Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwa... (152.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung * (Regierungsratsverordnung, RRV) vom 7. Juli 1998 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 26, 36 und 39 des Gesetzes vom 4. Februar 1998 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Regierungsrat 1.1 Aufgabenbereiche § 1 Aufteilung 1 Die Aufgaben werden den Direktionen und der Staatskanzlei nach Sachgebieten zugeordnet und im Anhang zu dieser Verordnung festge - legt. § 2 Sachgebiete 1. Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete des Finanz - haushaltes, der Steuern, des Personals und der Informatik. § 3 * 2. Baudirektion 1 Die Baudirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiet der Mobilität, des Hochbaus und der Liegenschaftsverwaltung, der Raumplanung ein - schliesslich Natur- und Landschaftsschutz sowie der amtlichen Vermes - sung. * 1) NG 152.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erfüllt ihre Aufgaben auf dem Ge - biete der Gesetzgebung, des Personenstands und des Bürgerrechts, des Freiheitsentzugs, der polizeilichen Angelegenheiten, des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, der Jagd und der Fischerei, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie der Notorganisation und der Wehr - dienste. § 5 4. Bildungsdirektion 1 Die Bildungsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Bil - dung, der Kultur und des Sports. § 6 5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, der Energie und der Wassernutzung, der Naturgefahren sowie der allgemeinen Waldwirt - schaft und der forstlichen Infrastrukturbauten. * § 7 6. Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Ge - biete der Gesundheit einschliesslich Kantonsspital, der Sozialhilfe, der Sozialversicherung, der Asylbewerber und Flüchtlinge, des Veterinärwe - sens und der Lebensmittelkontrolle. § 8 * 7. Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Volkswirtschaftsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Wirtschaftsförderung, des Arbeitsmarktes, der Neuen Regionalpolitik und der Wohnbauförderung, des Konkurs- und Betreibungswesens so - wie des Handelsregisters. 1.2 Organisation § 9 Sitzungsort und Sitzungstag 1 Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Stans statt. 2 Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest. 2
§ 10 Teilnahme 1 Die Sitzung des Regierungsrates hat Vorrang vor allen anderen Ver - pflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Landammann. 1.3 Geschäfte 1.3.1 Vorbereitung § 11 Regierungsratsbüro 1 Der Landammann bildet zusammen mit der Landesstatthalterin oder dem Landesstatthalter sowie der Landschreiberin oder dem Landschrei - ber das Regierungsratsbüro, das die wichtigeren Geschäfte der Regie - rungsratssitzungen bespricht und für jene Geschäfte Anträge vorberei - tet, für die kein Antrag einer Direktion vorliegt. § 12 Geschäftszuweisung 1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem Büro des Regierungsrates, der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Beschwerden gehen zur Durchführung des Rechtsschriftenwechsels an den Rechts - dienst. 2 Eingaben, die keiner Begutachtung durch eine Direktion bedürfen, sind von der Staatskanzlei dem Regierungsrat zur direkten Erledigung zuzu - leiten; sie werden als Allgemeine Geschäfte bezeichnet. 3 Die Staatskanzlei orientiert an der nächsten Sitzung den Regierungs - rat über die gemäss Absatz 1 überwiesenen Eingaben; sie führt eine Geschäftskontrolle. § 13 * Instruktion der Beschwerdeentscheide 1 Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden unter Beizug des Rechtsdienstes durch die Justiz- und Sicherheitsdirektion instruiert. 3
§ 14 Direktionsanträge 1. Form 1 Direktionsanträge sind bis spätestens Freitag, 08.00 Uhr, schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen; sie sind in jener Form (Sachverhalt, Er - wägungen, Beschluss, Rechtsmittelbelehrung, Verteiler) abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat aus - gefertigt werden. 2 Anträge, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht sind, werden ausnahmsweise nur mit Zustimmung des Landammanns behandelt. 3 Alle das Geschäft betreffenden Akten sind dem Antrag beizulegen. § 15 2. Zustellung 1 Direktionsanträge zu Geschäften von besonderer Tragweite sind von der Staatskanzlei spätestens am Freitag vor der Sitzung jedem Mitglied des Regierungsrates zuzustellen. 2 Erfolgt die Zustellung nicht gemäss Absatz 1, kann jedes Mitglied die Verschiebung der Behandlung verlangen, worauf die Zustellung nachzu - holen ist. § 16 Tagesordnung 1 Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Einreichung und Verteilung der Direktionsanträge die Tagesordnung und übermittelt sie umgehend den Mitgliedern des Regierungsrates. § 17 Aktenauflage 1 Ab Freitagmittag können die Akten für die nächstfolgende Sitzung im Regierungsgebäude eingesehen werden. § 18 Mitberichtsverfahren 1 Jedem Mitglied steht das Recht zu, ein Geschäft zur Einsichtnahme oder zum Mitbericht zu verlangen. In diesem Fall wird die Behandlung unterbrochen, und das Geschäft wird erst weiterbehandelt, wenn der Mitbericht dem Regierungsrat vorliegt. 2 Mitberichte sind schriftlich abzufassen und den Akten beizulegen. 3 Sie sind in der Regel innerhalb eines Monats bei der federführenden Direktion einzureichen und können auf einem Formular abgefasst wer - den; die mitberichtende Direktion kann aber auch durch ihre Unterschrift bekunden, dass sie mit dem vorliegenden Antrag einverstanden ist. 4
4 Mitberichte sind bis nach der Beschlussfassung durch den Regie - rungsrat weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich. § 19 Gesetzgebungsverfahren 1. allgemein 1 Die zuständige Direktion erarbeitet, unterstützt durch die Landratsse - kretärin oder den Landratssekretär oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes, einen ersten Entwurf und leitet diesen zur internen Stellungnahme an verschiedene Verwaltungsstellen weiter. 2 Nach der Überarbeitung des Entwurfs erfolgt die Bereinigung im Re - gierungsrat, der gleichzeitig über die Einleitung des Vernehmlassungs - verfahrens entscheidet. 3 Nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird der durch die zuständige Direktion ausgearbeitete Entwurf im Regierungsrat defi - nitiv bereinigt und zusammen mit einem Bericht an den Landrat weiter - geleitet. § 20 2. Bericht und Antrag 1 Der Bericht zur Vorlage an den Landrat enthält Aussagen über: 1. die Ausgangslage und den Bezug zum Regierungsprogramm und zum Finanzplan; 2. die Zielsetzungen; 3. das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens; 4. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit; 5. die wesentlichsten Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung 6. die personellen und finanziellen Auswirkungen; 7. die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden. 1.3.2 Beratung und Beschlussfassung § 21 Beratung 1. Reihenfolge 1 Der Regierungsrat behandelt die ordnungsgemäss aufgelegten Ge - schäfte in folgender Reihenfolge: 1. Protokoll; 2. Bekanntgabe der Überweisungen; 3. Routinegeschäfte; 4. Landratsgeschäfte; 5. allgemeine Regierungsgeschäfte; 5
6. Direktionsanträge. 2 Bei der Behandlung der Direktionsanträge sorgt der Landammann in der Reihenfolge für einen regelmässigen Wechsel. § 22 2. Beizug von Fachpersonen und Dritten 1 Der Regierungsrat kann Fachpersonen und Dritte zur Beratung beizie - hen. Er legt die Mitwirkung der Fachpersonen fest. § 23 Routinegeschäfte 1 Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeord - neter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen, sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird. 2 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Be - griff Routinegeschäfte fallenden Anträge. § 24 Verschiebung eines Geschäftes 1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn: 1. das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt; 2. ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies bean - tragt hat und das Geschäft verschoben werden kann. § 25 Beschlussfassung 1. Stimmabgabe 1 Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung. 2 Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Ge - schäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates 2 ) . § 26 2. Rückkommen 1 Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und mindestens drei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen. 2 Vorbehalten bleibt Art. 65 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) 3 ) . * 2) NG 151.1 3) NG 265.1 6
§ 27 3. persönliche Erklärung 1 Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden des Protokolls eine persönliche Erklärung abzugeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann. 2 Die Erklärung muss eine kurzgefasste Begründung enthalten und ist unter der mit dem Buchstaben a) ergänzten Geschäftsnummer des Hauptbeschlusses als selbständiger Beschluss zu protokollieren. 3 Jenes Mitglied, das diese Erklärung abgegeben hat, kann seine Mei - nung öffentlich bekanntgeben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Diese Erklärung berechtigt es aber nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen. § 28 Zirkulationsbeschluss 1 Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann der Regie - rungsrat auf dem Zirkulationsweg beschliessen. 2 Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbaren Mitglieder, mindestens aber von vier Mitgliedern. 3 Wenn zwei Mitglieder die Dringlichkeit bestreiten, entfällt die Be - schlussfassung auf dem Zirkulationsweg. 4 Beschlüsse, die in einem ausserordentlichen Verfahren gefasst wer - den, sind ins Protokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen. 1.3.3 Wahlen § 29 Ausschüsse und Kommissionen 1 Der Regierungsrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Ausschüs - se und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretari - at. 2 Bei Erneuerungswahlen sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlalters und bei gleichem Wahlalter in alphabeti - scher Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für ausgeschie - dene Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen. 3 Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl gemeinsam. 7
§ 30 Zeitpunkt 1 Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzu - nehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. 2 Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt. 1.3.4 Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse § 31 Eröffnung der Beschlüsse 1 Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. § 32 Protokoll 1. Inhalt 1 Das Protokoll enthält die ausgefertigten Beschlüsse; in Briefform ge - haltene Stellungnahmen des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzu - nehmen. 2 Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen Beschlüssen führen, ist unter «Orientierungen» eine Akten - notiz ins Protokoll aufzunehmen. 3 Am Anfang jedes Sitzungsprotokolls sind die Namen der Verhand - lungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der abwesenden Mitglieder des Regierungsra - tes sowie Angaben über den Sitzungsort, das Datum und die zeitliche Dauer der Sitzung festzuhalten. 4 Im Protokoll dürfen keinerlei Hinweise auf das Stimmenverhältnis fest - gehalten werden. § 33 2. Genehmigung 1 Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen. 2 Die Genehmigung des Protokolls erfolgt an der nächsten Sitzung. 8
§ 34 Unterzeichnung 1 Erlasse mit allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden vom Landam - mann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeich - net. 2 Verträge werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet, sofern der Regierungsrat für die Ver - tragsunterzeichnung nicht besondere Vollmachten erteilt. 3 Protokollauszüge und übrige Schreiben werden von der Landschreibe - rin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zu - lässig. 2 Staatskanzlei § 35 Stellung 1 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei - ber geleitet und untersteht der Aufsicht des Landammanns. § 36 Aufgaben 1 Die Staatskanzlei: 1. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Füh - rung, Planung und Koordination auf Regierungsebene; 2. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit; 3. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regie - rungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor; 4. unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung; 5. besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungs - rates; 6. betreut die zentrale Information und Dokumentation; 7. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatska - lenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms und allfälliger weiterer Drucksachen; 8. zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich; 9. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat; 10. übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Auf - gaben. 9
2 Das Geschäftsreglement 4 ) des Landrates bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei für den Landrat. § 37 Rechtsdienst 1 Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorstehe - rin oder Vorsteher ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates ist. 2 Der Rechtsdienst: 1. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Ausarbeitung, Überarbei - tung und Überprüfung von Erlassen mit; 2. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Landra - tes; 3. unterstützt die Direktionen bei der Beschwerdeinstruktion und berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen oder beantworten können; 4. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten. § 38 Staatsarchiv 1 Der Staatskanzlei ist das Staatsarchiv angegliedert, das von der Staatsarchivarin oder vom Staatsarchivar geleitet wird. 2 Die Aufgaben des Staatsarchivs sind im Archivierungsgesetz 5 ) um - schrieben. * 3 Direktionen § 39 Gliederung 1 Die Gliederung der einzelnen Direktionen in Ämter wird vom Regie - rungsrat im Anhang gemäss Organigramm bestimmt; die Ämter können durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in weitere Abteilungen gegliedert werden. § 40 Aufgaben 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direkti - on und trägt dafür die politische Verantwortung. 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher: 1. leitet die Direktion, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten; 4) NG 151.11 5) NG 323.1 10
2. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der Auf - gaben der Direktion auf die unterstellten Amtsstellen sowie Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter; 3. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vor - gänge aus dem Bereich der Direktion und bereitet die dem Regie - rungsrat zustehenden Entscheide vor; 4. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation der Direktion fest, insbesondere die Wahlkompetenzen auf allen Stu - fen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 5. trifft die Entscheide der Direktion; 6. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der un - terstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt inner - halb der Direktion grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte. § 41 Delegation 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Direk - tionssekretärin oder den Direktionssekretär beziehungsweise die Amts - vorsteherinnen oder Amtsvorsteher ermächtigen, bestimmte Geschäfte in ihrem oder seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen. § 42 Direktionssekretariat 1 Das Direktionssekretariat unterstützt als allgemeine Stabsstelle die Di - rektionsleitung insbesondere bei: 1. der Planung und Organisation der Direktion; 2. der Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrates; 3. der Koordination innerhalb der Direktion, zwischen den Direktio - nen und der Staatskanzlei; 4. der Information; 5. der Aufsicht; 6. * dem Controlling. 2 ... * § 43 Koordinationsorgane 1 Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Land - schreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen. 2 Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsor - gane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen. 11
3 Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden. § 44 Ämter 1 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind gegenüber ihren Vor - gesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2 Der Amtsleitung stehen jene Kompetenzen zu, die für eine rechtmässi - ge, zweckmässige und rationelle Aufgabenerfüllung notwendig und nicht ausdrücklich einer andern Instanz vorbehalten sind; vorbehalten bleiben ferner abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung. 3 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen die Organisation der Ämter im Einzelnen fest. * § 45 Kommissionen und Ausschüsse 1 Der Regierungsrat kann den Direktionen sowie einzelnen Ämtern Kommissionen oder Ausschüsse beigeben, sofern dafür politisch oder sachlich ein Bedürfnis besteht. 2 Diese haben in der Regel beratende Funktionen. 3 Wenn keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen und Ausschüsse Reglemente erlassen. § 46 Interne Kompetenzverteilung 1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen und Ämter ordnen die interne Kompetenzverteilung. 2 Die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher legen für die ih - nen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zielvorgaben fest und umschreiben in Pflichtenheften den Aufgabenbereich, die Kompe - tenzen und den Verantwortungsbereich. § 47 Amtsverkehr 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verkehrt in be - zug auf ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich unmittelbar mit andern kantonalen sowie kommunalen und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen und mit Privaten. 12
2 Das Gleiche gilt auch für die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Ämter, doch sind sie zu einem direkten Verkehr mit eidgenössischen Instanzen nur berechtigt, wenn dies in der Gesetzgebung oder im Pflichtenheft ausdrücklich geregelt oder durch den Direktionsvorsteher im Einzelfall bewilligt wird. § 48 Finanzkompetenzen 1 Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite, sofern der Betrag und die Empfangsberechtigten bestimmt bezeichnet sind (Besol - dungen, Entschädigungen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zin - sen, Amortisationen usw.). 2 Sind der Betrag und die Empfangsberechtigten nicht bestimmt be - zeichnet (Anschaffungen aller Art, allgemeine Beiträge und Subventio - nen usw.), haben die Direktionen den Entscheid des Regierungsrates einzuholen, sofern die einzelne Ausgabe einen vom Regierungsrat in ei - nem Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt. 3 Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung umschriebenen Kompe - tenzen von Kommissionen und Amtsstellen. § 49 Unterschriftsberechtigung 1. allgemein 1 Die Befugnis, im Verkehr nach aussen für Direktionen oder Ämter mit Rechtswirkung zu unterzeichnen, steht nur den Zeichnungsberechtigten zu. 2 Zeichnungsberechtigt sind: 1. für den ganzen Aufgabenbereich einer Direktion die Direktions - vorsteherin oder der Direktionsvorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter; 2. für den ganzen Aufgabenbereich einer Kommission oder einer andern einer Direktion zugeordneten Kollegialbehörde die oder der Vorsitzende zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär; Protokollauszüge werden von der oder dem Vorsitzenden oder von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet; oder der Vorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertre - ter; 13
4. * für bestimmte Sachgebiete einer Direktion die Sachbearbeiterin - nen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates hierfür die Unter - schriftsberechtigung eingeräumt wird; 5. * für bestimmte Sachgebiete eines Amtes die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Direktion hierfür die Unterschriftsberechti - gung eingeräumt wird. 3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Dienststellen und Sachgebiete Kollektivzeichnung vorschreiben. § 50 * 2. Zahlungsverkehr a) Grundsatz 1 Im schriftlichen und elektronischen Zahlungsverkehr ist immer die Kollektivzeichnung vorzusehen. § 50a * b) zeichnungsberechtigte Personen 1 Bei den Post- und Bankkonten sind folgende vier Personen zeich - nungsberechtigt: 1. die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion; 2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes; 3. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion; 4. die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter. 2 Die Finanzverwaltung bezeichnet bei der Eröffnung jedes Kontos die zuständige Direktion und das zuständige Amt. 3 Die vier zeichnungsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 sind beim entsprechenden Konto berechtigt, zu zweit: 1. kollektiv zu zeichnen; 2. weitere Personen zur Kollektivzeichnung zu bevollmächtigten. 4 Der Regierungsrat kann Fachbereiche festlegen, in denen die zustän - digen Stellen eigenständig Post- oder Bankkonten eröffnen können. § 50b * Beschwerdeentscheide 1 Die Direktionen erlassen ihre Beschwerdeentscheide unter Beizug des Rechtsdienstes. 14
4 Schlussbestimmung § 51 Rechtskraft 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzu - nehmen. A1 Anhang: Aufgaben und Gliederung der Direktionen § A1-1 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei (STK) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Kanzlei 1. Sekretariat für Regierungsrat 2. Wahlen und Abstimmungen 3. Amtsblatt 4. Protokoll und offizielle Anlässe 5. Weibeldienst 6. Drucksachen b. Rechtsdienst 1. Rechtsberatung von Landrat, Regierungsrat und Verwal - tung 2. Rechtsvertretung des Kantons 3. Beschwerdeinstruktionen 4. Rechtsetzung und Gesetzestechnik 5. Gesetzessammlung c. Staatsarchiv 1. Aufgaben gemäss Archivierungsgesetzgebung 2. Archäologie d. Information und Kommunikation 2 Der Staatskanzlei sind zugewiesen: a. Landratssekretariat b. Datenschutz § A1-2 Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion (FD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 1a. * Internes Kontrollsystem (IKS) 2. Vorbereitung von Geschäften 15
3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Beratung und Mitbericht in Finanzfragen b. Finanzverwaltung 1. Finanz- und Rechnungswesen 2. Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung 3. Verwaltung des Finanzvermögens und der Fonds 4. Inkasso der Steuern (inkl. Feuerwehrpflichtersatz) 5. Staatsanleihen, Darlehen 6. Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden und der Gemeindeverbände 7. Finanzausgleich 8. Versicherungsverträge 9. Rechnungsführung für Verwaltungseinheiten und Subventi - onsabrechnungen 10. Salzregal 11. Telefon , Drucksachen- und Materialzentrale 12. Mobiliar, Maschinen und Geräte 13. Pflegefinanzierung (Beitragsleistungen) 14. Lohnadministration 15. Staatshaftung c. Steueramt 1. Steuern von Kanton und Gemeinden 2. Direkte Bundessteuer 3. Verrechnungssteuer 4. Schatzungen von Grundstücken, einschliesslich Steuer - schatzung d. Personalamt 1. Personaladministration und - rekrutierung 2. Personalentwicklung und - betreuung 3. Auszubildende 4. Verwaltungsorganisation mit Führungsstruktur und - instru - menten sowie Organisationsentwicklung 2 Der Finanzdirektion sind zugewiesen: a. Finanzkontrolle b. Nidwaldner Kantonalbank (NKB) c. Pensionskasse Nidwalden d. Informatik-Leistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ) e. zb Zentralbahn AG (Verwaltungsrat) f. Swisslos 16
g. Vertretung des Kantons in allen übrigen Beteiligungen, soweit diese nicht direkt einer Direktion zugewiesen sind § A1-3 Baudirektion 1 Die Baudirektion (BD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 2. Vorbereitung von Geschäften 3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Rechtsberatung und Verfahrensinstruktion 7. öffentliches Beschaffungswesen 8. Projektentwicklung b. Amt für Mobilität 1. Verkehrsplanung 2. Öffentlicher Verkehr 3. Fuss- und Veloverkehr 4. Kantonsstrassen und kantonale Radwege 5. Sicherheitsbeauftragter Verkehr 6. Luftfahrt 7. Nationalstrassen c. * 6 ) d. Hochbauamt 1. Hochbauten des Kantons 2. Raumbewirtschaftung 3. Verwaltung der Liegenschaften 4. Miet- und Pachtverträge 5. Erwerb von Liegenschaften und Dienstbarkeiten e. Amt für Raumentwicklung 1. Raumordnung, Kantonsplanung und Ortsplanung 2. Mehrwertabgabe 3. Baukoordination 4. Zweitwohnungen 5. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 6. Natur- und Landschaftsschutz 7. Amtliche Vermessung und Geoinformation 2 Der Baudirektion sind zugewiesen: a. GIS Daten AG b. Bahnhofparking Stans AG 6) Berichtigung vom 22.09.2022 gemäss § 13 Publikationsverordnung 17
c. Heizverbund untere Kniri AG Stans § A1-4 Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (JSD) ist für folgende Aufgabenbe - reiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 2. Vorbereitung von Geschäften 3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Rechnungswesen) 7. Aufsicht über die Ausübung der Volksrechte und über den gesetzmässigen Bestand der Behörden 8. Rechtshilfe 9. Gleichstellung von Frau und Mann 10. Enteignung, soweit nicht eine andere Direktion zuständig 11. Anwalts- und Beurkundungsrecht 12. Kantons- und Gemeindegrenzen b. Koordinationsstelle Notorganisation 1. Notorganisation, Führungsstab 2. Nationale Sicherheitskooperation 3. Wirtschaftliche Landesversorgung c. Amt für Justiz 1. Bürgerrecht 2. Zivilstandsdienst 3. Namensänderungen 4. Niederlassung und Aufenthalt 5. Ausweise 6. Migration 7. Zuständigkeit im Bereich des EG ZGB (mit Ausnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes) 8. Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 9. Hilfe an Opfer von Straftaten (ohne die Aufgaben der Bera - tungsstelle gemäss Art. 2 kOHG) 10. Vollzug von Strafen und Massnahmen bei volljährigen Per - sonen 11. Untersuchungs- und Strafgefängnis 12. Bewährungshilfe 13. Jagd 14. Fischerei 18
15. Hundeverzeichnis, Hundesteuer 16 * Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Über - wachungen gemäss Art. 28c ZGB d. Grundbuchamt und Notariat 1. Grundbuch 2. Notariat 3. Grundbuchbereinigung 4. Schiffsregister e. Kantonspolizei 1. Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei einschliesslich Staatsschutz 2. Seepolizei 3. Sprengstoffe 4. Waffen 5. Strafregister f. * Amt für Militär und Zivilschutz 1. Militärverwaltung 2. Wehr- und Dienstpflicht (Kreiskommando, Wehrpflichter - satz) 3. Militärbetriebe (Waffenplatz, Zeughaus) 4. Schiesswesen 5. Zivilschutz 2 Der Justiz- und Sicherheitsdirektion sind zugewiesen: a. Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) 1. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen - verkehr und zur Schifffahrt 2. Fahrzeug- und Schiffsteuer 3. Schwerverkehrsabgabe b. Nidwaldner Sachversicherung (NSV) 1. Brandschutz 2. Feuerwehr 3. erdbebengerechte Gestaltung von Hochbauten d. Staatsanwaltschaft § A1-5 Bildungsdirektion 1 Die Bildungsdirektion (BiD) ist für folgende Aufgabenbereiche zustän - dig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 2. Vorbereitung von Geschäften 19
3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Ausserkantonale Bildungsinstitutionen 7. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen) 8. Private Bildungsinstitutionen b. Amt für Volksschulen und Sport 1. Volksschulen 2. Schulpsychologischer Dienst 3. Sonderpädagogik 4. Heilpädagogische Schule 5. Heilpädagogische Früherziehung 6. Weiterbildung von Lehrpersonen 7. fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb 8. Sport 9. Beziehungen zur Schulpräsidentenkonferenz c. Amt für Berufsbildung und Mittelschule 1. Mittelschule 2. Berufsfachschule 3. Berufliche Grundbildung 4. Höhere Berufsbildung 5. Berufsorientierte Weiterbildung 6. Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel 7. Berufs , Studien- und Laufbahnberatung 8. Bildungsinformation 9. Erwachsenenbildung d. Amt für Kultur 1. Kulturpflege und Kulturförderung 2. Nidwaldner Museum 3. Kantonsbibliothek 4. Denkmalpflege 5. * Kulturgüterschutz 2 Der Bildungsdirektion sind zugewiesen: a. Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) b. Interkantonale Försterschule Maienfeld (IFM) § A1-6 Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion (LUD) ist für folgende Aufga - benbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 20
2. Vorbereitung von Geschäften 3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Beziehungen zu den Korporationen b. Amt für Landwirtschaft 1. Förderung der Landwirtschaft 2. Direktzahlungen 3. Strukturverbesserungen (Hoch- und Tiefbau) sowie Flurge - nossenschaften unter Vorbehalt der Projektbewilligungen 4. Bäuerliches Bodenrecht und Pachtrecht 5. Viehversicherung 6. baulicher und stofflicher Gewässerschutz in der Landwirt - schaft 7. Pflanzenschutz gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung 8. Soziale Begleitmassnahmen 9. Beratung und Weiterbildung c. Amt für Wald und Energie 1. Waldwirtschaft 2. Verwaltung der Staatswaldungen und der Waldungen kantonaler Stiftungen 3. Forstliche Erschliessungen und Verbauungen 4. Naturgefahren (Lawinen, Rutschungen und Steinschlag) 5. Wanderwege 6. Luftseilbahnen und Skilifte 7. Energiewirtschaft (ohne Bergregal), einschliesslich fossile und erneuerbare Energien 8. Elektrizitätsversorgung 9. Energieberatung und Förderprogramm 10. Wasserkraft d. Amt für Umwelt 1. Schutz ober- und unterirdischer Gewässer 2. Abwasser 3. Wassergefährdende Flüssigkeiten 4. Abfallwirtschaft 5. Altlasten 6. Lärm- und Schallschutz 7. Luftreinhaltung 8. Umweltverträglichkeitsprüfung 9. Bodenschutz 10. Umweltgefährdende Stoffe 11. Nichtionisierende Strahlung (NIS) einschliesslich Lichtim - missionen 21
12. Trinkwasserversorgung in Notlagen 13. * Gewässernutzung (ohne Wasserkraft) 14. Bergregal, Nutzung des Untergrundes 15. Kantonsgeologie 16. Klima 17. Störfallvorsorge e. * Amt für Naturgefahren 1. Wasserbau Engelberger-Aa 2. Gewässerunterhalt der Engelberger-Aa und des Vierwald - stättersees 3. Aufsicht über den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der Gemeinden und Privater 4. Regulierung Vierwaldstättersee 5. Naturgefahren (Wasser, Erdbeben) 6. Überwachung von Stauanlagen 2 Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sind zugewiesen: a. Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) § A1-7 Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD) ist für folgende Aufgaben - bereiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 2. Vorbereitung von Geschäften 3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Statistik im Gesundheitsbereich 7. Koordinierter Sanitätsdienst 8. Vollzug der Betreuungsgesetzgebung mit Ausnahme des Bereichs der Familienpflege gemäss PAVO und von Art. 316 Abs. 1 bis ZGB 9. IVSE-Verbindungsstelle b. Gesundheitsamt 1. Gesundheitsvorsorge und Organisation des Gesundheits - wesens 2. Vollzug der Krankenversicherungs , Gesundheits- und Spitalgesetzgebung 3. Spitalplanung und Spitalversorgung 4. Berufe und Institutionen im Gesundheitswesen 22
5. Pflegefinanzierung (Information der Bevölkerung, Pflegeta - xe und Controlling) 6. Patientenrechte und - pflichten 7. Krankheitsbekämpfung 8. Kontrolle und Inverkehrbringen der Heilmittel 9. Schulgesundheit und Schulzahnpflege 10. Strategische Fragen zum Alter 11. Bestattungen c. Sozialamt 1. Sozialplanung (Gesellschaftsfragen, namentlich in den Be - reichen Familien und Jugend) 2. Integration, Gesundheitsförderung und Prävention 3. Sozialhilfe (ohne Bereich Amt für Asyl und Flüchtlinge) 4. Pflegekinderaufsicht und - bewilligung 5. Adoption 6. Amtsbeistandschaft 7. Jugend- und Elternberatung 8. Betäubungsmittel 9. Beratungsstelle für Opfer von Straftaten gemäss Art. 2 kOHG 10. Familienergänzende Kinderbetreuung 11. Koordination der Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung und Nachstellung befassten Instanzen und Beratungsstel - len d. Amt für Asyl und Flüchtlinge 1. Sozialhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Per - sonen mit einem Nichteintretensentscheid, vorläufig aufge - nommene Personen sowie für anerkannte Flüchtlinge 2. Förderung der sozialen, sprachlichen und beruflichen Inte - gration von vorläufig aufgenommenen Personen und aner - kannten Flüchtlingen 3. Rückkehrberatung 2 Der Gesundheits- und Sozialdirektion sind zugewiesen: a. Kantonsspital Nidwalden b. Ausgleichskasse Nidwalden 1. Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Ergänzungsleistun - gen, Familienzulagen usw.) 2. Versicherungsobligatorium, Prämienverbilligung und Re - gressdienst für die Krankenversicherung c. Laboratorium der Urkantone 1. Lebensmittelinspektorat, Gebrauchsgegenstände, Chemi - kalien 23
2. Veterinärdienst, Tiergesundheit, Tierarzneimittel, Tier - schutz, Lebensmittelsicherheit, Viehhandel, Hunde (ohne Hundeverzeichnis und Hundesteuer), Berufe im Bereich der Tiergesundheit d. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde § A1-8 Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Volkswirtschaftsdirektion (VD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat 1. Planung und Organisation 2. Vorbereitung von Geschäften 3. Koordination 4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 5. Controlling 6. Wohnbauförderung 7. Statistik 8. Aussenbeziehungen b. Arbeitsamt 1. Arbeitsvermittlung 2. KAST (Kantonale Amtsstelle AVIG) 3. LAM (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen) 4. Arbeitsrecht 5. Arbeitsinspektorat, Arbeitssicherheit 6. Sonntagsruhe 7. Eich- und Messwesen 8. Preisbekanntgabe 9. Gastgewerbe, Handel mit alkoholischen Getränken 10. Schutz vor Passivrauchen 11. Reisendengewerbe, Markt 12. Heimarbeit 13. Spielbanken, Spiellokale, Spielautomaten 14. Lotterien, Wetten 15. Zuständigkeiten im Bereich des EG OR einschliesslich transnationale Ehe- und Partnerschaftsvermittlung 16. Konsumkredit 17. Bewilligung für das Anbieten von Risikoaktivitäten c. Betreibungs- und Konkursamt 1. Betreibungen 2. Konkurse 3. öffentliche Inventarisation d. Handelsregisteramt 24
e. Wirtschaftsförderung 1. Standortpromotion 2. Regionalpolitik 3. Tourismus 2 Der Volkswirtschaftsdirektion sind zugewiesen: a. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden RAV b. Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden c. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) 25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.07.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 1335, 1371 30.10.2001 01.01.2002 § 44 Abs. 3 geändert A 2001, 1521 30.10.2001 01.01.2002 § 49 Abs. 2, 4. geändert A 2001, 1521 30.10.2001 01.01.2002 § 49 Abs. 2, 5. geändert A 2001, 1521 18.05.2004 01.06.2004 § 42 Abs. 1, 6. geändert A 2004, 919 18.05.2004 01.06.2004 § 42 Abs. 2 aufgehoben A 2004, 919 07.04.2009 01.05.2009 § 38 Abs. 2 geändert A 2009, 563 01.07.2014 01.07.2014 § 8 totalrevidiert A 2014, 1283 15.12.2015 01.04.2016 § 3 totalrevidiert A 2016, 7 30.08.2016 01.10.2016 Erlasstitel geändert A 2016, 1473 30.08.2016 01.10.2016 § 50 totalrevidiert A 2016, 1473 30.08.2016 01.10.2016 § 50a eingefügt A 2016, 1473 10.12.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 2 geändert A 2019, 2233 02.06.2020 01.07.2020 § 13 totalrevidiert A 2020, 1279 02.06.2020 01.07.2020 § 50b eingefügt A 2020, 1279 25.08.2020 01.01.2021 § A1-2 Abs. 1, a., 1a. geändert A 2020, 1808 08.09.2020 01.01.2021 § A1-5 Abs. 1, d., 5. geändert A 2020, 1837 14.12.2021 01.01.2022 § A1-4 Abs. 1, c., 16 eingefügt A 2021, 2297 21.06.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c. geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 1. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 2. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 3. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 4. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 5. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 6. aufgehoben 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-4 Abs. 1, f. geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-6 Abs. 1, d., 13. geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § A1-6 Abs. 1, e. eingefügt 2022-023 26
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.07.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 1335, 1371 Erlasstitel 30.08.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1473

§ 3 15.12.2015

01.04.2016 totalrevidiert A 2016, 7

§ 3 Abs. 1 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 6 Abs. 1 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 8 01.07.2014

01.07.2014 totalrevidiert A 2014, 1283

§ 13 02.06.2020

01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279

§ 26 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2233

§ 38 Abs. 2 07.04.2009

01.05.2009 geändert A 2009, 563

§ 42 Abs. 1, 6. 18.05.2004

01.06.2004 geändert A 2004, 919

§ 42 Abs. 2 18.05.2004

01.06.2004 aufgehoben A 2004, 919

§ 44 Abs. 3 30.10.2001

01.01.2002 geändert A 2001, 1521

§ 49 Abs. 2, 4. 30.10.2001

01.01.2002 geändert A 2001, 1521

§ 49 Abs. 2, 5. 30.10.2001

01.01.2002 geändert A 2001, 1521

§ 50 30.08.2016

01.10.2016 totalrevidiert A 2016, 1473

§ 50a 30.08.2016

01.10.2016 eingefügt A 2016, 1473

§ 50b 02.06.2020

01.07.2020 eingefügt A 2020, 1279 § A1-2 Abs. 1, a., 1a. 25.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1808 § A1-3 Abs. 1, c. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 1. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 2. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 3. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 4. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 5. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-3 Abs. 1, c., 6. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023 § A1-4 Abs. 1, c., 16 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 2297 § A1-4 Abs. 1, f. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023 § A1-5 Abs. 1, d., 5. 08.09.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1837 § A1-6 Abs. 1, d., 13. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023 § A1-6 Abs. 1, e. 21.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-023 27
Markierungen
Leseansicht