REGLEMENT über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile
REGLEMENT über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile (vom 4. August 1986; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 1 , die Statuten der Schweizerischen Sport-Toto- Gesellschaft vom 9. Juni 1984, Artikel 41 der Kantonsverfassung 2 und die landrätliche Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 3 , beschliesst:
Artikel 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert die freiwillige Sportausbildung und Sporttätigkeit aller Altersstufen, insbesondere der Jugend, durch die Ausrichtung von Sport- Toto-Beiträgen an geeignete sportliche Aktivitäten sowie für die Erstellung, Erweiterung und den Unterhalt von Sportanlagen im Kanton Uri, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.
2 Solche Beiträge dürfen nur für die sportliche Ertüchtigung der Jugend und zur Förderung des Amateursportes eingesetzt werden.
Artikel 2 Beschaffung der Mittel
Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen folgende Mittel zur Verfügung: a) der jährliche kantonale Anteil aus dem zur Verteilung gelangenden Rein- gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft; b) der periodisch zur Auszahlung gelangende kantonale Anteil aus der Gewinnausgleichsreserve; c) der jährliche Anteil des Kantons für Wetteinsätze; d) die Zinserträge des Sport-Toto-Fonds; e) allfällige weitere Zuwendungen.
Artikel 3 Aufteilung der Mittel
1 Die jährlichen Zuwendungen der Sport-Toto-Gesellschaft werden wie folgt verteilt: ___________
1 SR 935.51
2 RB 1.1101
3 RB 10.4111 1
a) ⅔ Anteile sind als ordentliche Beiträge zur Finanzierung der laufenden Aktivitäten der Verbände und Vereine bestimmt;
b) ⅓ Anteil wird vorerst dem Sport-Toto-Fonds zugewiesen und ist von Fall zu Fall für ausserordentliche Aufwendungen einzusetzen.
2 Die ordentlichen Beiträge werden alljährlich nach Massgabe der Kriterien dieses Reglements durch die Erziehungsdirektion festgelegt. Diese kann einzelne Befugnisse an die Kommission für Turnen und Sport delegieren.
3 Über die Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen, sei es à fonds perdu, sei es in Form von Darlehen, entscheidet der Regierungsrat bzw. die Erziehungsdirektion nach Massgabe der Finanzkompetenz des Organisa- tionsreglementes 4 .
4 In Sonderfällen kann der Regierungsrat vom Verteiler gemäss Absatz 1 abweichen.
Artikel 4 Beitragsberechtigte Institutionen
Beiträge können gewährt werden an: a) Sportverbände und Sportorganisationen, welche im Kanton Uri ansässig sind, der Allgemeinheit offen und zu gleichen Bedingungen zur Verfü- gung stehen; b) Gemeinden für Geräte und Anlagen, die vor allem dem Vereinssport die- nen; c) örtliche oder regionale Interessengruppen und Gesellschaften, in wel- chen die Sportorganisationen angemessen vertreten sind, soweit sie kei- ne privaten Erwerbszwecke verfolgen.
Artikel 5 5 Ordentliche Beiträge
Die ordentlichen Beiträge werden verwendet für: a) Kurse von kantonalen und regionalen Verbänden mit Urner Teilnehme- rinnen und Teilnehmern für die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, soweit solche Kurse nicht durch den Bund oder den schweizerischen olympischen Verband (SOV) subventioniert werden; b) die Jugendsportförderung der Vereine, die Jugendlager der kantonalen und regionalen Verbände sowie des Amtes für Sport für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Kanton Uri; c) die Anschaffung von Sportgeräten der Verbände, Vereine und der Ge- meinden, sofern die Geräte allen Hallenbenützerinnen und Hallenbenüt- zern zur Verfügung stehen; ___________
4 RB 2.3322
5 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
2
d) Verwaltungsbeiträge für kantonale Sportverbände; e) Verwaltungsbeiträge für Einzelvereine, die über keine Kantonalverbände verfügen; f) den Unterhalt von Sportanlagen, die dem Jugend- und Breitensport die- nen, sofern der Unterhalt nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist und die Anlagen nicht kommerziellen Zwecken dienen.
Artikel 6 Ausserordentliche Beiträge
Ausserordentliche Beiträge werden verwendet für: a) die Erstellung von Turn- und Sportanlagen der Sportorganisationen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen; b) Anlagen oder Anlagenteile, die durch die Öffentlichkeit erstellt werden und vor allem dem Vereins- und Breitensport dienen; c) den Bau von Schiessanlagen, aufgrund einer Begutachtung durch den Kantonalschützenverein Uri; d) kantonale, regionale und schweizerische Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden, oder auswärtige Sportanlässe, die für den Urner Sport eine besondere Bedeutung haben; e) Schulturngeräte, die dem Vereinssport dienen. 6 f) Sportarten mit ausserordentlichen Aufwendungen. 7
Artikel 7 Beitragsbemessung
1 Die Kommission für Turnen und Sport erlässt Richtlinien über die Bemes- sung der Sport-Toto-Beiträge.
2 Massgebliche Kriterien für die Beitragsbemessung sind dabei insbesonde- re die Zahl der teilnehmenden Jugendlichen, die Bedeutung der Sportart für alle Altersstufen und Bevölkerungsgruppen sowie für die Volksgesundheit.
3 Es können prozentuale oder pauschale Beiträge ausgerichtet werden. Das Nähere wird in den Richtlinien geregelt.
Artikel 8 Darlehen
1 Für Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, sowie für grössere Ge- räteanschaffungen können aus dem Sport-Toto-Fonds zinslose Darlehen gewährt werden.
2 Über die Höhe der Darlehen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Kommission für Turnen und Sport. ___________
6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
7 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997) 3
3 Für gewährte Darlehen wird ein Darlehensvertrag erstellt, der insbesonde- re auch die Dauer des Darlehens und die jährliche Amortisationsquote fest- legt.
Artikel 9 Einreichen der Gesuche
1 Die ordentlichen Gesuche sind jährlich bis spätestens Ende Mai dem kan- tonalen Amt für Sport vorzulegen. Die Gesuche sind mit den erforderlichen Belegen zu versehen. 8
2 Die Gesuche um ausserordentliche Beiträge sowie für Darlehen sind rechtzeitig im voraus einzureichen.
3 Beträgt die subventionsberechtigte Eingabesumme weniger als 300 Fran- ken, werden keine Beiträge ausgerichtet.
4 Die Gemeinden reichen Beitragsgesuche für ausserordentliche Anschaf- fungen von Sportgeräten für das laufende Jahr Ende Dezember ein. 9
Artikel 10 Behandlung der Gesuche und Administration
1 Die vom Regierungsrat gewählte Kommission für Turnen und Sport 10 prüft die Gesuche auf deren Beitragsberechtigung und unterbreitet der Erzie- hungsdirektion für sich oder gegebenenfalls zuhanden des Regierungsrates Bericht und Antrag.
2 Gesuche, die nicht beitragsberechtigt sind, können direkt vom Amt für Sport abgelehnt werden. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Organisationsverordnung 11 .
3 Das Amt für Sport 12 besorgt die Sekretariatsarbeiten.
Artikel 11 Reduktion von Beitragsleistungen
1 Vereine, die von der Möglichkeit, J+S-Sportfachkurse durchzuführen, kei- nen Gebrauch machen, erhalten nur 50 Prozent des errechneten Sport- Toto-Beitrages.
2 Nicht dem SLS angehörende Organisationen erhalten in der Regel nur 50 Prozent des errechneten Sport-Toto-Beitrages.
3 Bei falschen oder irreführenden Angaben besteht kein Anspruch auf Bei- tragsleistungen. ___________
8 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
11 RB 2.3321
12 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (AB vom 19. Dezember 1997)
4
Artikel 12 Auszahlung
1 Die Auszahlung der ordentlichen Beiträge erfolgt grundsätzlich über die kantonalen Verbände.
2 Für Bauten und Anlagen erfolgt die Auszahlung der Beiträge erst nach Einreichung der vollständigen und definitiven Bauabrechnung.
Artikel 13 Rechtsanspruch
Dieses Reglement gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge.
Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile des Kan- tons Uri vom 11. Mai 1976 wird aufgehoben 13 .
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
13 RB 10.4121 5
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