WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESETZ
                            WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESETZ (WFG)  (vom 29.  November  1998  1  ; Stand am 23.  September  2013)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  51, 52, 53 und 90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  sowie auf die Bundesgesetzgebung zur Förderung der Gesamtwirtschaft im  Berggebiet  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZIEL UND GRUNDSÄTZE
Artikel 1 Ziel
                            Dieses Gesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit  im Kanton zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen, um so eine  ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung und eine strukturell und regional  ausgewogene Wirtschaft zu erzielen sowie Arbeitsplätze zu erhalten, zu  sichern und neue zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze
                            1  Der Kanton verfolgt die Ziele dieses Gesetzes insbesondere, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich für gute Rahmenbedingungen für die urnerische Wirtschaft einsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesse  -  rungen unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Eigenverantwortung der Unternehmungen in den Vordergrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23.  Oktober  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 901.1901.2901.3935.12  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: MASSNAHMEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Rahmenbedingungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-  und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der  Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der  Telekommunikation und der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Förderung der Regionen
                            1  Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss  den Zielen des Entwicklungskonzepts  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung,  namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leis  -  tungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon  abhängig macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen  oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt  werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen  des Kantons festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kontaktstelle
                            1  Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst  zu beschleunigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 901.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen  Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Finanzielle Leistungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unter  -  stützen, die neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen oder bestehende  langfristig erhalten können und die auf Innovation oder Diversifikation  ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innovativ sind insbesondere Vorhaben, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den  Marktzutritt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche Beiträge können sowohl für Vorhaben von bestehenden Unter  -  nehmen im Kanton Uri als auch für die Ansiedlung oder Gründung neuer  Unternehmen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge sind ausgeschlossen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine unerwünschte Strukturerhaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sanierungen und Nachholinvestitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Beitragsart und Beitragshöhe
                            1  Die finanziellen Beiträge können à fonds perdu-Beiträge, Darlehen, Zins  -  vergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung von Grundstücken oder  Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen, befristete Steuererleichterungen  nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung, Risikokapitalfi  -  nanzierungen, Beteiligung an einer Risikokapitalgesellschaft oder andere  geldwerte Leistungen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der finanziellen Beiträge und deren Art richten sich nach der  Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Bedingungen, Auflagen und Kriterien
                            1  Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen  dieses Gesetzes förderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedin  -  gungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt  werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung  oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unter  -  stützungswürdige Vorhaben auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Grundstücke
                            1  Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwick  -  lung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben,  vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der  Wirtschaftsförderung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Empfänger oder Empfängerin
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Rechtsanspruch
                            Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Auskunftspflicht, Sanktionen
                            1  Wer um Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen  Behörde alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,  wahr, klar und vollständig erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits  geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder  teilweise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 13 Wirtschaftsförderungsfonds
                            1  Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu  erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem  Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die  jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ausgabenbefugnis
                            1  Finanzielle Leistungen, die der Kanton einzelnen Unternehmen oder  Dritten nach diesem Gesetz erbringt, gehen grundsätzlich zulasten des Wirt  -  schaftsförderungsfonds. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge, die der Kanton leistet, um Bundeshilfen zur Förderung der  Gesamtwirtschaft im Berggebiet auszulösen, beschliesst der Regierungsrat  bis zu einer Höhe von 1 000  000  Franken (à fonds perdu) oder 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  000  Franken (Darlehen). Höhere Beiträge fallen in den Kompetenzbe  -  reich des Landrats. Sie werden dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere finanzielle Förderungsmassnahmen richten sich nach den ordent  -  lichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 15 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz ihm überträgt.  Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise der zuständigen Direktion  6  übertragen, unter Wahrung seines Aufsichtsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat führt eine Erfolgskontrolle über die Massnahmen zu  Gunsten einzelner Unternehmen und erstattet dem Landrat darüber peri  -  odisch Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erarbeitet das Entwicklungskonzept. Er passt es in  regelmässigen Abständen den veränderten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Zuständige Direktion
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  8   vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht  ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt sie die Standortpromotion des Kantons Uri wahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 23.  Septem  -  ber  2013 (AB vom 1. März 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  betreibt sie die Kontaktstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erarbeitet und vollzieht sie Massnahmen zu Gunsten einzelner Unter  -  nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vollzieht sie die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförde  -  rung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz über die Förderung der urnerischen Volkswirtschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September 1980  9  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement über den Wirtschaftsförderungsfonds vom 28  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft  10  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 70.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Angenommen an der VA vom 29.  November  1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6