VERORDNUNG über das Reklamewesen
                            VERORDNUNG  über das Reklamewesen  1  (vom 7.  April  1976; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  2   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 des Planungs- und Baugesetzes 3
                            sowie auf Artikel  20 der Verord  -  nung über den Strassenverkehr  4  ,  beschliesst:  A.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 5 Geltungsbereich
                            1  Wer auf öffentlichem oder privatem Eigentum, sei es im Freien oder im  Innern eines der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes oder Lokals, durch  Schrift, Form, Ton, Bild, Licht oder sonstige Einrichtungen Reklamen  anbringen oder erstellen lassen will, die der Empfehlung eines Geschäfts,  Anpreisung einer Ware, Ankündigung einer Dienstleistung oder der  Werbung für Veranstaltungen dienen, bedarf hiefür einer Bewilligung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reklamen mittels öffentlichen Vorträgen, Vorführungen und Ausstellungen  unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gemäss LRB vom 8.  Juni  2005 hat das Landratsbüro beschlossen, diesen Erlass durch  -  gehend geschlechtsneutral zu formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 50.1311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 8.  Juni  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006 (AB  vom 17.  Juni  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  Bewilligungsverfahren und Reklameverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer bewilligungspflichtige Reklamen anbringen, ändern, ersetzen,  aufstellen oder sonst vorzeigen lassen will, hat bei der zuständigen Behörde  eine Bewilligung einzuholen. Der Gesuchsteller hat den Inhalt, die Art und  Grösse der Reklame bekannt zu geben. Ferner ist mitzuteilen, in welcher  Zahl, für welche Dauer und an welchem Ort bzw. welcher Stelle sie ange  -  bracht werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Anbringung von ständigen Reklamen bedürfen der Bewilli  -  gung der Gemeinde. Gesuche um Anbringung von temporären Reklamen  an öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direk  -  tion  8  . Alle übrigen temporären Reklamen sind ebenfalls durch die Gemeinde  zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  9   prüft, bewilligt oder lehnt das Gesuch ab unter  der Voraussetzung der Zustimmung der Standortgemeinde, des Strassen  -  hoheitsträgers und der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Behörde ist befugt, vor ihrem Entscheid weitere Vernehm  -  lassungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Reklameverbot
                            1  Verboten ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Anbringen von Reklamen, die gegen die öffentliche Ordnung, den  Anstand oder die gute Sitte verstossen oder die das Ortschafts- und  Landschaftsbild verunstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Anbringen von Reklamen an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern,  Denkmälern, geweihten oder historischen Stätten, an kantonalen oder  kommunalen Gebäuden, Strassenmauern und Bäumen auf öffentlichem  Grund, sofern diese nicht als öffentliche Anschlagestellen nach Artikel  10  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Anbringen von Reklamen, wenn sie die Verkehrssicherheit beein  -  trächtigen, mit Signalen und Markierungen verwechselt werden oder  durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Behörde von allem Anfang  an zurückweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher  anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen gemahnt hat – auf dessen  Kosten durch Dritte durchführen lassen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Gemeindebehörde von  allem Anfang an zurückzuweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch  jederzeit nachher anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen oder die  Betroffene gemahnt hat – auf dessen Kosten durch Dritte durchführen  lassen.  C.  Besteuerungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4 – 9  12  D.  Öffentliches Anschlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind gehalten, die für den Anschlag bestimmten beson  -  deren Stellen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Benützung der öffentlichen Anschlagstellen können die  Gemeinden Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können das Entfernen von Werbeeinrichtungen, die  zwecklos geworden sind, verlangen.  E.  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die bewilligten Dauerreklamen haben die Gemeinden ein Register zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat über die angebrachten  Reklamen Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch LRB vom 8.  Juni  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006 (AB  vom 17.  Juni  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.  Vollzug und Verwaltungsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11a 15 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
                            1  Wer gegen die Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anord  -  nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, hat auf seine Kosten den recht  -  widrigen Zustand zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat nach den Vorschriften der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des  rechtmässigen Zustands zu sorgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus Sicherheitsgründen kann die für die Bewilligung zuständigen Behörde  beim Gesuchsteller eine sofortige Entfernung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer gegen diese Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anord  -  nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, namentlich wer ohne Bewilligung  eine bewilligungspflichtige Reklame aufstellt oder anbringt, wird mit Busse  bis von 50 bis 500 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in gesetzwidriger Weise eine unter diese Verordnung fallende  Reklame abreisst, beschädigt oder verunreinigt, wird mit Busse bis 300  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zuständigkeiten
                            1  Über Bussen nach Artikel  12 entscheidet in erster Instanz die zuständige  Behörde.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterzug an das Gericht bleibt in jedem Falle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 18 Rechtsmittel
                            Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  19  .  H.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 20 Bewilligung nach bisherigem Recht
                            1  Für ständige Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt  worden sind und für die keine anderslautende Regelung besteht, gilt die  Bewilligung für eine Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Änderung oder das Ersetzen einer ständigen Reklame gilt Artikel  2  der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 5.  April  1934 betreffend Besteuerung und Verbot von  Reklamen tritt auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Heinrich Zurgilgen  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 21. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 29. März 2018).  5