Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung * (Entlöhnungsverordnung, EntlV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Abs. 2 Ziff. 2–5, 7, 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Perso - nen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 Verantwortung der Direktionen, Ämter und Gerichte 1 Die Direktionen, Ämter und Gerichte sind verantwortlich für die Einhal - tung der Lohnsumme, die ihnen aufgrund des Leistungsauftrages im Voranschlag für ihren Führungsbereich zur Verfügung steht. 2 Abweichungen von der Lohnsumme sind dem Personalamt unverzüg - lich zu melden. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung von Mutationsge - winnen und - verlusten. 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Stellenbewertung und Funktionsstufen § 3 * Funktionswert 1 Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet: 1. Ausbildung und Weiterbildung; 2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung; 3. Kommunikationsfähigkeit; 4. körperliche Beanspruchung; 5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches; 6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung; 7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen; 8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit; 9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung; 10. Führungsverantwortung und Durchsetzung; 11. Arbeitsbedingungen; 12. Stresseinflüsse. 2 Diese Kriterien werden gemäss Anhang 1 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet. 3 Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewer - tung der einzelnen Kriterien. § 4 * Zuordnung in ein Lohnband 1 Jede Stelle wird einem Lohnband zugeordnet. 2 Die Zuordnung ergibt sich aus dem Funktionswert und der Einteilung gemäss Anhang 2. Weicht der Funktionswert einer Stelle höchstens vier Punkte vom nächsthöheren oder nächsttieferen Lohnband ab, kann eine Zuordnung in dieses Lohnband erfolgen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und die rechtsgleiche Behandlung des Personals sicherge - stellt ist. 3 Für die Schulleitungen an Gemeindeschulen richtet sich die Zuord - nung nach Anhang 7. § 5 * Zuständigkeit 1 Das Personalamt nimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Direktion beziehungsweise Gerichtsinstanz die Stellenbewertung und die Zuord - nung der Stelle zum Lohnband vor. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Regierungsrat. 2
3 Lohnsystem und Entlöhnung § 6 * Lohnbänder 1 Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 2; diese be - stehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss
Art. 29 PersG 2
) . 2 Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes. 3 Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leis - tungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen Lohnes. § 6a * Lohnleitlinie 1 Der Regierungsrat legt innerhalb der Leistungslohnbänder je eine Lohnleitlinie fest. Diese gilt für alle Personen, die dem Personalgesetz 3 ) unterstehen. 2 Die Lohnleitlinien steigen degressiv bis zu 75 Prozent der Differenz zwischen dem Lohnmaximum und dem Lohnminimum an. 3 Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der jährli - chen individuellen Lohnanpassungsvorschläge. 4 Aus den Lohnleitlinien lassen sich keine direkten Lohnansprüche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ableiten. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die massgebende Lohnleitlinie beim Personalamt oder bei der vorgesetzten Person einsehen. § 7 Lohnvergleiche 1 Das Personalamt orientiert den Regierungsrat über die Ergebnisse der periodischen, systematischen Lohnvergleiche mit dem Arbeitsmarkt. Sie werden anonym dargestellt und können von Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern sowie den Personalverbänden eingesehen werden. § 8 Personalgespräche * 1 Das Personalamt erarbeitet Grundlagen für das Personalgespräch und sorgt für eine einheitliche Durchführung der Leistungsbeurteilung. 2) NG 165.1 3) NG 165.1 3
2 Die zuständigen Stellen gemäss dem Anhang zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) 4 ) führen das Perso - nalgespräch mit der Leistungsbeurteilung bis spätestens am 30. No - vember durch. * 3 Bei Neuanstellungen ist spätestens nach drei Monaten ein Personal - gespräch durchzuführen. * § 9 * Lohnanpassungsvorschläge 1 Das Personalamt berechnet jährlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter individuelle Lohnanpassungsvorschläge für das kommende Ka - lenderjahr. 2 Diese individuellen Lohnanpassungsvorschläge berechnen sich ge - stützt auf: 1. die für die individuellen Lohnanpassungen insgesamt zur Verfü - gung stehenden Mittel; 2. die Position des individuellen Lohnes im Verhältnis zur Lohnleitli - nie; und 3. die Steigung der Lohnleitlinie im Alter der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters. 3 Das Personalamt stellt jeder Organisationseinheit einen Gesamtbetrag für die individuelle Lohnanpassung zur Verfügung. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe der Lohnanpassungsvorschläge gemäss Abs. 1 der betreffenden Organisationseinheit. § 10 * Lohnfestsetzung 1 Die gemäss dem Anhang zur Personalverordnung 5 ) zuständigen Stel - len setzen im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel die indi - viduellen Lohnanpassungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest. 2 Bei der Lohnfestsetzung sind die Leistungsbeurteilung und die Kriteri - en gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zu berücksichtigen. 3 Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung sind anstelle der Gesamtbeurtei - lung gemäss Abs. 2 insbesondere die für die Stelle nutzbare Berufser - fahrung, externe Marktfaktoren und die Lohngerechtigkeit innerhalb der Organisationseinheit zu berücksichtigen. 4) NG 165.111 5) NG 165.111 4
§ 11 * Lohngerechtigkeit 1 Die vorgesetzte Person bespricht die individuellen Lohnanpassungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Lohngerech - tigkeit mit der ihr vorgesetzten Person. § 12 * Mitteilungen 1 Die direkten Vorgesetzten teilen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit. 2 Die Lohnlisten werden von den direkten Vorgesetzten unterzeichnet und dem Personalamt zugestellt. Sie gelten als Belege für die Lohnaus - zahlungen. § 13 * Auszahlung des Lohnes 1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt. 2 Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich; der 13. Monatslohn wird zu - sammen mit dem Novemberlohn ausbezahlt. 4 Zulagen 4.1 Sozialzulagen § 14 Geburtszulage 1 Bei der Geburt eines Kindes wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern eine Geburtszulage entrichtet. Sie beträgt Fr. 500.–. * 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entrichtet je Geburt eine Ge - burtszulage. Haben beide Elternteile Anspruch auf dieselbe Geburtszu - lage, wird sie anteilsmässig entrichtet. * 3 Die Auszahlung der Geburtszulage erfolgt nach eingegangener Mel - dung der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Lohnzahlung. 5
§ 15 * Familienzulage 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) 6 ) sowie das Ein - führungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Famili - enzulagen (kFamZG) 7 ) eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten, haben Anspruch auf eine Familienzulage im Betrage Fr. 100.– je Monat. 2 Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund der Anspruchs - konkurrenz gemäss Art. 7 FamZG 8 ) keine Kinder- oder Ausbildungszula - ge, wird die Familienzulage trotzdem ausbezahlt. 3 Die Familienzulage wird entsprechend dem Beschäftigungsrad anteils - mässig ausbezahlt. 4 Je Familie wird höchstens eine Zulage entrichtet. Haben mehrere Per - sonen Anspruch auf dieselbe Familienzulage, wird sie anteilsmässig entrichtet. § 16 * Kinder- und Ausbildungszulagen 1 Für die Kinder- und Ausbildungszulagen finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 9 ) sowie des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 10 ) Anwendung. 4.2 Anerkennungsprämien § 17 Grundsatz 1 Anerkennungsprämien werden für ausserordentliche Leistungen in Form von materiellen oder nichtmateriellen Belohnungen entrichtet. 2 Sie stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den verschiedenen Formen gemäss Anhang 5 zur Auswahl. 3 Der Bezug hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu erfolgen. § 18 Festsetzung 1 Der Regierungsrat beziehungsweise das Obergericht verteilt die vom Landrat bewilligten Mittel für Anerkennungsprämien. 6) SR 836.2 7) NG 762.1 8) SR 836.2 9) SR 836.2 10) NG 762.1 6
2 Über die Gewährung und die Höhe entscheidet die vorgesetzte Per - son. Das Personalamt ist schriftlich zu orientieren. 3 Die Höhe der Anerkennungsprämie richtet sich nach der Bedeutung der erbrachten Leistung. 4.3 Treueprämien § 19 Grundsatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ab dem erfüllten 10. Anstel - lungsjahr unter Vorbehalt von § 35 alle fünf Jahre eine Treueprämie wie folgt ausgerichtet: 1. 10. beziehungsweise 15. Anstellungsjahr: ¼ des individuellen Mo - natslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen; 2. 20. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen; 3. ab 25. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen. 2 Scheiden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wegen Invalidität, Pensio - nierung oder Tod aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist ihnen oder ihren Hinterlassenen für jeden vollen Monat nach der Fälligkeit der letzten Treueprämie ein Sechzigstel der nächsten Treueprämie gemäss Abs. 1 auszurichten. § 20 Bezug 1 Treueprämien gelangen entsprechend dem durchschnittlichen Be - schäftigungsgrad der letzten fünf Jahre zur Auszahlung. 2 Sie werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, in welchem das ent - sprechende Anstellungsjahr erfüllt wird. 3 Treueprämien können ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Ein Zwan - zigstel eines Monatslohnes wird einem Ferientag gleichgestellt. 7
4.4 Inkonvenienzzulagen § 21 Grundsatz 1 Inkonvenienzzulagen werden entrichtet für: 1. Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss § 23 der Arbeitszeitverord - nung 11 ) ; 2. Bereitschaftsdienst, gemäss § 24 der Arbeitszeitverordnung; 3. Präsenzdienst gemäss § 25 der Arbeitszeitverordnung; 4. Auslagen gemäss Anhang 6. § 22 Festlegung 1 Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet. 2 Sie können für einzelne Personalkategorien ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen festgelegt werden. § 23 Ansätze 1 Die Ansätze der Inkonvenienzzulagen richten sich nach Anhang 6. 4.5 Überzeitentschädigung § 24 Auszahlung von Überzeit 1 Von der vorgesetzten Person angeordnete Überzeit gemäss Art. 25 des Personalgesetzes wird je Stunde mit 1/2'000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen entschädigt. 4.6 Zusätzliche Entschädigungen § 25 * Für Sitzungen 1. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Funktion an Behörden , Kommissions- oder Ausschusssitzungen teilnehmen müs - sen, gilt die entsprechende Zeit als Arbeitszeit. 2 Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder. 11) NG 165.112 8
§ 26 * 2. als Behördenmitglied 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission angehören und als solche an Sitzungen teilnehmen, haben Anspruch auf die Ent - schädigung gemäss Entschädigungsgesetz 12 ) . 2 Sie dürfen für ihre nebenamtliche Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf Urlaubstage beziehen. Die Zeit gilt als bezahlte Abwesenheit. 3 Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit oder Ferien bezogen werden. 4
Art. 49 des Personalgesetzes bleibt vorbehalten. § 27 Berufliche Inanspruchnahme
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen für berufliche Inanspruch - nahme: 1. * innerhalb des Kantons Fr. 22.–, wenn auswärts das Mittagessen eingenommen werden muss; 2. ausserhalb des Kantons: a) eine Spesenentschädigung von Fr. 10.– je Halbtag; b) eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je auswärts einge - nommene Hauptmahlzeit, wenn diese nicht von der Arbeit - geberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen wird; c) eine Entschädigung von Fr. 100.–, sofern auswärts über - nachtet werden muss und die Kosten nicht von der Arbeit - geberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rech - nung gestellt werden. § 28 Reiseentschädigung 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen bei beruflicher Inanspruch - nahme ausserhalb ihres Arbeitsortes: 1. bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrkarte zwei - ter Klasse; 2. bei Benützung von Privatfahrzeugen je Fahrkilometer: a) Auto: Fr. –.70 (Mit dieser Entschädigung sind auch Park - platzgebühren abgegolten.) 12) NG 161.3 9
b) Motorrad Fr. –.25 2 Für die Benützung von Privatfahrzeugen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 bis höchstens 20 Fahrkilome - ter ab Kantonsgrenze entrichtet, mit Ausnahme der Fälle, in denen meh - rere Personen sich mit dem gleichen Fahrzeug für eine berufliche Inan - spruchnahme ausserhalb des Kantons begeben und sich dadurch für die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber keine Mehrbelas - tung ergibt, sowie der Fälle, in denen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher die Benützung eines Privatfahrzeuges aus Zweckmässigkeitsgründen bewilligt wird. 3 Der Regierungsrat kann anstelle der Entschädigung je Fahrkilometer eine Pauschalentschädigung ausrichten. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet. 5 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Halbpreis-Abonnement, wenn sie je Kalenderjahr durchschnittlich für mehr als die Kosten des Abonnements aus berufli - chen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel benützen müssen. 5 Entlöhnung unter besonderen Umständen § 29 Entlöhnung während des Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes 1. Anspruch 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während eines Militär- oder Be - völkerungsschutzdienstes (obligatorische Kurse, Instruktionsdienst oder Gradabverdienen) Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt. § 30 2. Herabsetzung 1 Übersteigt die Dienstleistung je Kalenderjahr die Dauer von fünf Wo - chen, erfährt die Entlöhnung während der zusätzlichen Dienstzeit fol - gende Herabsetzung: 1. für Verheiratete auf 90%; 2. für Ledige auf 80%. 2 Während der Rekrutenschule gilt für die Entlöhnung folgende Herab - setzung: 1. für Verheiratete 80%; 10
2. für Ledige 60%. 3 Auf jeden Fall hat jedoch die Entlöhnung mindestens die Höhe der Er - werbsausfallentschädigung zu erreichen. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Leistung des Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes nicht mindestens zwei weitere Jahre als Angestellte bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber verbleiben, ha - ben die Entlöhnung gemäss Abs. 1 und 2 anteilsmässig zurückzuzah - len. § 31 3. Erwerbsausfallentschädigung 1 Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern während eines Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes, J+S-Kurses und dergleichen die Entlöh - nung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ganz oder teilweise ausbezahlt, fallen die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Er - werbsausfallentschädigungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitge - ber. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die Erwerbsaus - fallentschädigung, wenn die Dienstleistung nur an einzelnen arbeitsfrei - en Tagen erfolgt. 3 Die Dienstmeldekarte für die Geltendmachung der Erwerbsausfallent - schädigung ist binnen zehn Tagen nach Beendigung des Dienstes der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben. § 32 4. freiwilliger Militärdienst 1 Freiwillige Militär- oder Bevölkerungsschutzdienste bedürfen der Bewil - ligung durch den Regierungsrat, sofern hiefür nicht Ferien oder Kom - pensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienst - leistungen wird keine Entlöhnung entrichtet. § 33 5. Ernstfalleinsätze 1 Für den Ernstfalleinsatz bleibt eine besondere Regelung vorbehalten. § 33a * Übergangsrente 1 Als Ruhestand gemäss Art. 72 des Personalgesetzes 13 ) gilt die ganze oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit. 13) NG 165.1 11
2 Eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann nur von Mitarbeiterin - nen oder Mitarbeitern mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent in höchstens drei Teilschritten von jeweils mindestens 20 Prozent eines vollen Pensums und im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vollzogen werden. Die Übergangsrente wird dabei anteils - mässig ausbezahlt. 3 Wenn neues Erwerbseinkommen bei einer ganzen oder teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Prozent des vorher erziel - ten gesamten Erwerbseinkommens erarbeitet wird, ist die Übergangs - rente um den Betrag zu kürzen, welcher den Grenzbetrag von 20 Pro - zent übersteigt. Das massgebende Erwerbseinkommen wird auf der Ba - sis eines Vollpensums je Kalenderjahr berechnet. 4 Das gesamte Erwerbseinkommen und die Übergangsrente dürfen in jedem Fall nicht mehr als 80 Prozent des vor dem Ruhestand erzielten gesamten Erwerbseinkommens betragen. 5 Die Bezügerin oder der Bezüger einer Übergangsrente ist verpflichtet, dem Personalamt unaufgefordert und ohne Verzug zu melden, wenn der Anspruch auf eine Übergangsrente ganz oder teilweise entfällt. § 34 Entlöhnungsnachgenuss 1 Beim Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zuhanden der Er - ben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöh - nung auszubezahlen. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35 Übergangsbestimmung betreffend Treueprämien 1 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1998 das 10. oder 15. Anstellungsjahr bereits überschritten haben und noch keine Treueprämie gemäss § 19 erhalten haben, erhalten die Treueprämie nach erfülltem 15. beziehungsweise 20. Anstellungsjahr wie folgt: 1. 15. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen; 2. 20. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen. 12
§ 36 Gradzulagen für Polizeigefreite 1 Bis zur Änderung der Polizeiverordnung wird den Gefreiten des Poli - zeikorps eine jährliche Gradzulage in der Höhe von Fr. 1'200.– entrich - tet. § 37 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 8. Juli 1991 über die Festset - zung der Höhe der Gradzulage für Gefreite sowie die ausserordentli - chen Entschädigungen des Polizeikorps 14 ) , das Reglement vom 22. Juli 1991 über die ausserordentlichen Entschädigungen an die Gefängnis - beamten 15 ) , das Reglement vom 8. Juli 1991 über ausserordentliche Entschädigungen an das Kasernenpersonal 16 ) , das Reglement vom 20. Januar 1992 über ausserordentliche Entschädigungen der Revier - förster 17 ) sowie das Reglement vom 8. Juli 1991 über die ausserordentli - chen Entschädigungen des Strassenunterhaltsdienstes 18 ) . A1 Anhang 1: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung * § A1-1 * 1 Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte): 1. Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre 2. Eidgenössisches Berufsattest (EBA) 3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) 4. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis 5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössi - sches Diplom / Bachelor-Abschluss 6. Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster 7. Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster 14) A 1991, 1148 15) A 1991, 1143 16) A 1991, 1146 17) A 1992, 114 18) A 1991, 1151 13
2 Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punk - te): 1. Keine bis 2 Jahre 2. Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre 3. Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre 4. 8 Jahre und mehr 3 Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte) Flexibilität der Kom - munikation Schwierigkeitsgrad der Botschaft Sprachen mehrheitlich Standar - disierte Kommunikati - on keine speziellen Anfor - derungen mündliche Kenntnisse in Deutsch ausrei - chend Kommunikation teil - weise an die Empfän - ger anzupassen im Rahmen solider Berufspraxis solide mündliche und schriftliche Kenntniss - se in Deutsch erforder - lich häufig Flexibilität in der Kommunikation gefor - dert hohe Anforderungen zusätzliche mündliche Kenntnisse von minds - tens einer Fremdspra - che regelmässige Flexibili - tät in der Kommunika - tion erforderlich: Stän - dig wechselnde The - men und Empfänger sehr hohe Anforderun - gen mindestens eine Fremdsprache in Wort und Schrift 4 Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung 2. Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung 3. Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurz - zeitige Belastungen 4. Starke Körperbelastung über längere Zeit 5 Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte): 1. Gering / enges Gebiet 2. Homogene Materie 3. Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets 4. Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete 5. Hoch / heterogener Aufgabenkomplex 6. Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen 14
6 Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungs - abläufe 2. Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise Handlungsabläufen 3. Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen Grundlagen 4. Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und Usanzen 7 Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Keine eigentlichen Entscheide treffen 2. Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entschei - de wiederholen sich häufig 3. Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfah - rungswerte bekannt 4. Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig 8 Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte): Planung Ausführung keine besondere Planungsschwie - rigkeit wenig schwierige Ausführung gute kurzfristige Planung notwen - dig Ausführung erfordert vertiefte Berufskenntnisse organisatorische Planung mit ei - nem Zeithorizont von bis zu eini - gen Monaten notwendig Ausführung schwieriger Aufgaben und Tätigkeiten komplexe Planung mit einem Zeit - horizont von einem bis mehreren Jahren notwendig Ausführung komplexer Aufgaben und Tätigkeiten 9 Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis 111 Punkte): 1. Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen durch vorgesetzte Person 2. Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige Kontrollen durch vorgesetzte Person 3. Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sach - mittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen durch vorgesetzte Person 15
4. Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert 5. Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Ver - antwortung für grosse Projekte 6. Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcen - verantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die ge - samte Verwaltung 10 Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punk - te): 1. Reine Ausführungsverantwortung 2. Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder temporäre Führungsverantwortung) 3. Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar / wenige Unterstellte 4. Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte 5. Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte 6. Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll 11 Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse (Bewertung bis 56 Punkte): 1. Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen 2. Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung 3. Dauernd starke Beeinträchtigung 12 Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte): 1. Im allgemeinen keine Stresseinflüsse 2. Häufig / manchmal stark 3. Dauernd A2 Anhang 2: Lohnbänder § A2-1 * 1 Lohnbänder: 16
Band Funktionslohn (5/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes) Maximaler Leistungs - lohn (3/8 des maxi - malen Funk - tions- und Leistungs - lohnes) Funktions- und Leis - tungslohn im Maxi - mum Funktions - wert 1 45'630 | 3'510 27'378 | 2'106 73'008 | 5'616 < 338 2 50'180 | 3'860 30'108 | 2'316 80'288 | 6'176 338–393 3 55'250 | 4'250 33'150 | 2'550 88'400 | 6'800 394–430 4 60'840 | 4'680 36'504 | 2'808 97'344 | 7'488 431–467 5 66'950 | 5'150 40'170 | 3'090 107'120 | 8'240 468–504 6 73'710 | 5'670 44'226 | 3'402 117'936 | 9'072 505–541 7 81'120 | 6'240 48'672 | 3'744 129'792 | 9'984 542–578 8 89'180 | 6'860 53'508 | 4'116 142'688 | 10'976 579–615 9 98'150 | 7'550 58'890 | 4'530 157'040 | 12'080 616–652 10 107'900 | 8'300 64'740 | 4'980 172'640 | 13'280 653–689 11 118'690 | 9'130 71'214 | 5'478 189'904 | 14'608 690–745 12 130'520 | 10'040 78'312 | 6'024 208'832 | 16'064 > 745 A3 ... * § A3-1 * ... 17
A4 Anhang 4: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV * § A4-1 * 1 Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV: A5 Anhang 5: Bezugsformen für Anerkennungsprämien * § A5-1 * 1 Bezugsformen für Anerkennungsprämien: Belohnung Wert 1 Tag Ferien 1/240 des Jahreslohnes 1-tägiges Weiterbildungsseminar Fr. 250.– 1 Gutschein Fr. 50.– 1 Cafeteria-Punkt 19 ) Fr. 50.– 19) «Cafeteria-Punkte» können gesammelt und kumuliert eingelöst werden. Sie müssen bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres bezogen werden und dürfen nicht auf Drit - te übertragen werden. 18
A6 Anhang 6: Inkonvenienzzulagen * § A6-1 * Zulagen für Ruhetage und Nachtarbeit 1 Ruhetagszulage je Stunde: Mo–FR Ruhetage nach Arbeitsplan – 6.– aus dem Bereitschaftsdienst – 9.– nach unvorhersehbarem Aufgebot – 12.– 2 Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung: Mo–Fr Ruhetage nach Arbeitsplan 6.50 6.50 aus dem Bereitschaftsdienst 9.– 9.– nach unvorhersehbarem Aufgebot 12.– 12.– § A6-2 * Bereitschaftsdienst 1 Allgemeiner Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst Mo–Fr Ruhetage allgemeiner Bereit - schaftsdienst: Pauschale je Stunde 5.– 7.50 oder allgemeiner Be - reitschaftsdienst: Pauschale je Stunde und Zeitausgleich 1.20 + Zeitausgleich 9.0% 3.60 + Zeitausgleich 9.0% Winterdienst, Pauschale je Winter 1'500.– inkl. Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder öffentlicher Aula, je Monat 270.– inkl. § A6-3 * Präsenzdienst 1 Pauschale je Stunde (Mo–Fr und Ruhetage): 11.– 19
2 Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- oder Präsenzdienst - zulage und einer Ruhetags- oder Nachtzulage ist nicht zulässig. § A6-4 Überzeit 1 Grundsätzlich Kompensation (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhe - tagen) oder Auszahlung (1/2000) (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhe - tagen). Überzeit Mo-Fr Ruhetage Grundsätzlich Kompensation, zuzüglich – Ruhetagszulage oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich – Ruhetagszulage 2 Während der Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung: Überzeit, Nachtarbeit Mo-Fr Ruhetage Kompensation, zuzüglich Nachtarbeitszulage Ruhetags- und Nacht - arbeitszulage oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich Nachtarbeitszulage Ruhetags- und Nacht - arbeitszulage § A6-5 * Verpflegungszulagen 1 Verpflegungszulagen: Verpflegung: Mo-Fr Ruhetage Morgenessen (Einsatz vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr) 8.80 8.80 Hauptmahlzeiten (Mittagessen und Nachtessen) 22.– 22.– Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stun - den) 13.20 13.20 Rucksackverpflegung 13.20 13.20 § A6-6 * Einsatz privater Personenwagen 1 Einsatz privater Personenwagen: Einsatz Entschädigung Fahrt zum Arbeitsplatz, je km (aus Bereitschafts - dienst und bei Arbeitsaufgebot) –.70 Wildhüter Pauschale je Monat 900.– 20
Einsatz Entschädigung Revierförster Pauschale je Monat 1'200.– § A6-7 * Berufskleider, persönliche Ausrüstung 1 Berufskleider, persönliche Ausrüstung: Kleider / Ausrüstung Entschädigung Wildhüter, Revierförster, je Jahr 800.– Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil, je Jahr 300.– Angehörige des Polizeikorps für nicht bezogene Uni - form, alle drei Jahre (wird für einen kleineren Betrag bezogen, wird die Differenz erstattet) 200.– Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe und der Sondergruppe Intervention für die private Ausrüstung, je Jahr 100.– § A6-8 Instruktionsdienst 1 Instruktionsdienst: Instruktionsdienst Entschädigung Entschädigung je Instruktionstag 20.– § A6-9 * Haltung von Polizeihunden 1 Haltung von Polizeihunden: Art Entschädigung Ankaufsentschädigung (nach Bestehen der obligatori - schen Wesensprüfung) 1'000.– monatliches Futtergeld 150.– Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Wesensprüfung 500.– Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet A/B 750.– Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet C 1'000.– 21
2 Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche Hundetaxe gehen zu Lasten des Kantons. A7 Anhang 7: Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder * § A7-1 * 1 Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder: Funktion Funktionswert Lohnband Schulhausleitung 33 8 Gesamtschulleitung (Schulen ohne ORS) 34 9 Gesamtschulleitung (Schulen mit ORS) 35 10 22
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2209 28.11.2000 01.01.2001 § 10 totalrevidiert A 2000, 1643 20.11.2001 01.01.2002 Titel A5 geändert A 2001, 1701 20.11.2001 01.01.2002 § A5-1 totalrevidiert A 2001, 1701 20.11.2001 01.01.2002 Titel A6 geändert A 2001, 1701 12.11.2002 01.01.2003 § 27 Abs. 1, 1. geändert A 2002, 1858 12.11.2002 01.01.2003 § A6-5 totalrevidiert A 2002, 1858 17.12.2002 01.01.2003 § 15 totalrevidiert A 2002, 2061 17.12.2002 01.01.2003 § 16 totalrevidiert A 2002, 2061 24.06.2003 01.01.2004 § A6-2 totalrevidiert A 2003, 776 03.02.2004 01.01.2004 § A6-6 totalrevidiert A 2004, 167 13.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert A 2007, 1873 13.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert A 2007, 1873 13.11.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert A 2007, 1873 11.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert A 2008, 2274 11.11.2008 01.01.2009 Titel A7 eingefügt A 2008, 2274 11.11.2008 01.01.2009 § A7-1 eingefügt A 2008, 2274 18.11.2008 01.01.2009 § 15 totalrevidiert A 2008, 2317 18.11.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert A 2008, 2317 19.10.2010 01.12.2010 § 12 totalrevidiert A 2010, 1835 19.10.2010 01.12.2010 § 26 totalrevidiert A 2010, 1835 19.10.2010 01.12.2010 § 33a eingefügt A 2010, 1835 15.11.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1603 15.11.2011 01.01.2012 § A6-1 totalrevidiert A 2011, 1603 15.11.2011 01.01.2012 § A6-2 totalrevidiert A 2011, 1603 15.11.2011 01.01.2012 § A6-3 totalrevidiert A 2011, 1603 14.10.2014 01.11.2014 § A6-7 totalrevidiert A 2014, 1790 14.10.2014 01.11.2014 § A6-9 eingefügt A 2014, 1790 17.11.2020 01.01.2021 § 3 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 4 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 6 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 6a eingefügt A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 8 Titel geändert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2 geändert A 2020, 2294 23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3 geändert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 9 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 10 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 11 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § 13 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 Titel A1 geändert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § A1-1 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § A2-1 totalrevidiert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 Titel A3 aufgehoben A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § A3-1 aufgehoben A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 Titel A4 geändert A 2020, 2294 17.11.2020 01.01.2021 § A4-1 Titel geändert A 2020, 2294 24
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2209 Erlasstitel 15.11.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1603
§ 3 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 4 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 5 11.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2274
§ 5 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 6 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 6a 17.11.2020
01.01.2021 eingefügt A 2020, 2294
§ 8 17.11.2020
01.01.2021 Titel geändert A 2020, 2294
§ 8 Abs. 2 17.11.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2294
§ 8 Abs. 3 17.11.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2294
§ 9 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 10 28.11.2000
01.01.2001 totalrevidiert A 2000, 1643
§ 10 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 11 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 12 19.10.2010
01.12.2010 totalrevidiert A 2010, 1835
§ 13 17.11.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294
§ 14 Abs. 1 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1873
§ 14 Abs. 2 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1873
§ 15 17.12.2002
01.01.2003 totalrevidiert A 2002, 2061
§ 15 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2317
§ 16 17.12.2002
01.01.2003 totalrevidiert A 2002, 2061
§ 16 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2317
§ 25 13.11.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1873
§ 26 19.10.2010
01.12.2010 totalrevidiert A 2010, 1835
§ 27 Abs. 1, 1. 12.11.2002
01.01.2003 geändert A 2002, 1858
§ 33a 19.10.2010
01.12.2010 eingefügt A 2010, 1835 Titel A1 17.11.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2294 § A1-1 17.11.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294 § A2-1 17.11.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2294 § A3-1 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2294 Titel A4 17.11.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2294 § A4-1 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert A 2020, 2294 Titel A5 20.11.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 1701 25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § A5-1 20.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 1701 Titel A6 20.11.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 1701 § A6-1 15.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1603 § A6-2 24.06.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 776 § A6-2 15.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1603 § A6-3 15.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1603 § A6-5 12.11.2002 01.01.2003 totalrevidiert A 2002, 1858 § A6-6 03.02.2004 01.01.2004 totalrevidiert A 2004, 167 § A6-7 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1790 § A6-9 14.10.2014 01.11.2014 eingefügt A 2014, 1790 Titel A7 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt A 2008, 2274 § A7-1 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt A 2008, 2274 26
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