KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
                            KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen  (vom 27. April 1961; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Ausführung von Arti-  kel  61  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstrassen  vom  8.  März  1960  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Die  Nationalstrassen  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Uri  stehen  im  Eigentum  des Kantons (Artikel 8 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er ist namentlich zuständig für: a) die Bewilligung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter Klasse, namentlich des Zuganges von Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen, von Erfrischungsräumen, Kiosken und Verkaufsstellen aller Art, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (Artikel 4 BG), b) die Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z. B. Anlagen zur Abgabe von Treib- und Schmierstoffen auf Strassengebiet, mit solchen Anlagen verbundene Er- frischungsräume und Kioske (Artikel 7 BG), c) die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen und Baulinien (Artikel 18 und 25 BG), d) die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Pro- jektierung (Artikel 10, 13, 19, 21 BG), e) den Entscheid über Einsprachen gegen Ausführungsprojekte und darin enthaltene Baulinien (Artikel 27 BG), f) die Bestimmung der Erwerbsart für den Landerwerb (Artikel 32 BG), g) die Fristsetzung für die Beschlussfassung über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung (Artikel 34 BG), 1
                            h)  den Beschluss über die vorzeitige Inbesitznahme im Landumlegungsver-  fahren (Artikel 37 BG),  i)    die  Zustellung  der  Pläne  des  genehmigten  Ausführungsprojektes,  des  Enteignungsplanes  und  der  Grunderwerbstabelle  an  den  Präsidenten  der  eidgenössischen  Schätzungskommission  im  Enteignungsverfahren  (Artikel 39 BG),  k)  die Vergebung der Bauarbeiten (Artikel 41 BG),  l)   die Stellung des Gesuches um Ersatzvornahme, unter Vorbehalt der Zu-  stimmung des Landrates (Artikel 55 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Die zuständige Direktion vollzieht die gesetzlichen Vorschriften und die Be- schlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ausdrücklich eine andere Be- hörde als zuständig erklärt wird. Sie ist namentlich zuständig für: 1
                            a)   die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Projektierungszonen  und  Baulinien  im Amtsblatt und an den Anschlagstellen der Gemeinden (Artikel 14 und  29 BG),  b)   die  Auflegung  der  Zonenpläne  und  Baulinienpläne  in  den  Gemeinden  (Artikel 14 und 29 BG),  c)  die Ausarbeitung der Ausführungspläne (Artikel 21 Absatz 2 BG),  d)   den  Entscheid  über  Gesuche  für  bauliche  Massnahmen  innerhalb  der  Projektierungszonen und innerhalb der Baulinien (Artikel 16 und 24 BG),  e)  den  freihändigen  Landerwerb,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Regierungsrates (Artikel 30 BG),  f)    die  Vorprojekte  für  Güter-  und  Waldzusammenlegungen,  in  Zusammen-  arbeit mit der Landwirtschaftsdirektion (Artikel 33 BG),  g)   die  Einreichung  des  Gesuches  um  vorzeitige  Besitzeinweisung  im  Ent-  eignungsverfahren (Artikel 39 BG),  h)   die  Entgegennahme  von  Entschädigungsforderungen  bei  Massnahmen  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit  und  bei  Schutzeinrichtungen  und  gegebenenfalls  deren  Weiterleitung  an  den  Präsidenten  der  eid-  genössischen Schätzungskommission (Artikel 51 und 52 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Die  Gemeinderäte  besorgen  die  den  Gemeinden  zugewiesenen  Aufgaben.  Sie haben namentlich:  a)  die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen auf Verlan-  gen des Regierungsrates in der Gemeinde öffentlich anzuschlagen (Arti-  kel 14, 17, 29 BG),  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            b)  die bereinigten Zonenpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offen-  zuhalten (Artikel 14 BG),  c)   der  zuständigen  Direktion  Neu-  oder  Umbauten  innerhalb  der  Projektie-  rungszonen und zwischen den Baulinien unverzüglich zu melden (Artikel  15 und 23 BG)  2  ,  d)  dem Regierungsrat ihre Stellungnahme zu den generellen Projekten be-  kanntzugeben (Artikel 19 BG),  e)   die  Ausführungsprojekte  auf  der  Gemeindekanzlei  öffentlich  aufzulegen  (Artikel 26 BG),  f)    die  genehmigten  Baulinienpläne  auf  der  Gemeindekanzlei  zur  Einsicht  offenzuhalten (Artikel 29 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innerhalb der Baulinie der Nationalstrassen ist jede Art von Reklame ver-  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereiche der Nationalstrassen ausserhalb der Baulinien ist alle Fremd-  reklame verboten. Die zuständige Direktion kann für kulturelle Zwecke oder  im kantonalen oder regionalen Interesse sowie zur Vermeidung besonderer,  durch  den  Nationalstrassenbau  verursachter  Härtefälle  Ausnahmen  gestat-  ten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Im  Rahmen  der  Bundesvorschriften  und  dieser  Vollziehungsverordnung  kann der Regierungsrat weitere Vollzugsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft 4 . Altdorf, den 27. April 1961 Der Präsident: Werner Huber
                            Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 60 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1961; Inkrafttreten mit Publikation im AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juni 1961  3