VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (20.3447)
CH - UR

VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe

VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förde - rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 2 sowie auf Artikel 40 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Beauf - sichtigung und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behin - dertenhilfe).
2 Sie bezweckt, erwachsenen Menschen mit Behinderung, die Wohnsitz im Kanton Uri haben, ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes sowie qualitativ gutes Leistungsangebot nach den Grundsätzen der Ethik, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 2 Begriffe

1 Als erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Personen, die voll - jährig sind oder die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Artikel 8 des Bundesge - setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 4 geworden sind.
2 Institutionen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen oder deren Einheiten, die Leistungen nach Artikel 3, Absatz 1 erbringen.
1 AB vom 26. November 2010
2 SR 831.26
3 RB 20.3421
4 SR 830.1 1
3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohn - sitz
5 .

Artikel 3 Leistungsbereich

1 Leistungen der Behindertenhilfe sind die vom Kanton oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 6 anerkannten ambulanten oder stationären Angebote in:
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen Menschen mit Behinderung beschäftigen, die unter übli - chen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen für Menschen mit Behinderung;
c) Tagesstätten, in denen Menschen mit Behinderung Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
2 Sonderpädagogische Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche, Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 7 , Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvoll - zugs für Erwachsene gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 8 sowie Angebote von Langzeitpflegeeinrichtungen, von Spitälern und anderen medizinischen Einrichtungen gelten nicht als Leistungen und Institutionen der Behindertenhilfe.
3 Werden Leistungen nach Absatz 1 von Personen beansprucht, die alters - bedingt pflegebedürftig im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung 9 sind, ist diese Verordnung nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Planung, Steuerung und Anerkennung

Artikel 4 Bedarfsplanung

1 Die zuständige Direktion 10 erstellt ein Konzept und plant das bedarfs - gerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen
5
Artikel 23 ff. ZGB; SR 210
6 RB 20.3481
7 SR 831.20
8 SR 311.0
9 SR 832.10
10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement(ORR; RB
2.3322).
2
Menschen mit Behinderung. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre.
2 Das Konzept und die Planung bedürfen der Genehmigung des Regie - rungsrats.

Artikel 5 Anerkennung

1 Die Institution der Behindertenhilfe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Direktion 11 .
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Institution die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)11 sowie der Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 12 erfüllt und insbesondere:
a) über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt;
b) Angebot und Konzept der Institution einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss Artikel 4 übereinstimmen.
3 Die Anerkennung wird für die ganze Institution oder einzelne ihrer Teilbe - reiche festgestellt. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Institution die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.

Artikel 6 Programmvereinbarungen

1 Der Regierungsrat schliesst mit den anerkannten Institutionen Programm - vereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken.
2 Die Programmvereinbarungen regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot;
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Institution;
e) die Beiträge der Behinderten;
f) die Rechnungsführung und Rechnungslegung;
g) die Leistungsüberprüfung;
11 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement(ORR; RB
2.3322).
12 RB 20.3481 3
h) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;
i) die Anpassungsmodalitäten;
k) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung;
l) die Einzelheiten der Finanzaufsicht. 2a Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung 13 . 14
3 Die Beiträge der Behinderten sind so festzulegen, dass keine behinderte Person wegen ihres Aufenthalts in einer Institution der Behindertenhilfe Sozialhilfe benötigt. In diesem Sinn ist die behinderte Person höchstens mit einer Selbstleistung zu belasten, die ihr als Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
3. Abschnitt: Finanzierung

Artikel 7 Leistungsabgeltung

1 Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungsein - heit abgegolten, die zum Voraus festgelegt wird.
2 Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die anrechenbaren Betriebskosten und Betriebserlöse gemäss den Richtlinien der Interkanto - nalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 15 . Vorbehalten ist Absatz 4. 16
3 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten. Er leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe für die in den Programmvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen.
4 Enthält die Berechnung der Leistungspauschale grössere bauliche Investi - tionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. 17
13 RB 1.1101
14 Eingefügt durch LRB vom 21. Mai 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
15 RB 20.3481
16 Fassung gemäss LRB vom 21. Mai 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
17 Eingefügt durch LRB vom 21. Mai 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
4

Artikel 8 Interkantonales Verhältnis

Beansprucht ein erwachsener Mensch mit Behinderung Leistungen einer ausserkantonalen Institution, so bestimmt sich die Kostenabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 18 .
4. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht

Artikel 9 Informationspflicht

1 Institutionen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
2 Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungs - angebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.

Artikel 10 Zutrittsrecht

Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 11 Schlichtungsverfahren

1 Sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis werden auf Gesuch einer betroffenen Person oder einer anerkannten Institution durch die zentrale Schlichtungsbehörde behandelt.
2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos; es werden keine Parteientschädi - gungen ausgerichtet.

Artikel 12 Vollzug

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verord - nung aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2 19
18 RB 20.3481
19 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
2.3322). 5
3 Das zuständige Amt 20 vollzieht die Vorschriften zur Förderung der Einglie - derung von Menschen mit Behinderung, soweit diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten fest - legen. Es ist die Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 21 .

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. September 2007 über Betriebs- und Investitions - beiträge an Institutionen der Behindertenhilfe 22 wird aufgehoben.

Artikel 14 Übergangsbestimmung

Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig und müssen nicht erneuert werden.

Artikel 14a 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21.

Mai 2014 Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.

Artikel 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Thomas Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
20 Amt für Soziales; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
21 RB 20.3481
22 RB 20.3447
23 Eingefügt durch LRB vom 21. Mai 2014; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
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