes, des Enteignungsplanes und der Grunderwerbstabelle an den Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission im Enteignungsverfahren (Artikel 39 BG), k) die Vergebung der Bauarbeiten (Artikel 41 BG), l) die Stellung des Gesuches um Ersatzvornahme, unter Vorbehalt der Zu- stimmung des Landrates (Artikel 55 BG).

Artikel 3 Die zuständige Direktion vollzieht die gesetzlichen Vorschriften und die Be- schlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ausdrücklich eine andere Be- hörde als zuständig erklärt wird. Sie ist namentlich zuständig für: 1

a) die öffentliche Bekanntmachung der Projektierungszonen und Baulinien im Amtsblatt und an den Anschlagstellen der Gemeinden (Artikel 14 und 29 BG), b) die Auflegung der Zonenpläne und Baulinienpläne in den Gemeinden (Artikel 14 und 29 BG), c) die Ausarbeitung der Ausführungspläne (Artikel 21 Absatz 2 BG), d) den Entscheid über Gesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und innerhalb der Baulinien (Artikel 16 und 24 BG), e) den freihändigen Landerwerb, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates (Artikel 30 BG), f) die Vorprojekte für Güter- und Waldzusammenlegungen, in Zusammen- arbeit mit der Landwirtschaftsdirektion (Artikel 33 BG), g) die Einreichung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung im Ent- eignungsverfahren (Artikel 39 BG), h) die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und bei Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls deren Weiterleitung an den Präsidenten der eid- genössischen Schätzungskommission (Artikel 51 und 52 BG).
Artikel 4 Die Gemeinderäte besorgen die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben. Sie haben namentlich: a) die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen auf Verlan- gen des Regierungsrates in der Gemeinde öffentlich anzuschlagen (Arti- kel 14, 17, 29 BG), ___________
1 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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b) die bereinigten Zonenpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offen- zuhalten (Artikel 14 BG), c) der zuständigen Direktion Neu- oder Umbauten innerhalb der Projektie- rungszonen und zwischen den Baulinien unverzüglich zu melden (Artikel 15 und 23 BG) 2 , d) dem Regierungsrat ihre Stellungnahme zu den generellen Projekten be- kanntzugeben (Artikel 19 BG), e) die Ausführungsprojekte auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen (Artikel 26 BG), f) die genehmigten Baulinienpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offenzuhalten (Artikel 29 BG).
Artikel 5
1 Innerhalb der Baulinie der Nationalstrassen ist jede Art von Reklame ver- boten.
2 Im Bereiche der Nationalstrassen ausserhalb der Baulinien ist alle Fremd- reklame verboten. Die zuständige Direktion kann für kulturelle Zwecke oder im kantonalen oder regionalen Interesse sowie zur Vermeidung besonderer, durch den Nationalstrassenbau verursachter Härtefälle Ausnahmen gestat- ten. 3
Artikel 6 Im Rahmen der Bundesvorschriften und dieser Vollziehungsverordnung kann der Regierungsrat weitere Vollzugsbestimmungen erlassen.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft 4 . Altdorf, den 27. April 1961 Der Präsident: Werner Huber

Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
2 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
3 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
4 vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1961; Inkrafttreten mit Publikation im AB vom
8. Juni 1961 3
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