REGLEMENT über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile
                            REGLEMENT  über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile  (vom 4. August 1986; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und die  gewerbsmässigen  Wetten  1  ,  die  Statuten  der  Schweizerischen  Sport-Toto-  Gesellschaft  vom  9.  Juni  1984,  Artikel  41  der  Kantonsverfassung  2    und  die  landrätliche  Verordnung  vom  21.  Dezember  1972  über  die  Förderung  von  Turnen und Sport  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der  Kanton  fördert  die  freiwillige  Sportausbildung  und  Sporttätigkeit  aller  Altersstufen,  insbesondere  der  Jugend,  durch  die  Ausrichtung  von  Sport-  Toto-Beiträgen  an  geeignete  sportliche  Aktivitäten  sowie  für  die  Erstellung,  Erweiterung  und  den  Unterhalt  von  Sportanlagen  im  Kanton  Uri,  soweit  es  sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Beiträge dürfen nur für die sportliche Ertüchtigung der Jugend und  zur Förderung des Amateursportes eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beschaffung der Mittel
                            Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen folgende Mittel zur Verfügung:  a)  der jährliche kantonale Anteil aus dem zur Verteilung gelangenden Rein-  gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft;  b)  der  periodisch  zur  Auszahlung  gelangende  kantonale  Anteil  aus  der  Gewinnausgleichsreserve;  c)  der jährliche Anteil des Kantons für Wetteinsätze;  d)  die Zinserträge des Sport-Toto-Fonds;  e)  allfällige  weitere  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufteilung der Mittel
                            1  Die jährlichen Zuwendungen der Sport-Toto-Gesellschaft werden wie folgt  verteilt:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.4111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ⅔    Anteile  sind  als  ordentliche  Beiträge  zur  Finanzierung  der  laufenden  Aktivitäten der Verbände und Vereine bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ⅓   Anteil wird vorerst dem Sport-Toto-Fonds zugewiesen und ist von Fall  zu Fall für ausserordentliche Aufwendungen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ordentlichen  Beiträge  werden  alljährlich  nach  Massgabe  der  Kriterien  dieses  Reglements  durch  die  Erziehungsdirektion  festgelegt.  Diese  kann  einzelne Befugnisse an die Kommission für Turnen und Sport delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  die  Ausrichtung  von  ausserordentlichen  Beiträgen,  sei  es  à  fonds  perdu, sei es in Form von Darlehen, entscheidet der Regierungsrat bzw. die  Erziehungsdirektion  nach  Massgabe  der  Finanzkompetenz  des  Organisa-  tionsreglementes  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Sonderfällen  kann  der  Regierungsrat  vom  Verteiler  gemäss  Absatz  1  abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beitragsberechtigte Institutionen
                            Beiträge können gewährt werden an:  a)  Sportverbände und Sportorganisationen, welche im Kanton Uri ansässig  sind,  der  Allgemeinheit  offen  und  zu  gleichen  Bedingungen  zur  Verfü-  gung stehen;  b)  Gemeinden für Geräte und Anlagen, die vor allem dem Vereinssport die-  nen;  c)   örtliche  oder  regionale  Interessengruppen  und  Gesellschaften,  in  wel-  chen die Sportorganisationen angemessen vertreten sind, soweit sie kei-  ne privaten Erwerbszwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 5 Ordentliche Beiträge
                            Die ordentlichen Beiträge werden verwendet für:  a)   Kurse  von  kantonalen  und  regionalen  Verbänden  mit  Urner  Teilnehme-  rinnen  und  Teilnehmern  für  die  Aus-  und  Weiterbildung  von  Leiterinnen  und  Leitern,  Schiedsrichterinnen  und  Schiedsrichtern,  soweit  solche  Kurse  nicht  durch  den  Bund  oder  den  schweizerischen  olympischen  Verband (SOV) subventioniert werden;  b)   die  Jugendsportförderung  der  Vereine,  die  Jugendlager  der  kantonalen  und regionalen Verbände sowie des Amtes für Sport für Teilnehmerinnen  und Teilnehmer aus dem Kanton Uri;  c)   die  Anschaffung  von  Sportgeräten  der  Verbände,  Vereine  und  der  Ge-  meinden, sofern die Geräte allen Hallenbenützerinnen und Hallenbenüt-  zern zur Verfügung stehen;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.3322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verwaltungsbeiträge für kantonale Sportverbände;  e)  Verwaltungsbeiträge für Einzelvereine, die über keine Kantonalverbände  verfügen;  f)   den Unterhalt von Sportanlagen, die dem Jugend- und Breitensport die-  nen, sofern der Unterhalt nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist und die  Anlagen nicht kommerziellen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ausserordentliche Beiträge
                            Ausserordentliche Beiträge werden verwendet für:  a)   die  Erstellung  von  Turn-  und  Sportanlagen  der  Sportorganisationen,  die  dem Sport im weitesten Sinne dienen;  b)   Anlagen  oder  Anlagenteile,  die  durch  die  Öffentlichkeit  erstellt  werden  und vor allem dem Vereins- und Breitensport dienen;  c)   den  Bau  von  Schiessanlagen,  aufgrund  einer  Begutachtung  durch  den  Kantonalschützenverein Uri;  d)  kantonale, regionale und schweizerische Sportanlässe, die im Kanton Uri  durchgeführt  werden,  oder  auswärtige  Sportanlässe,  die  für  den  Urner  Sport eine besondere Bedeutung haben;  e)  Schulturngeräte, die dem Vereinssport dienen.  6  f)   Sportarten mit ausserordentlichen Aufwendungen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beitragsbemessung
                            1  Die Kommission für Turnen und Sport erlässt Richtlinien über die Bemes-  sung der Sport-Toto-Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebliche Kriterien für die Beitragsbemessung sind dabei insbesonde-  re die Zahl der teilnehmenden Jugendlichen, die Bedeutung der Sportart für  alle Altersstufen und Bevölkerungsgruppen sowie für die Volksgesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können prozentuale oder pauschale Beiträge ausgerichtet werden. Das  Nähere wird in den Richtlinien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Darlehen
                            1  Für  Bauten  und  Anlagen,  die  dem  Sport  dienen,  sowie  für  grössere  Ge-  räteanschaffungen  können  aus  dem  Sport-Toto-Fonds  zinslose  Darlehen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Höhe der Darlehen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der  Kommission für Turnen und Sport.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für gewährte Darlehen wird ein Darlehensvertrag erstellt, der insbesonde-  re auch die Dauer des Darlehens und die jährliche Amortisationsquote fest-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Einreichen der Gesuche
                            1  Die ordentlichen Gesuche sind jährlich bis spätestens Ende Mai dem kan-  tonalen Amt für Sport vorzulegen. Die Gesuche sind mit den erforderlichen  Belegen zu versehen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesuche  um  ausserordentliche  Beiträge  sowie  für  Darlehen  sind  rechtzeitig im voraus einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt die subventionsberechtigte Eingabesumme weniger als 300 Fran-  ken, werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  reichen  Beitragsgesuche  für  ausserordentliche  Anschaf-  fungen von Sportgeräten für das laufende Jahr Ende Dezember ein.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Behandlung der Gesuche und Administration
                            1  Die vom Regierungsrat gewählte Kommission für Turnen und Sport  10   prüft  die  Gesuche  auf  deren  Beitragsberechtigung  und  unterbreitet  der  Erzie-  hungsdirektion für sich oder gegebenenfalls zuhanden des Regierungsrates  Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche,  die  nicht  beitragsberechtigt  sind,  können  direkt  vom  Amt  für  Sport  abgelehnt  werden.  Das  Rechtsmittelverfahren  richtet  sich  nach  der  Organisationsverordnung  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Sport  12   besorgt die Sekretariatsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Reduktion von Beitragsleistungen
                            1  Vereine,  die  von  der  Möglichkeit,  J+S-Sportfachkurse  durchzuführen,  kei-  nen  Gebrauch  machen,  erhalten  nur  50  Prozent  des  errechneten  Sport-  Toto-Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht dem SLS angehörende Organisationen erhalten in der Regel nur 50  Prozent des errechneten Sport-Toto-Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  falschen  oder  irreführenden  Angaben  besteht  kein  Anspruch  auf  Bei-  tragsleistungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998  (AB vom 19. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Auszahlung
                            1  Die  Auszahlung  der  ordentlichen  Beiträge  erfolgt  grundsätzlich  über  die  kantonalen Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Bauten  und  Anlagen  erfolgt  die  Auszahlung  der  Beiträge  erst  nach  Einreichung der vollständigen und definitiven Bauabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsanspruch
                            Dieses Reglement gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile des Kan-  tons Uri vom 11. Mai 1976 wird aufgehoben  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 1986 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 10.4121  5