REGLEMENT über die Hege
                            REGLEMENT  über die Hege  (Hegereglement)  (vom 27.  Januar  1998  1  ; Stand am 1.  August  2016)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  26 Absatz  2, Artikel  27, Artikel  28 Absatz  3 und Artikel  30  der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel  vom 14.  Dezember  1988 (Jagdverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung  der Hegemittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: HEGEMASSNAHMEN
Artikel 2 Schutz der Artenvielfalt
                            1  Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge  -  tiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standort  -  gerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordent  -  lichen Notsituationen durchzuführen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Februar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 20.  Mai  2016).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzu  -  wehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wildkrankheiten zu bekämpfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen  durchzuführen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutz der Lebensräume
                            1  Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge  -  tiere und Vögel sind zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wildruhezonen zu markieren und zu warten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von  Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer  zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in  ausserordentlichen Notsituationen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Weitere Hegemassnahmen
                            Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an  landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildle  -  benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu  informieren (Trophäenschau);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der  Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu  untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 20.  Mai  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 10.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 20.  Mai  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VOLLZUG
                            1.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Hegekommission
                            1  Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission.  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen  Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes  6   ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen  Hege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beteiligung an der Hegetätigkeit
                            1  Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen  und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwil  -  lige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme  erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätz  -  lich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen  und Jäger aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufsehe  -  rinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen  Amt  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Hegekonzept
                            1  Das zuständige Amt  8   erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein  Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Schutz der Artenvielfalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schutz der Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Interessen der Land- und Forstwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Forst und Jagd; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Forst und Jagd; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Forst und Jagd; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion  9   zur Genehmigung vorzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Jahresprogramm
                            1  Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahres  -  programm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  10   genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die  Hegetätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches  Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu ange  -  boten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigen  -  tümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit  dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den  Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und  Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kosten
                            1  Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten  Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen  dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel einzig Futter-,  Material-, Transport-, Werkzeug- und Maschinenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Polizeidirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Forst und Jagd; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 20.  Mai  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Einreichen der Gesuche
                            Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt  12   mit den erfor  -  derlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12 Strafbarkeit
                            Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich  nach Artikel  44 Absatz  2 Buchstabe  k der Jagdverordnung  13  .  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkraftsetzung
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  1998 in Kraft. Bis zum  Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an  Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausge  -  richtet.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Forst und Jagd; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 20.  Mai  2016).  5