Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtli... (134.151)
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Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung

Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht, gestützt auf Artikel 43 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Entschädigung im Allgemeinen 1 Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtli chen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebüh renordnung für die Rechtspflege 2 ) das Honorar und die notwendigen Aus lagen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2 Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. 3 Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.– pro Stunde. Bei be sonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenan satz angemessen erhöht werden. 4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichts organisation 3 ) eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des ent sprechenden Zeitaufwands einzureichen. 5 Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit der Auszahlung der Entschädigung. 1) GDB 134.15 2) GDB 134.15 3) GDB 134.1 OGS 2010, 98

Art. 2

Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung in Zi vilverfahren und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht der zuständigen Behörde seine Kostennote an der letzten mündlichen Verhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein. 2 Für die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung 4 ) gilt Art. 1 dieses Reglements sinngemäss.

Art. 3

Entschädigung in Strafverfahren a. für die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten 1 Die amtliche Verteidigung reicht der zuständigen Behörde ihre Kosten note am Ende der Hauptverhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein. 2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung der amtli chen Verteidigung soweit möglich im Entscheid, der das Verfahren abschliesst, oder nachträglich in einem separaten Entscheid. Sie weist auf das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid hin. 3 Auf Begehren legt die Behörde, die den Entschädigungsentscheid ge troffen hat, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar fest, welche gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizeri schen Strafprozessordnung 5 ) zu erstatten ist. Als Stundenansatz des vol len Honorars gelten je nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 200.– bis Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Art. 4

b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger schaft 1 Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses Reglements sinngemäss.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 4) SR 272 5) SR 312.0 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98 4
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