Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (131.1)
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Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, kPublG) vom 26. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Gesetzessammlungen

Art. 1

* Amtliche Gesetzessammlung 1 Das Amtsblatt enthält die chronologische amtliche Gesetzessammlung. Darin werden veröffentlicht: a. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlasse der kantonalen Behörden, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte ein räumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln; b. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlasse von Organisatio nen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind; c. die rechtsetzenden allgemeinverbindlichen interkantonalen Verein barungen, die für den Kanton Obwalden verbindlich sind; d. die für den Kanton Obwalden verbindlichen Erlasse interkantonaler Organe. 2 Der Veröffentlichung im Amtsblatt ist gleichgestellt: a. die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Ver einbarung in einer gesonderten kantonalen Abstimmungsvorlage, b. die Publikation durch Verweisung gemäss Art. 11 dieses Gesetzes. 3 Die Veröffentlichung bewirkt, dass Erlasse oder interkantonale Vereinba rungen den Einzelnen verpflichten. 1) GDB 101.0 OGS 2000, 32

Art. 2

* Elektronische Gesetzesdatenbank a. Grundsatz 1 Die in Kraft stehenden kantonalen Erlasse oder für den Kanton verbindli chen interkantonalen Vereinbarungen oder Erlasse interkantonaler Orga ne werden als systematische Sammlung in einer elektronischen Geset zesdatenbank geführt.

Art. 3

b. Aufzunehmende Erlasse 1 In die elektronische Gesetzesdatenbank sind aufzunehmen: a. die Kantonsverfassung, die Gesetze, die Verordnungen sowie die allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Kantonsrates; b. * die allgemeinverbindlichen Erlasse des Regierungsrats und weiterer, mit kantonalen Rechtsetzungsaufgaben betrauter Organe, Instan zen, Organisationen oder Personen; c. Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten; d. Beschlüsse über kantonale Nutzungs- und Schutzpläne sowie Pla nungszonen; e. * Vereinbarungen mit dem Bund, interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe, die allgemeinverbindliche Bestim mungen enthalten; f. internationales Recht, das im Kanton direkt anwendbar ist und nicht vom Bund veröffentlicht wird; g. Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge, die allge meinverbindliche Bestimmungen enthalten; h. * alle späteren Änderungen der in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse oder Vereinbarungen.

Art. 4

c. Nicht aufzunehmende Erlasse und Beschlüsse 1 In die elektronische Gesetzesdatenbank sind nicht aufzunehmen: a. nicht allgemeinverbindliche Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungs interne Richtlinien, Reglemente und Weisungen sowie Lehrpläne; b. Beschlüsse über Voranschlag und Staatsrechnung; c. Ausgabenbeschlüsse ohne allgemeinverbindliche Bestimmungen; d. Erlasse der Gemeinden oder anderer Körperschaften sowie Be schlüsse über die Genehmigung solcher Erlasse; e. Verwaltungsakte im Einzelfall; 2
f. Erlasse, die auf Grund besonderer Vorschriften auf anderem Weg zu veröffentlichen sind; g. Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheim zu halten sind. 2 Werden kantonale Erlasse oder interkantonale Vereinbarungen infolge Änderung von Bundesrecht oder interkantonalem Recht als Ganzes nicht mehr anwendbar, so ordnet der Regierungsrat deren Entfernung aus der elektronischen Gesetzesdatenbank an. *

Art. 5

* d. Freiwillig aufzunehmende Erlasse 1 In Artikel 4 dieses Gesetzes ausgenommene sowie weitere Erlasse oder Vereinbarungen können in die elektronische Gesetzesdatenbank aufge nommen werden, wenn hiefür ein besonderes oder allgemeines Interesse besteht, insbesondere nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen grösseren Personenkreis richten.

Art. 6

Massgeblicher Text 1 Stimmt der Inhalt der elektronischen Gesetzesdatenbank nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Abstimmungsvorlage überein, so gilt die im Amtsblatt bzw. in der Abstimmungsvorlage veröffentlichte Fassung.

Art. 7

Abgabe von Erlassen aus der elektronischen Gesetzesda tenbank 1 Ein jährlich nachgeführter Ausdruck der elektronischen Gesetzesdaten bank, einschliesslich der Erlasse und Vereinbarungen, die durch Verwei sung gemäss Art. 11 dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, liegt bei der Staatskanzlei zur Einsicht auf. * 2 Aus der elektronischen Gesetzesdatenbank können gegen Kostenersatz bei der Staatskanzlei bezogen werden: * a. die einzelnen Erlasse oder Vereinbarungen als Sonderdrucke; b. die auf elektronischen Datenträgern verfügbaren Erlasse oder Ver einbarungen; c. die ausgedruckte Gesamtausgabe. 3 online im Internet. * 3
4 Die mechanische oder elektronische Übernahme von Erlassen aus der elektronischen Gesetzesdatenbank und deren Verwertung in unveränder ter Form bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei. 5 ... *

Art. 8

* Verzeichnis der geltenden Erlasse 1 Alle in Kraft stehenden, in der elektronischen Gesetzesdatenbank veröf fentlichten Erlasse und Vereinbarungen werden von der Staatskanzlei fortlaufend und nach Sachgebieten systematisch geordnet in einem Ver zeichnis festgehalten. 2. Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarungen *

Art. 9

* Ordentliche Publikation 1 Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinba rungen erfolgt in der amtlichen Gesetzessammlung im Amtsblatt.

Art. 10

Ausserordentliche Publikation 1 In Notfällen, insbesondere im Fall von Katastrophen, kriegerischen Er eignissen oder Unruhen, sowie bei besonderer Dringlichkeit können auf Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Publikationen erfolgen: a. in der Presse; b. durch Radio, Fernsehen und im Internet; c. durch Auflage in der Staatskanzlei und in den Kanzleien der Einwohnergemeinden; d. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel. 2 Inkrafttreten oder Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen. 4

Art. 11

* Publikation durch Verweisung 1 Die Publikation eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle be schränkt werden, wenn er bzw. sie sich aufgrund des besonderen Cha rakters für eine vollständige Veröffentlichung in der amtlichen Gesetzes sammlung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte: a. nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; b. technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; c. in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen; d. ein Gesetz dies anordnet. 2 Die Publikation einer interkantonalen Vereinbarung oder eines Erlasses einer interkantonalen Organisation kann ausserdem auf die Angabe von Titel und/oder Fundstelle bzw. Bezugsquelle beschränkt werden, wenn sie: * a. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht wird; b. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht ist; c. von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Berichtigungen in den Gesetzessammlungen *

Art. 11a

* Amtliche Gesetzessammlung a. Erlasse des Regierungsrats und der Departemente 1 Die Staatskanzlei berichtigt im Amtsblatt bei Erlassen des Regierungs rats sowie der Departemente sinnverändernde Fehler und Formulierun gen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen. 2 Sinnverändernde Fehler sind namentlich: a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltli cher Bedeutung sind; b. formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder terminologische Unstimmigkeiten. 3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wort laut zugrunde lag oder sie bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging. 5
4 Versehen sind der Staatskanzlei zu melden. Diese prüft, ob die Voraus setzungen für die Veröffentlichung einer formellen Berichtigung erfüllt sind.

Art. 11b

* b. Erlasse des Kantonsrats 1 Werden in einem Erlass des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen festgestellt, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, so ordnet die Redakti onskommission die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen. 2 Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrats.

Art. 11c

* Elektronische Gesetzesdatenbank a. Formlose Berichtigung und Anpassungen durch die Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei berichtigt in der elektronischen Gesetzesdatenbank formlos nicht sinnverändernde Fehler wie Grammatik-, Rechtschreib- und inhaltlich bedeutungslose Darstellungsfehler; sie passt Verweise, Fund stellen oder Abkürzungen formlos an. 2 Ebenfalls formlos berichtigt werden Texte mit sinnverändernden Fehlern und Formulierungen, die in der amtlichen Gesetzessammlung richtig ver öffentlich wurden. 3 Ändern sich in Rechtstexten enthaltene Bezeichnungen von Departe menten und Amtsstellen aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Organisationsentscheiden des Regierungsrats, so passt die Staats kanzlei die Bezeichnungen in der elektronischen Gesetzesdatenbank formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen und die betroffenen Erlasse der Staatskanzlei.

Art. 11d

* b. Berichtigungen durch die Redaktionskommission 1 Für die Berichtigung von Erlassen des Kantonsrats, die formale Fehler oder Formulierungen enthalten, die nicht das Ergebnis der parlamentari schen Beratungen wiedergeben, gilt Art. 11b dieses Gesetzes. 6

Art. 11e

* Entfernung von Rechtstexten 1 Mit Zustimmung des Regierungsrats werden durch die Staatskanzlei im Amtsblatt in Form einer Mitteilung angezeigt und aus der elektronischen Gesetzesdatenbank entfernt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht for mell aufgehoben wurden; b. Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der amtli chen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen. 4. Amtsblatt *

Art. 12

* Herausgabe und Inhalt 1 Das Amtsblatt wird vom Kanton herausgegeben und erscheint in der Re gel wöchentlich einmal. 2 Im Amtsblatt des Kantons werden die amtliche Gesetzessammlung so wie amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie anderer öffentlich-rechtli cher Körperschaften oder Anstalten und von Organisationen und Perso nen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind, veröffent licht. * 3 Im Amtsblatt des Kantons können private Anzeigen natürlicher und juris tischer Personen aufgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Aufgenommene Anzeigen und Aufrufe politischen Inhalts müs sen durch den Namen einer verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gezeichnet sein. * 4 Die Herausgabe und/oder die Herstellung des Amtsblatts können vom Regierungsrat durch Vertrag Dritten übertragen werden.

Art. 13

* Redaktion 1 Der Staatskanzlei obliegt die Redaktion des amtlichen Teils des Amts blatts. Sie kann private Anzeigen ohne Begründung ablehnen. * 2 Die aufgebenden Behörden und Amtsstellen sind für den Inhalt ihrer amtlichen Bekanntmachungen, die aufgebenden Privaten für den Inhalt ihrer Anzeigen verantwortlich. 3 Der Regierungsrat kann die Redaktion des amtlichen Teils und/oder An zeigengeschäfts vertraglich Dritten übertragen. 7

Art. 14

* Datenübernahme 1 Die mechanische und elektronische Übernahme von Daten der amtli chen Bekanntmachungen und deren Verwertung bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei. Für kommerzielle Verwertungen kann eine Abgeltung verlangt werden.

Art. 15

* Gebühren, Preise und Anzeigebedingungen 1 Der Regierungsrat legt die Abonnementsgebühr für das Amtsblatt, die Gebührenansätze für die amtlichen Bekanntmachungen sowie die Preise und Bedingungen für private Anzeigen fest. Bei Übertragung des Anzei gegeschäfts an Dritte kann er auch die Preisgestaltung diesen übertra gen. 2 Kostenpflichtig sind amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden sowie Bekanntmachungen, welche im Interesse von Privaten, Korporationen oder Genossenschaften erfolgen. 3 Ausgenommen von der Kostenpflicht sind die amtlichen Bekanntma chungen der kantonalen Behörden oder Amtsstellen sowie Dritter, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen. Der Regierungsrat kann im Rahmen von Kostenträgerrechnungen interne Verrechnungen vorsehen. 5. Schlussbestimmungen *

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. der Landratsbeschluss betreffend die Errichtung eines Amtsblattes vom 10. Juni 1854 2 ) , b. die Vollziehungsverordnung über Errichtung eines Amtsblattes vom 21. Juni 1854 3 ) , c. der Beschluss des Kantonsrates betreffend Herausgabe einer syste matischen Gesetzessammlung vom 3. Dezember 1896 4 ) , d. ... 5 ) 2) aLB II, 85 3) aLB II, 88 4) aLB VI, 133 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2000, 32 konsultiert werden 8

Art. 17

Vollzugsbestimmungen 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung. Er kann diese Verordnungsbefugnis an den Regierungsrat weiter übertragen.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 6 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2000, 32 geändert durch:das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaus halt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, Art. 15 Abs. 2 seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 3. und OGS 2010, 41),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 31), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.04), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40) 6) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2001, Art. 1 und 11 rückwirkend auf 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt 9
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung OGS 2000, 32 02.12.2004 01.01.2005

Art. 12

totalrevidiert OGS 2004, 73 02.12.2004 01.01.2005

Art. 13

totalrevidiert OGS 2004, 73 02.12.2004 01.01.2005

Art. 14

totalrevidiert OGS 2004, 73 02.12.2004 01.01.2005

Art. 15

totalrevidiert OGS 2004, 73 15.03.2007 01.08.2007

Art. 1

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 3 Abs. 1, b.

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 3 Abs. 1, e.

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 3 Abs. 1, h.

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 5

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 8

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Titel 2. geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 9

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11

totalrevidiert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Titel 3. eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11a

eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11b

eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11c

eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11d

eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 11e

eingefügt OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Titel 4. geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Titel 5. geändert OGS 2007, 13 25.11.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2010

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 28.06.2019 01.01.2020

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2019, 31 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.2000 01.01.2001 Erstfassung OGS 2000, 32

Art. 1

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 2

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 3 Abs. 1, b.

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 3 Abs. 1, e.

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 3 Abs. 1, h.

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 4 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 5

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 8

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13 Titel 2. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 9

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 11

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 11 Abs. 2

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 31 Titel 3. 15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13

Art. 11a

15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13

Art. 11b

15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13

Art. 11c

15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13

Art. 11d

15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13

Art. 11e

15.03.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2007, 13 Titel 4. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 12

02.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73

Art. 12 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 12 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 12 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2010 geändert OGS 2010, 33

Art. 13

02.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73

Art. 13 Abs. 1

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 13 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 14

02.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73

Art. 15

02.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73 Titel 5. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 11
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