Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum (134.411)
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Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum

Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum vom 23. August 2002 (Stand 1. Januar 2020) Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung des An waltsberufes vom 24. Mai 2002 1 ) , beschliesst: 1. Anwaltsprüfung

Art. 1

Zulassung 1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über: a. die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA 2 ) ; b. * ein mindestens einjähriges Rechtspraktikum bei einer im Anwaltsre gister eingetragenen Person, einem Gericht, einer Strafuntersuchungsbehörde oder bei einem Rechtsdienst einer kantonalen Verwaltung, insbesondere einem Amt, einem Departe ment oder einer Stabstelle, sofern gewährleistet ist, dass die Prakti kantin oder der Praktikant unter der direkten Aufsicht einer Rechts anwältin oder eines Rechtsanwalts steht und vorwiegend juristische Arbeiten ausführt. Davon müssen mindestens sechs Monate im Kanton Obwalden absolviert sein. 2 Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das Nichtbeste hen in einem anderen Kanton wird angerechnet. * 3 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskommission. 1) GDB 134.4 2) SR 935.61 OGS 2002, 44

Art. 2

Zweck der Prüfung 1 Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberu fes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verfügen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes ausgerichtet. 2 Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind: a. das juristische Wissen und Denkvermögen; b. die Qualität der Analyse von Sachverhalten; c. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufga ben; d. * die sprachlichen Fähigkeiten; e. * die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.

Art. 3

Prüfungsfächer 1 Geprüft werden: a. eidgenössisches und kantonales Privatrecht; b. eidgenössisches und kantonales Zivilprozessrecht sowie Schuldbe treibungs- und Konkursrecht; c. * eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht, ein schliesslich Nebenstrafrecht; d. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, ein schliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht; e. eidgenössisches und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht; f. Anwaltsrecht. 2 Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende in ternationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Kon kordate). *

Art. 4

Prüfungstermine und Anmeldung 1 Die Prüfungen finden in der Regel einmal bis zweimal im Jahr statt. Die Anwaltskommission legt die Prüfungstermine fest. * 2 Die Anmeldung ist schriftlich spätestens drei Monate vor dem Prüfungs termin einzureichen. Die Anwaltskommission kann diese Frist ausnahms weise abkürzen. 2
3 Der Anmeldung sind beizulegen: a. Strafregisterauszug; b. Betreibungsregisterauszug; c. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde; d. Ausweise über Studienabschluss und Rechtspraktikum; e. * Erklärung über bereits abgelegte Anwaltsprüfungsversuche. 4 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Ab klärungen treffen. *

Art. 5

Abmeldung 1 Abmeldungen von der Anwaltsprüfung sind schriftlich an die Anwalts kommission zu richten. 2 Im Falle einer Abmeldung bis drei Wochen vor dem Prüfungstermin ver fällt ein Drittel der ordentlichen Prüfungsgebühr. Danach ist die volle Prü fungsgebühr geschuldet. * 3 Wer wegen Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen die Prüfung nicht antritt oder abbricht, hat sofort das Präsidium der Anwaltskommissi on zu benachrichtigen. Die Anwaltskommission entscheidet, wieweit Prü fungsergebnisse und die Prüfungsgebühr angerechnet werden. * 4 Bei unentschuldigter Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Art. 6

Art und Dauer der Prüfung 1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert dreimal je sechs Stun den; der mündliche Teil dauert insgesamt höchstens zwei Stunden. *

Art. 7

Reihenfolge 1 Die schriftliche Prüfung wird vor der mündlichen Prüfung abgelegt. 2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche be standen hat. 3

Art. 8

Schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten: a. eidgenössisches und kantonales Privat- und Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; b. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, ein schliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht, eidgenössi sches und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrecht; c. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht. 1a Die schriftlichen Prüfungen umfassen auch das massgebende interna tionale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkorda te). * 2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden pro Prüfungsfach eine oder mehrere Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann beispielsweise die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten. * 3 Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung. Die Anwaltskommission bestimmt die Hilfsmittel, die der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung stehen. 4 Die schriftlichen Arbeiten sind mit den vom Kanton zur Verfügung ge stellten Hilfsmitteln zu verfassen. * 5 Die schriftlichen Arbeiten werden archiviert. *

Art. 9

Mündliche Prüfung 1 Die mündliche Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Anwaltskommission abgelegt. 2 Die mündliche Prüfung wird aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden nach Rechtskraft des Prüfungsentscheides vernichtet. *

Art. 10

Bewertung 1 Das Ergebnis der Prüfung lautet auf gut bestanden, bestanden oder nicht bestanden. * 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil bestanden ist. 3 Gestützt auf die bestandene Prüfung wird das Anwaltspatent erteilt. * 4

Art. 11

Wiederholung 1 Wer die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie unter der Voraussetzung von Art. 1 dieses Reglements wieder holen. * 2 Die Anwaltskommission kann bestimmen, dass die Kandidatin oder der Kandidat nur noch eine oder zwei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat, wenn die Aufgaben in den andern Fächern gut gelöst wurden. 3 Die Anrechnung einer ganz oder teilweise bestandenen schriftlichen Prüfung ist nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen.

Art. 12

Unlauteres Verhalten 1 Wurde die Zulassung zur Anwaltsprüfung zu Unrecht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, oder wurden bei der Anwaltsprüfung unlautere Mittel verwendet, so erklärt die Anwaltskommission die Prüfung als nicht bestanden. 2 Zudem kann die Anwaltskommission verfügen, dass die betreffende Per son während einer Dauer von höchstens drei Jahren von einer weiteren Anwaltsprüfung ausgeschlossen ist. 2. Rechtspraktikum

Art. 13

Anrechnung praktischer Tätigkeit 1 Die Anwaltskommission kann als Rechtspraktikum ausnahmsweise auch eine längerdauernde Tätigkeit als Juristin oder Jurist in der Rechtspflege (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder bei einer Person, die im Anwaltsregister einge tragen ist, anerkennen, wenn diese Gewähr für eine ausreichende theore tische und praktische Ausbildung bietet. In jedem Fall müssen sechs Mo nate im Kanton Obwalden absolviert worden sein. *

Art. 14

Vertretungsbefugnis 1 Die Anwaltskommission entscheidet über die Zulassung gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes 3 ) auf Gesuch hin. * 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. Strafregisterauszug; b. Betreibungsregisterauszug; 3) GDB 134.4 5
c. * Handlungsfähigkeitszeugnis; d. Ausweis über Studienabschluss. 3 Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt. 4 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verant wortung der Anwältin oder des Anwaltes. 5 Die Praktikanten stehen unter der Aufsicht der Anwaltskommission. 6 Die Anwaltskommission kann die Bewilligung zur Vertretung zurückzie hen, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu be gründeter Besorgnis Anlass gibt. 3. Eignungsprüfung

Art. 15

Verweis auf das BGFA 1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Gegenstand richten sich nach Art. 31 BGFA.

Art. 16

Zulassung 1 Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b. * eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse; c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Eignungsprü fungen. 3 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Ab klärungen treffen.

Art. 17

Prüfungstermine 1 Das Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung kann jederzeit einge reicht werden. 2 Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prü fungsgebühr bestimmt das Präsidium der Anwaltskommission den Prü fungstermin. 6

Art. 18

Gegenstand und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in Art und Umfang der Anwalts prüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss Art. 6 ff. dieses Regle ments sind sinngemäss anwendbar. * 2 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Frühere ausser kantonale Prüfungsversuche werden angerechnet. * 4. Prüfungsgespräch

Art. 19

Verweis auf das BGFA 1 Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und dessen Gegenstand richten sich nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 32 BGFA.

Art. 20

Zulassung 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind (Art. 28 BGFA), können bei der Anwalts kommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsge spräch einreichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse; b. * eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht; c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Prüfungsge spräche. 3

Art.

16 Abs. 3 dieses Reglements findet sinngemäss Anwendung. *

Art. 21

Prüfungstermine 1 Das Gesuch um Zulassung zum Eignungsgespräch kann jederzeit ein gereicht werden. 2 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel innert zweier Monate nach Vorliegen des Zulassungsentscheides statt. Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen. 7

Art. 22

Gegenstand und Durchführung 1 Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht, das Zivilprozessrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Strafprozessrecht und das Staats- und Verwaltungsrecht. 2 Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt wer den. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet. * 5. Prüfungsgebühren

Art. 23

Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung 1 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 1 500.–. * 2 Die Gebühr für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt Fr. 500.–, jene für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung Fr. 1 000.–. * 3 Bei Erlass einer Klausurarbeit reduziert sich die Gebühr für die Wieder holung der schriftlichen Prüfung um Fr. 300.–, bei Erlass von zwei Klau surarbeiten um Fr. 600.–. * 4 Die Prüfungsgebühren müssen spätestens einen Monat vor der Prüfung bezahlt sein, ansonsten die Anmeldung ungültig ist. 5 Zu viel bezahlte Gebühren für nicht angetretene Teilprüfungen werden der Kandidatin oder dem Kandidaten gutgeschrieben oder auf Ersuchen zurückerstattet.

Art. 24

Gebühr für das Prüfungsgespräch 1 Die Gebühr für das Prüfungsgespräch beträgt Fr. 600.–. 6. Rechtsschutz

Art. 25

Beschwerde 1 Entscheide der Anwaltskommission können innert 20 Tagen seit Eröff nung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 21 AnwG 4 ) ). 4) GDB 134.4 8
7. Schlussbestimmungen

Art. 26

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 2 Das Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum vom 31. August 1999 5 ) wird aufgehoben. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 44 geändert durchNachtrag vom 23. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 98),Nachtrag vom 21. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 55) 5) OGS 1999, 94 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.08.2002 23.08.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 44 23.12.2010 01.01.2011

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2010, 98 21.11.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1, b.

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 2 Abs. 2, d.

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 2 Abs. 2, e.

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 3 Abs. 1, c.

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 3 Abs. 2

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 4 Abs. 3, e.

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 4 Abs. 4

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 3

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 1a

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 4

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 5

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 9 Abs. 2

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 10 Abs. 3

eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 14 Abs. 2,

c. geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 16 Abs. 2,

b. geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 16 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 20 Abs. 2,

b. geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 20 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 20 Abs. 3

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.2019 01.01.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2019, 56 21.11.2019 01.01.2020

Art. 23 Abs. 3

geändert OGS 2019, 56 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.08.2002 23.08.2002 Erstfassung OGS 2002, 44

Art. 1 Abs. 1, b.

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 1 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 2 Abs. 2, d.

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 2 Abs. 2, e.

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 3 Abs. 1, c.

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 3 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 4 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 4 Abs. 3, e.

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 4 Abs. 4

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 5 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 5 Abs. 3

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 6 Abs. 2

23.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 98

Art. 6 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 8 Abs. 1a

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 8 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 8 Abs. 4

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 8 Abs. 5

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 9 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 10 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 10 Abs. 3

21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 11 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 13 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 14 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 14 Abs. 2,

c. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 16 Abs. 2,

b. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 16 Abs. 2,

c. 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 18 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 18 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 20 Abs. 2,

b. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 20 Abs. 2,

c. 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56

Art. 20 Abs. 3

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 22 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56 12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 23 Abs. 1

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 23 Abs. 2

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56

Art. 23 Abs. 3

21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56 13
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